Mittelfristige Finanzplanung

Aus Kommunalwiki
(Weitergeleitet von Finanzplanung)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Finanzplanung.jpg

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1).

Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2).

Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4).

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Stadtrat Burgkunstadt

{{#ask: Stichwort::Mittelfristige Finanzplanung |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Planungszeitraum

Planungszeitraum für den Haushalt 2017 nach GO Art. 70 Abs. 1 Satz 2: 2016 (laufendes Haushaltsjahr), 2017, 2018, 2019 und 2020<ref>vgl. auch Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9065 (Teil 4 Ziffer 2.13.8)</ref>.

Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern

Die Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern finden sich unter Ziffer 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr 2023-I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. März 2015  Az.: IB4-1512-11-1. Sie enthalten u.a. die Ergebniss der Steuerschätzung. Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.(2023-I Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. März 2015  Az.: IB4-1512-11-1 Ziffer 1.2. am Ende)</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 109 Abs. 4: Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

KommHV-Kameralistik

Publikationen

Fachbücher

  • Albers/Seger, Finanzierung kommunaler Investitionen (1990)
  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 145 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9065 (Teil 4 Ziffer 2.13.8)
  • Jüner/Walter, Finanzierungsformen bei kommunalen Investitionen“ (1987)

Leitfäden

Fachaufsätze

  • Kirschbaum/ Schneider, Die mittelfristige Finanzplanung, der gemeindehaushalt 1989 S. 32 ff.
  • Schmid, Von der Aufgabenplanung zur Finanzplanung der Kommunen, VR 1984 S. 49 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>