Grundsatz der sachlichen Bindung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Grundsatz

Ausnahmen

Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der Deckungsfähigkeit durchbrochen.

Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin:

  • Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5</ref>;
  • die Bildung von Haushaltsausgaberesten aus außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen reduziert die Etathoheit fast auf die Beträge in der Haushaltssatzung<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6</ref>;

Publikationen

  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5

Siehe auch

Fußnoten

<references/>