Negativplanung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

"Ein Verstoß gegen BauGB § 1 Abs. 3 ist die sog. „Negativplanung“. Eine solche ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird<ref>(vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 44)</ref>. Eine Negativplanung liegt immer dann vor, wenn die Gemeinde durch die Bauleitplanung versucht, völlig andere Ziele zu verfolgen oder andere Vorhaben verhindern will, ohne dass diese Verhinderung aus planerischen Gründen erfolgt."<ref>Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/wirksamkeit-eines-bebauungsplans-ausfuehrliches-pruefschema/ - abgerufen am 05.06.2020 um 00:06 Uhr</ref>

Fußnoten

<references/>