Gesplittete Abwassergebühr

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"Die Befürchtung, dass der normale Häuslebauer mehr zahlen muss, ist unbegründet."

Kämmerin der Stadt Burgkunstadt in der Stadtratssitzung am 8.3.2016

Hintergrund<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

(c) Bürgerverein Burgkunstadt e.V. - alle Rechte vorbehalten

"Die Kosten für die Beseitigung und Aufbereitung von Regen- und Schmutzwasser, das in die Kanalisation geleitet wird, wurden in Deutschland zunächst lediglich über eine einzige Abwassergebühr abgerechnet. Nach mehreren Gerichtsurteilen müssen in bestimmten Fällen zwei verschiedene Gebühren berechnet und erhoben werden: die Gebühr für Niederschlagswasser und die Gebühr für Schmutzwasser. Beide sind Teil der Wasser- und Abwasserkosten in Deutschland. Im Gegensatz dazu wurde beim einheitlichen Frischwassermaßstab die Abführung des Oberflächen- und Niederschlagswassers meist durch einen pauschalen Aufschlag auf die Abwassergebühr erhoben. Dessen Höhe wiederum richtete sich dabei nach dem jeweiligen Verbrauch von Frischwasser."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

Erfordernis der Einführung<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

"Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind. Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung nicht mehr als 12% beträgt<ref>BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84</ref>. Im Zweifelsfall trägt die Kommune die Beweislast, dass von der Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr abgesehen werden kann<ref>BayVGH, Beschluss vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937</ref>."<ref>siehe Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 7. August 2014, 22:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesplittete_Abwassergeb%C3%BChr&oldid=132875546 (Abgerufen: 6. November 2014, 18:25 UTC)</ref>

Stadt Burgkunstadt

Soll und Ist

In Burgkunstadt liegt der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung seit etwa dem Jahr 2003 über 12%, aktuell bei ca. 22% (Stand Oktober 2014).

Der Stadtrat Burgkunstadt hat in seiner Sitzung am 14.04.2015 die Einführung der gesplitteten Abwasergebühr beschlossen.

Stadtrat

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Kommunalpolitische Auseinandersetzung

Beilage der Freien Wähler in Burgkunstadt Aktuell Ausgabe April 2016

Die Freien Wähler Burgkunstadt haben in einem Flugblatt als Beilage zu Burgkunstadt Aktuell Ausgabe April 2016 über die "Verbrauchsgebühren Wasser und Abwasser" informiert.

Obermain Tagblatt Online vom 03.03.2016

Aussage der SPD-Stadträtin Ulrike Koch

Laut Obermain Tagblatt vom 03.03.2016 erklärte Stadträtin Ulrike Koch, als sie anlässlich einer Fraktionssitzung der SPD auf das Thema „gesplittete Abwassergebühr" angesprochen wurde, diese sei mehr oder weniger gezwungenermaßen beschlossen worden. Es werde Gewinner und Verlierer geben. Insgesamt werde sich die Gesamtbelastung für die Bürger erhöhen, da der Verwaltungsaufwand mit auf die Gebühren umgelegt werden müsse.

BLOG-Beitrag von Bernd Weickert

Bernd Weickert nahm in seinem BLOG vom 04.03.2016 dazu Stellung:

"Wer hat denn den Stadtrat gezwungen? Ist es nicht vielmehr so, dass der Stadtrat jahrelang gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hat? Warum denn immer dieses Rumgeeiere? Okay, man will es sich mit dem Wähler nicht verscherzen. Aber Vorsicht! Unsere Freunde von der Insel wissen es: "Everybody's darling is everybody's fool.""

Obermain Tagblatt vom 17.09.2015

Aussagen der SPD-Mandatsträger Schmiedel und Koch zur gesplitteten Abwassergebühr

"„Die neuen gesplitteten Abwassergebühren werden zu einer Mehrbelastung der Bürger führen“, warnte der stellvertretende Ortsvereinsvorsitzende Dieter Schmiedel. Der deutliche höhere Verwaltungsaufwand und die anfallenden Kosten für die Ingenieurbüros müssten auf die Gebühren umgelegt werden. Stadträtin Ulrike Koch ergänzte, es sei bedauerlich, dass auf Grund der Einsprüche einiger weniger Bürger diese Neuregelung erforderlich wurde. Es müsse dokumentiert werden, welche Zusatzkosten dadurch entstehen und wie sich dies auf die Gebühren auswirkt."

Stellungnahme des Bürgervereins

Durch die gesplittete Abwassergebühr werden vor allem sozial schwache Familien entlastet, die sich regelmäßig eine geringere Wohnfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße teilen. Die sozial Schwachen wurden bei der jetzigen Form der Gebührenberechnung jedoch seit Jahren benachteiligt. Unternehmen mit großen versiegelten Flächen, etwa Parklätzen, wurden dagegen unangemessen bevorzugt. Diese Personen mit großen versiegelten Flächen und im Verhältnis dazu wenig Wasserverbrauch trifft nun in der Tat die zu erwartende Mehrbelastung bei der gesplitteten Abwassergebühr. Die "Durchschnittsfamilie" mit Einfamilienhaus dürfte eine geringe Entlastung erwarten. Die gesplittete Abwassergebühr ist also gerecht und solidarisch. Und sie ist rechtlich zwingend. Seit mehr als 10 Jahren fordert das höchste bayerische Verwaltungsgericht die gesplittete Abwassergebühr, wenn der Anteil der Niederschlagsmenge am Gesamtabwasser mindestens 12% beträgt. In Burgkunstadt ist der Anteil ca. 22%. Die sozial Schwachen wurden bei uns also seit Jahren in rechtswidriger Weise benachteiligt.

Verweis auf Wikipedia:

"Die gesplittete Abwassergebühr trägt dazu bei, dass der jeweilige Verursacher die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bezahlt. Sie bringt mehr Gebührengerechtigkeit. Familien oder zum Beispiel Bewohner geschlossener Bebauungen (Mehrfamilienhäuser) werden tendenziell finanziell entlastet, ebenso einige landwirtschaftliche Betriebe, da sie pro Nutzer relativ wenig versiegelte Flächen haben. Bei Einführung der gesplitteten Abwassergebühr kann es dann nicht mehr vorkommen, dass größere Familien für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung pro Quadratmeter befestigte Flächen um ein Zigfaches gegenüber einem Einkaufsmarkt mehr belastet werden. Diese enorme Mehrbelastung tritt teilweise auch dann auf, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitgung unter 12 % liegt.
Betriebe und Einrichtungen mit großen versiegelten Flächen und geringem Frischwasserverbrauch (Einkaufsmärkte, Schulen) werden stärker belastet als vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr.
Die Kosten für die Ableitung des Niederschlagswassers aus dem Bereich der öffentlichen Straßen muss der jeweilige Baulastträger (Kommune, Landkreis, Land oder Bund) tragen. In Hessen sind diese Kosten jedoch komplett von den Kommunen zu tragen aufgrund der Bestimmungen im Hessischen Straßengesetz.
Bezüglich der Gebührengerechtigkeit kritisiert der Verein „Haus und Grund“ die Kosten für die vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof geforderte Umstellung auf eine gesplittete Abwassergebühr. Luftbildaufnahmen zur Erfassung der tatsächlich versiegelten Flächen und der Verwaltungsaufwand seien Kostenfaktoren, die nicht unberücksichtigt in der Gesamtbetrachtung bleiben könnten und den Steuerzahler belasteten. Das Gericht hingegen sah keinen unverhältnismäßigen Kostenaufwand."<ref>Quelle: Seite „Gesplittete Abwassergebühr“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Juli 2015, 12:15 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php… (Abgerufen: 17. September 2015, 15:31 UTC)</ref>
BLOG-Beitrag von Bernd Weickert
"...Die Stadträte sollten doch erst einmal die rechtliche Lage prüfen. Durch das Geeiere von ein paar Stadträten werden die Bürger verunsichert. Anstatt der klaren Aussage "Die gesplittete Abwassergebühr ist Gesetz, wir haben leider fünf Jahre gepennt" nimmt der besorgte Bürger nur wahr, dass ein paar Aufrechte sich auf ihre Seite geschlagen haben und die doofe Mehrheit die Abwassergebühren verteuern will. Eigentlich wollte die doofe Mehrheit auch keine gesplittete Abwassergebühr, aber da waren noch diese drei Revoluzzer, die Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt haben. Zur Transparenz gehören auch klare Aussagen. Nicht dazu gehören Desinformation und Vernebelung, das weiß doch ein jeder, oder?"

Beispiele

Die gesplittete Abwassergebühr wurde in folgenden Kommunen in der Region bereits eingeführt:

Andere Bundesländer

Baden-Württemberg

"In Baden-Württemberg erheben derzeit 97 Prozent der Gemeinden eine gesplittete Abwassergebühr. Damit hat sich die Tarifstruktur im Abwasserbereich nach Darstellung des Statistischen Landedsamts Baden-Württemberg innerhalb weniger Jahre grundlegend geändert. Auf Grundlage der aktuellen Rechtslage stellten 1.066 der 1.101 Gemeinden in dem Bundesland (96,8 Prozent) bis 2015 auf die gesplittete Abwassergebühr um, das heißt auf eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit getrennten Gebührenmaßstäben."<ref>Quelle: http://www.euwid-wasser.de/news/wirtschaft/einzelansicht/archive/2015/september/Artikel/baden-wuerttemberg-97-prozent-der-gemeinden-erheben-gesplittete-abwassergebuehr.html - abgerufen am 07.03.2016 um 01:21 Uhr</ref>

Normen

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Ortsrecht

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte

Baden-Württemberg
Hessen
  • VGH Hessen, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08: "Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Entwässerungsgebühr für die Schmutz- und Niederschlagsableitung setzt ein annähernd gleich bleibendes Verhältnis zwischen der überbauten/versiegelten Grundstücksfläche und der Frischwasserbezugsmenge auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes voraus. Hiervon kann auf Grund der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten, die durch deutliche Unterschiede in der Wohnstruktur auf den einzelnen Grundstücken gekennzeichnet sind, auch für die Städte und Gemeinden in Hessen kaum noch ausgegangen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Nordrhein-Westfalen
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04: "Soweit der Beklagte meint, die Ermittlung der Abwasserentsorgungsgebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab sei kostengünstig und eine Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab für die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung und anschließender Pflege werde erhebliche Kosten verursachen, vermag dieses finanzielle Argument den Verstoß des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW nicht zu rechtfertigen. Insoweit steht es dem Beklagten frei, z.B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn der Beklagte dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner - wie von ihm behauptet - pflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, kann er auch später noch weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen, soweit erforderlich, veranlassen." (Abs. 49)

Verwaltungsgerichte (VG)

Bayern

Übrige Bundesländer

  • VG Aachen, Urteil vom 11.03.2005 - 7 K 1430/02: Die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2001 ist mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die für diesen Zeitraum maßgebliche Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt K. vom 21. Dezember 1999 (GebS) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2000 (GebS 2001) erweist sich jedenfalls aus zwei Gründen insgesamt als rechtsunwirksam. Zum einen enthält diese Satzung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW keine gültige Maßstabsregelung. Zudem hält die in der Gebührensatzung enthaltene Fälligkeitsregelung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand."
  • VG Gießen, Urteil vom 07.10.2014 - 8 K 673/13.GI: "Die zur Festsetzung der Abwassergebühren zuständige Behörde kann sich nicht darauf berufen, ihr sei die Umstellung auf eine sog. gesplittete Abwassergebühr noch nicht möglich gewesen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • VG Gießen, Beschluss vom 08.02.2013 - 8 L 1734/12.GI Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig, wenn nicht rechtzeitig auf Einführung hingewiesen wird
  • VG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2007 - 3 A 370/05: "Die Erhebung getrennter Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser und Regenwasser ist rechtlich geboten, weil der frühere einheitliche Maßstab unzulässig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine gesplittete Gebühr für Regen- und Schmutzwasser erhoben werden, wenn die Kosten für die Regenwasserbeseitigung mehr als 12 % der Gesamtkosten für die Ab-wasserbeseitigung betragen. In Lüneburg betrug der Anteil im Jahre 2003 bereits 20 %. Zudem ist die getrennte Gebühr sachgerecht, um das unterschiedliche Einleiterverhalten angemessen zu erfassen. Grundstücken mit hohem Frischwasserverbrauch und geringer Versiegelung (Mehrfamilienhäuser auf großem Gartengrundstück) stehen Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch und hohem Regenwasseranfall gegenüber (etwa Supermärkte, die nur eine Mitarbeitertoilette haben, aber erhebliche versiegelte Flächen - Verkaufsgebäude und Parkflächen). Der Maßstab für die Bemessung der Regenwassergebühr ist rechtmäßig und praktikabel."<ref>Quelle: http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19487&article_id=71883&_psmand=127 - abgerufen am 07.03.2016 um 18:09 Uhr</ref>

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Siehe auch

Fußnoten

<references />