Betrug

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Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er [durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (StGB § 263 Abs. 1)

Tatbestandsmerkmale<ref>nach http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/betrug/ abgerufen am 9.9.2014 um 09:42 Uhr</ref>

Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch ist strafbar. (StGB § 263 Abs. 2)

Besonders schwerer Fall (StGB § 263 Abs. 3)

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Einzelfälle

Abrechnungsbetrug

Fahrkosten / Reisekosten

Nebentätigkeit

Personalrecht

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachartikel

  • Harro Otto, Die neue Rechtsprechung zum Betrugstatbestand, Jura 2002, 606-615

Presseberichte

Lokal- und Regionalpresse

Obermain
Eisenberg

Sonstige

Siehe auch

Fußnoten

<references />