Kategorie:Haushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Haushalt der Stadt Burgkunstadt]]
 
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* [[Haushalt Landkreis Lichtenfels]]
 
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* [[Jahresrechnung]]
 
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* [[Projektmanagement]]
 
* [[Rechenschaftsbericht]]
 
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==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 03:39 Uhr

"Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen."

Karl Valentin<ref>teilweise qwird das Zitat auch Mark Twain zugerechnet.</ref>


Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2).

"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

Teile des Haushalts

Haushaltssatzung

Nach GO Art. 63 Abs. 1 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

Die Haushaltssatzung enthält nach Art. 63 Abs. 2 GO die Festsetzung

1. des Haushaltsplans unter Angabe

a) des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,

2. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen),

3. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

4. der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,

5. des Höchstbetrags der Kassenkredite.

Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (Art. 63 Abs. 3 GO).

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (Art. 63 Abs. 4 GO).

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,

2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,

3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt. (GO Art. 64 Abs. 1)

Anlagen zum Haushaltsplan

Dem Haushaltsplan sind nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 2 folgende Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht,

2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,

3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,

4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,

5. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,

6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.

Haushaltsgrundsätze<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69 ff.</ref>

Die Kommune hat die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsgrundsätze, sicherzustellen: "An diese Vorschriften sind auch die kommunalen Vertretungsorgane ... gebunden, da auch sie dem Gebot einer rechtmäßig handelnden Verwaltung unterworfen sind (GG Art. 20 Abs. 3)"<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>

Allgemeine Grundsätze

Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1)

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).

Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1)

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1).

Vermeidung einer Überschuldung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs.2)

Eine Überschuldung ist zu vermeiden (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2).

Konjunkturgerechtes Verhalten, Beachtung des europäischen Stabilitäs- und Wachstumspakts, Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts

Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<ref>Siehe auch GG Art. 109 Abs. 2</ref>und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104<ref>EG-Vertrag Art. 104</ref> des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes<ref>Siehe hierzu StWG § 1</ref> nachzukommen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3).

Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die Neuverschuldung zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch Projektmanagement</ref>.

Einbeziehung von Privaten

Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. PPP-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>.

Risikominimierungsgebot

Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.(GO Art. 61 Abs. 3)

Beispiel eines Verstoßes: sog. Cross-Border-Leasing

Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen, GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1<ref>Siehe auch HGrG § 6 Abs. 1.</ref>.

Wahrheit und Klarheit

Einheit und Vollständigkeit

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
  2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
  3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans)

Ausnahmen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 71</ref>:

Jährlichkeit und Jährigkeit

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (GO Art. 63 Abs. 3). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).

Öffentlichkeit

Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>.

Rechtzeitigkeit (GO Art. 65 Abs. 2)

Mittelfristige Finanzplanung (GO Art. 70)

Finanzplanung.jpg

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1).

Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2).

Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4).

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Veranschlagungsgrundsätze

Kassenwirksamkeit

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

Siehe auch Verpflichtungsermächtigung

Haushaltsausgleich

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Bruttogrundsatz

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 2 grundsätzluch in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.

Einzelveranschlagung

Die Einnahmen sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 3 Satz 1 einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen.

Deckungsgrundsätze

Gesamtdeckung

Zweckbindung

Deckungsfähigkeit

Deckungsfaehigkeit.png

"Deckungsfähigkeit ist im Haushaltsrecht öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die sachliche Bindung einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem Haushaltstitel mehr Ausgaben zu leisten als im Haushaltsplan veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt."<ref>Seite „Deckungsfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Januar 2015, 17:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungsf%C3%A4higkeit&oldid=137879889 (Abgerufen: 25. August 2015, 13:33 UTC) </ref>

Übertragbarkeit

Einnahmen

Ausgaben

Umlagen

Gewerbesteuerumlage

Kreisumlage

Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %

Haushaltsüber- und unterschreitungen

Überplanmäßige Ausgaben

Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref> Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Außerplanmäßige Ausgaben

Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Ausgabenseite des Haushaltsplans

Nach KommHV-Kameralistik § 1 umfasst der Inhalt des Haushaltsplans im Vermögenshaushalt auf der Ausgabenseite

  • die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  • Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  • Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  • die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

Gesetzlicher Rahmen

Die Gemeinden haben (nur) das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2 Finanzhoheit). Die Gemeinden unterliegen dabei umfassenden gesetzlichen Bechränkungen<ref>siehe Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931 Seite 15</ref>

Gesetzliche Schranken im Bereich der Abgabenerhebung

Vorläufige Haushaltsführung

Ist die Haushaltssatzung einer bayerischen Kommune bei Beginn des Haushaltsjahres<ref>Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).</ref> noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1

  1. finanzielle Leistungen erbringen,
    1. zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
    2. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;
    3. sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden,
  4. Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)

Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)

GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1)

"Die Gemeinde darf nicht<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

  • neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen;
  • freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine);
  • neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

"Die Einschränkung trifft vor allem Investitionsprojekte. Wurden für sie im Vorjahr weder Mittel noch Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt, so können sie unter der vorläufigen Haushaltsführung nicht begonnen werden."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>

Haushaltsuntreue

"Die Pflichtwidrigkeit der Verfügung über das zu betreuende Vermögen allein ist ebensowenig ein Vergehen der Untreue wie die irrtumsbedingte Verfügung des Getäuschten schon zur Bejahung des Betrugs führt. Erforderlich ist in beiden Fällen, daß das Vermögen des Berechtigten im ganzen, also auch unter Berücksichtigung der durch die Verfügung möglicherweise erlangten Vermögensmehrungen, vermindert ist. ... Dass gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, genügt nach der systematischen Stellung im Gesetz und vor allem nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, um einen sich bereits aus der Verausgabung öffentlicher Mittel ergebenden Vermögensnachteil zu begründen. Es gibt keinen Tatbestand der Haushaltsuntreue, der allein die Pflichtwidrigkeit haushaltswidriger Verfügungen mit Strafe bedroht."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97, Abs. 17, Hervorhebungen durch die Red.</ref>

"Untreue im Sinne des StGB § 266 kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Abs. 14</ref>

"Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine untreuerelevante Pflichtwidrigkeit darstellen kann<ref>(vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70 mwN)</ref>. Dieses Gebot soll die bestmögliche Nutzung der öffentlichen Ressourcen sicherstellen und bezweckt, dass die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln angestrebt wird. Seine Ausprägungen sind das Maximalprinzip, wonach mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden soll, und das Minimalprinzip (auch Sparsamkeitsprinzip), wonach das Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erreichen ist. Es stellt dabei nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind<ref>(vgl. zu alledem BGH, aaO, S. 70 f. mwN).</ref>"<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 16</ref>

"Der Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet deshalb nicht zur Kostensenkung um jeden Preis<ref>(vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, und vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600)</ref>. Der Entscheidungsträger handelt auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt<ref>(BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 aaO; AnwKStGB/Esser, 2. Aufl., § 266 Rn. 272)</ref>. Eine Untreue kommt bei derartigen Ermessensentscheidungen vielmehr nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß, also dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist<ref>(vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578; BVerfGE 126, 170, 217 f.; zusammenfassend Wegner, ZStW 2019, 319, je mwN)</ref>."<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 17</ref>

Stadtrat Burgkunstadt

{{#ask: Projekt::Haushalt |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Normen

EG-Vertrag

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

Bundesgesetze

Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene

Landesrecht Bayern

Bayerische Verfassung (BV)

  • BV Art. 11 Abs. 2
  • BV Art. 12 Abs. 2
  • BV Art. 83 Abs.3: “Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.” (Konnexitätsprinzip)

Landesgesetze Bayern

Bayerische Gemeindordnung (GO)

Erster Teil. Wesen und Aufgaben der Gemeinde

5. Abschnitt. Gemeindehoheit

  • GO Art. 22 Abs. 2 Finanzhoheit: Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln.

Dritter Teil. Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt. Haushaltswirtschaft

Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
  • (BayRS 2023-5-I)

Verordnungen

Verwaltungsvorschriften

Kommunale Satzungen

  • Kommunale Haushaltssatzungen mit Anlagen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte

Publikationen

Fachzeitschriften

  • apf (Ausbildung, Prüpfung, Fortbildung), mit Landesbeilage Bayern, Richard Borrberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 18677010
  • Der Gemeindehaushalt, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, ISSN 0340-3645
  • Die Gemeindekasse Bayern, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 03412245

Beiträge in Fachzeitschriften

  • Banner, Kommunale Steuerung zwischen Gemeindeordnung und Parteipolitik – am Beispiel der Haushaltsplanung, DÖV 1984 S. 364 ff.
  • Bauer, Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1993 S. 42 ff.
  • Friedl, Können kommunale Haushaltssatzungen im Wege der Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 43 Abs. 1 GO-NW erlassen werden?
  • Gornas, Zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit in kommunalen Investitions- und Finanzmodellen, AfK 1984 S. 43-66
  • Kelling, Im Spannungsfeld von Rat und Verwaltung: Haushaltsplanung und -führung, Der Gemeindehaushalt 1984 S. 201 ff.
  • Makswit, Finanzierung weisungsgebundener Aufgaben auf der Kommunalebene, DVBl. 1984 S. 1044 ff.
  • Mohl, Zur Übertragung von Pflichtaufgaben durch den Bundesgesetzgeber auf die Kommunen ohne gleichzeitige Zuweisung von Finanzmitteln, KStZ 1993 S. 86 ff.
  • Neumann, Kommunalrechtliche Aspekte des § 10 GemHVO, der gemeindehaushalt 1980 S. 8 ff.
  • Rauschnik, Die Verpflichtung der Gemeinde zu stabilitätskonformer Wirtschaftsführung, DÖV 1987 S. 8 ff.
  • Reiners, Einführung in das kommunale Haushaltsrecht (1993)
  • Schmidt-Jortzig, Rechte der Ratsfraktionen gegenüber der Gemeindeverwaltung, DVBl. 1980 S. 719 ff.
  • Schmitz, Die Rechte der Ratsfraktionen bei Haushaltsberatungen, der gemeindehaushalt 1980 S. 55 ff.
  • Stark, Die Rechte der Gemeinderatsfraktionen bei den Haushaltsberatungen, DVBl. 1979 S. 495 ff. mwN.

Online-Beiträge

Friedrich Ebert Stiftung

Konrad Adenauer Stiftung

Lehrbücher

Monografien

  • Bothe, Wie liest man den Haushaltsplan der Gemeinde?
  • Dresbach, Kommunales Haushalts- und Kassenwesen
  • Kroglowski/Harwart, Das automatisierte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1985)
  • Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931
  • Richter, Der kommunale Haushaltsplan. Wie wird er erarbeitet? Eine Darstellung wesentlicher Aufgaben und Inhalte mit weiteren Hinweisen für die praktische Haushaltsplanung 1991, 1990
  • Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, (1991)
  • Schwarting, Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen

Fachbücher

Kommentare

  • Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507

Blogs

Software

Zitate

  • "Der Haushalt ist der Nerv des Staates. Daher muß er den profanen Augen des Untertanen entzogen werden." (Armand Jean du Plessis Richelieu (1585 - 1642), Herzog von Richelieu, französischer Kardinal und Staatsmann)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />

Unterkategorien

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