Zuführung

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Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Berechnungschema Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt<ref>Quelle:Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 79 mit einem Berechnungsbeispiel</ref>

1. Mindestzuführung (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 2):

Mindestzuführung >= ordentliche Tilgung von Krediten ..... €

2. Sollzuführung:

a) Allgemeine Rücklage (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 2)...... €

b) Allgemeine Rücklage (Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre, (KommHV-Kameralistik § 20 Abs. 3 ..... €

c) Sollbestand der Rücklage (a + b) ....... €

d) Istbestand der Rücklage ...... €

e) erforderliche „Aufstockung“ der Rücklage (c – d) .....€

Zwischensumme ..... €

3. Zuführung (Zwischenergebnis)

Mindestzuführung (1) + Sollzuführung (2e) .... €

4. Vergleich zur Ermittlung der Gesamtzuführung (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1 Satz 3)

f) Abschreibungen bei kostenrechnenden Einrichtungen ..... €

g) Zuschussbedarf bei kostenrechnenden Einrichtungen ...... €

h) gedeckte Abschreibungen (f – g) ...... €

Begriffe

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references />