Haushaltsausgaberest

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im Rahmen einer kameralistischen Haushaltsführung bleiben die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt nach KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 1 bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Im Verwaltungshaushalt können Ausgabenansätze nach KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 1 für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar (KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 2). Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (KommHV-Kameralistik § 19 Abs. 2 Satz 3).

Bei Doppik gilt KommHV-Doppik § 21.

Wikipedia

Aus Wikipedia<ref>Seite „Haushaltsausgaberest“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. März 2008, 12:57 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Haushaltsausgaberest&oldid=43806852 (Abgerufen: 16. April 2015, 22:07 UTC) </ref>:

"Als Haushaltsausgaberest werden in der Kameralistik nicht ausgeschöpfte Ausgabeansätze bezeichnet, die am Jahresende nicht verfallen, sondern ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Entsprechend dem Haushaltsgrundsatz der zeitlichen Bindung gelten Ausgabeansätze nur für ein Jahr. Dieser Grundsatz wird durch die Übertragbarkeit von Haushaltsansätzen durchbrochen. Grundsätzlich verfallen nicht benötigte Ausgabenansätze mit Ablauf des Haushaltsjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen darf jedoch eine Gemeinde beim Jahresabschluss Haushaltsreste bilden. Wird ein Haushaltsausgaberest gebildet, dann sind diese übertragbaren Mittel von der zeitlichen Bindung befreit und bleiben im folgenden Jahr verfügbar. Für die betreffende Ausgabe muss also kein erneuter Haushaltsansatz gebildet werden. Haushaltsausgabereste dürfen ausschließlich für die Maßnahmen Verwendung finden für die sie ursprünglich veranschlagt sind.

Im Verwaltungshaushalt ist die Bildung eines Haushaltsausgaberestes, nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung ist, dass die betreffende Ausgabe durch einen Planvermerk im Haushaltsplan für übertragbar erklärt wurde und dass diese Übertragbarkeit eine sparsame Mittelbewirtschaftung fördert. Ist ein Haushaltsrest gebildet, bleibt dieser längstens bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Nicht übertragbar sind Verfügungsmittel und die Deckungsreserven.

Im Vermögenshaushalt (Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen) bleiben im Gegensatz zum Verwaltungshaushalt kraft Gesetzes alle Ansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen ist die Verfügbarkeit jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres begrenzt, in welchem der Bau oder der beschaffte Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Die Übertragung der von der Verwaltung gebildeten Haushaltsausgabereste beschließt die Gemeindevertretung im Rahmen der Feststellung der Jahresrechnung oder vorweg durch gesonderten Beschluss.

Ein hoher Anteil an Haushaltsausgaberesten in einer ausgeglichenen Jahresrechnung ist ein Hinweis auf eine stabile Finanzsituation der Gemeinde."<ref>Seite „Haushaltsausgaberest“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. März 2008, 12:57 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Haushaltsausgaberest&oldid=43806852 (Abgerufen: 16. April 2015, 22:07 UTC) </ref>

Haushaltsausgabereste und sachliche Bindung

Die Bildung von Haushaltsausgaberesten aus außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen reduziert die Etathoheit im Grunde auf die Festsetzung der Beträge in der Haushaltssatzung<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6</ref>;

Normen

KommHV-Kameralistik

  • KommHV-Kameralistik § 19 Übertragbarkeit: 1) Die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. (2) Im Verwaltungshaushalt können Ausgabenansätze für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert.Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
  • KommHV-Kameralistik § 79 Abs. 2 Haushaltsrechnung
  • KommHV-Kameralistik § 87 Nr. 4 und Nr. 33

KommHV-Doppik

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 148 f.
  • Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6

Siehe auch

Fußnoten

<references />