Dringliche Anordnung

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Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)

Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit

Bürgerliches Recht

Verwaltungsrecht

  • Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (wohl keine Nichtigkeit)<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 79</ref>

Normen

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 77 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>