Kategorie:Haushalt: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung {{BV 10}} Abs. 1, {{BV 11}} Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene [[Finanzausstattung]]. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine [[Mindestfinanzausstattung|finanzielle Mindestausstattung]]. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref><noinclude> | + | "Die Garantie der [[kommunale Selbstverwaltung|kommunalen Selbstverwaltung]] {{BV 10}} Abs. 1, {{BV 11}} Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene [[Finanzausstattung]]. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine [[Mindestfinanzausstattung|finanzielle Mindestausstattung]]. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>{{BayVerfGH Vf. 15-VII-05}} Leitsatz 1</ref><noinclude> |
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Den Erfordernissen des [[Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht|gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts]]<ref>Siehe auch {{GG 109}} Abs. 2</ref>und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104<ref>{{EG 104}}</ref> des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes<ref>Siehe hierzu {{StWG 1}}</ref> nachzukommen ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 3). | Den Erfordernissen des [[Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht|gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts]]<ref>Siehe auch {{GG 109}} Abs. 2</ref>und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104<ref>{{EG 104}}</ref> des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes<ref>Siehe hierzu {{StWG 1}}</ref> nachzukommen ({{GO 61}} Abs. 1 Satz 3). | ||
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Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die [[Neuverschuldung]] zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch [[Projektmanagement]]</ref>. | Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die [[Neuverschuldung]] zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch [[Projektmanagement]]</ref>. | ||
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Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können ({{GO 61}} Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. [[PPP]]-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>. | Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können ({{GO 61}} Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. [[PPP]]-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>. | ||
− | ====Risikominimierungsgebot==== | + | ====[[Risikominimierungsgebot]]==== |
Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.({{GO 61}} Abs. 3) | Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.({{GO 61}} Abs. 3) | ||
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Ausnahmen<ref>Siehe {{ISBN 9783887953553}} S. 71</ref>: | Ausnahmen<ref>Siehe {{ISBN 9783887953553}} S. 71</ref>: | ||
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* {{HGrG 6}} | * {{HGrG 6}} | ||
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* {{StWG 1}} | * {{StWG 1}} | ||
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+ | ====Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene==== | ||
+ | * {{VV-BHO}} | ||
+ | ** Ziffer 4 zu {{BHO 55}}: Bei der [[Vergabe von öffentlichen Aufträgen]] sind insbesondere die folgenden Regelungen anzuwenden: | ||
+ | *** 4.1 die [[Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung]]; | ||
+ | *** 4.2 die [[Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge]]; | ||
+ | *** 4.3 für die Beschaffung von IT-Leistungen die „[[Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik|Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik]]“ ([[EVB-IT]]) und die „[[Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen|Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen]]“ (BVB); die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen. | ||
===Landesrecht Bayern=== | ===Landesrecht Bayern=== | ||
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===Lehrbücher=== | ===Lehrbücher=== | ||
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* [http://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/publikationen/Lehrbuecher/Lehrbuch_Band_18_Leseprobe_2012.pdf Gilbert F. Raith, Bayerische Verwaltungsschule, Kommunale Finanzwirtschaft der Gemeinden in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Band 18] | * [http://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/publikationen/Lehrbuecher/Lehrbuch_Band_18_Leseprobe_2012.pdf Gilbert F. Raith, Bayerische Verwaltungsschule, Kommunale Finanzwirtschaft der Gemeinden in Bayern nach den Grundsätzen der Kameralistik, Band 18] | ||
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* http://www.ab-data.de/finanzsoftware-entwicklungen/kameralistik-und-oder-doppik/ | * http://www.ab-data.de/finanzsoftware-entwicklungen/kameralistik-und-oder-doppik/ | ||
* http://www.combifinanz.de/cfhomepage.htm (kostenlose Einzelplatzversion) | * http://www.combifinanz.de/cfhomepage.htm (kostenlose Einzelplatzversion) | ||
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+ | ==Zitate== | ||
+ | * "Der [[Haushalt]] ist der Nerv des Staates. Daher muß er den profanen Augen des Untertanen entzogen werden." (''Armand Jean du Plessis Richelieu (1585 - 1642), Herzog von Richelieu, französischer Kardinal und Staatsmann'') | ||
==Links== | ==Links== | ||
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
− | * [[ | + | * [[Bedarfsdeckung]] |
− | ** [[ | + | ** [[Rangfolge der Deckungsmittel]] |
+ | ** [[Haushaltsüberschreitung]] | ||
* [[Bürgerhaushalt]] | * [[Bürgerhaushalt]] | ||
+ | * [[Finanzhoheit]] | ||
+ | * [[Grundsatz der sachlichen Bindung]] | ||
+ | * [[Haushaltskonsolidierung]] | ||
* [[Haushaltssatzung]] | * [[Haushaltssatzung]] | ||
** [[Haushaltsplan]] | ** [[Haushaltsplan]] | ||
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**** [[Vermögenshaushalt]] | **** [[Vermögenshaushalt]] | ||
** [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)]] | ** [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)]] | ||
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* [[Haushalt der Stadt Burgkunstadt]] | * [[Haushalt der Stadt Burgkunstadt]] | ||
* [[Haushalt Landkreis Lichtenfels]] | * [[Haushalt Landkreis Lichtenfels]] | ||
+ | * [[Haushaltsuntreue]] | ||
* [[Jahresrechnung]] | * [[Jahresrechnung]] | ||
+ | * [[Projektmanagement]] | ||
* [[Rechenschaftsbericht]] | * [[Rechenschaftsbericht]] | ||
− | * [[ | + | * [[Selbstverwaltungsrecht]] |
− | * [[ | + | * [[Vorläufige Haushaltsführung]] |
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==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 03:39 Uhr
"Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen."
Karl Valentin<ref>teilweise qwird das Zitat auch Mark Twain zugerechnet.</ref>
Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2).
"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>
Teile des Haushalts
Haushaltssatzung
Nach GO Art. 63 Abs. 1 hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
Die Haushaltssatzung enthält nach Art. 63 Abs. 2 GO die Festsetzung
1. des Haushaltsplans unter Angabe
- a) des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
- b) des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
2. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen),
3. des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
4. der Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
5. des Höchstbetrags der Kassenkredite.
Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen der Gemeinde und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (Art. 63 Abs. 3 GO).
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (Art. 63 Abs. 4 GO).
Haushaltsplan
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1. anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
2. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt. (GO Art. 64 Abs. 1)
Anlagen zum Haushaltsplan
Dem Haushaltsplan sind nach KommHV-Kameralistik § 2 Abs. 2 folgende Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht,
2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
5. der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.
Haushaltsgrundsätze<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69 ff.</ref>
Die Kommune hat die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsgrundsätze, sicherzustellen: "An diese Vorschriften sind auch die kommunalen Vertretungsorgane ... gebunden, da auch sie dem Gebot einer rechtmäßig handelnden Verwaltung unterworfen sind (GG Art. 20 Abs. 3)"<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
Allgemeine Grundsätze
Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1)
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).
Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1)
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1).
Vermeidung einer Überschuldung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs.2)
Eine Überschuldung ist zu vermeiden (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2).
Konjunkturgerechtes Verhalten, Beachtung des europäischen Stabilitäs- und Wachstumspakts, Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<ref>Siehe auch GG Art. 109 Abs. 2</ref>und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104<ref>EG-Vertrag Art. 104</ref> des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes<ref>Siehe hierzu StWG § 1</ref> nachzukommen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3).
Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die Neuverschuldung zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch Projektmanagement</ref>.
Einbeziehung von Privaten
Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. PPP-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>.
Risikominimierungsgebot
Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.(GO Art. 61 Abs. 3)
Beispiel eines Verstoßes: sog. Cross-Border-Leasing
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen, GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1<ref>Siehe auch HGrG § 6 Abs. 1.</ref>.
Wahrheit und Klarheit
Einheit und Vollständigkeit
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
- zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
- benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans)
Ausnahmen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 71</ref>:
Jährlichkeit und Jährigkeit
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (GO Art. 63 Abs. 3). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).
Öffentlichkeit
Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>.
Rechtzeitigkeit (GO Art. 65 Abs. 2)
Mittelfristige Finanzplanung (GO Art. 70)
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1).
Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2).
Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4).
Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).
Veranschlagungsgrundsätze
Kassenwirksamkeit
Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
Siehe auch Verpflichtungsermächtigung
Haushaltsausgleich
Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).
Bruttogrundsatz
Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 2 grundsätzluch in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
Einzelveranschlagung
Die Einnahmen sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 3 Satz 1 einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen.
Deckungsgrundsätze
Gesamtdeckung
Zweckbindung
Deckungsfähigkeit
"Deckungsfähigkeit ist im Haushaltsrecht öffentlicher Haushalte ein Instrument, mit dessen Hilfe die sachliche Bindung einzelner Ausgaben an den vorgegebenen Ausgabentitel durchbrochen werden kann, um bei einem Haushaltstitel mehr Ausgaben zu leisten als im Haushaltsplan veranschlagt oder zugewiesen wurde, was jedoch Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Titeln voraussetzt."<ref>Seite „Deckungsfähigkeit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 17. Januar 2015, 17:38 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Deckungsf%C3%A4higkeit&oldid=137879889 (Abgerufen: 25. August 2015, 13:33 UTC) </ref>
Übertragbarkeit
Einnahmen
Ausgaben
Umlagen
Gewerbesteuerumlage
Kreisumlage
Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %
Haushaltsüber- und unterschreitungen
Überplanmäßige Ausgaben
Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref> Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).
Außerplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).
Ausgabenseite des Haushaltsplans
Nach KommHV-Kameralistik § 1 umfasst der Inhalt des Haushaltsplans im Vermögenshaushalt auf der Ausgabenseite
- die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
Gesetzlicher Rahmen
Die Gemeinden haben (nur) das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2 Finanzhoheit). Die Gemeinden unterliegen dabei umfassenden gesetzlichen Bechränkungen<ref>siehe Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931 Seite 15</ref>
Gesetzliche Schranken im Bereich der Abgabenerhebung
Vorläufige Haushaltsführung
Ist die Haushaltssatzung einer bayerischen Kommune bei Beginn des Haushaltsjahres<ref>Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).</ref> noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1
- finanzielle Leistungen erbringen,
- zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
- die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;
- sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
- die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- Kredite umschulden,
- Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.(GO Art. 69 Abs. 2)
Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist. (GO Art. 69 Abs. 3)
Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (GO Art. 69 Abs. 4)
GO Art. 69 gilt auch für Eigenbetriebe (GO Art. 88 Abs. 5 Satz 1)
"Die Gemeinde darf nicht<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>
- neue Vorhaben, die im Vorjahr noch nicht im Haushalt standen, beginnen;
- freiwillige Leistungen zahlen, sofern nicht im Vorjahr hierüber schon Verträge geschlossen wurden (z. B. Zuschüsse an Vereine);
- neue, im Stellenplan des Vorjahres nicht vorgesehene Stellen schaffen."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>
"Die Einschränkung trifft vor allem Investitionsprojekte. Wurden für sie im Vorjahr weder Mittel noch Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung gestellt, so können sie unter der vorläufigen Haushaltsführung nicht begonnen werden."<ref>Quelle: Vorläufige Haushaltsführung im Kommunalwiki mit weiteren Quellen</ref>
Haushaltsuntreue
"Die Pflichtwidrigkeit der Verfügung über das zu betreuende Vermögen allein ist ebensowenig ein Vergehen der Untreue wie die irrtumsbedingte Verfügung des Getäuschten schon zur Bejahung des Betrugs führt. Erforderlich ist in beiden Fällen, daß das Vermögen des Berechtigten im ganzen, also auch unter Berücksichtigung der durch die Verfügung möglicherweise erlangten Vermögensmehrungen, vermindert ist. ... Dass gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, genügt nach der systematischen Stellung im Gesetz und vor allem nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht, um einen sich bereits aus der Verausgabung öffentlicher Mittel ergebenden Vermögensnachteil zu begründen. Es gibt keinen Tatbestand der Haushaltsuntreue, der allein die Pflichtwidrigkeit haushaltswidriger Verfügungen mit Strafe bedroht."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97, Abs. 17, Hervorhebungen durch die Red.</ref>
"Untreue im Sinne des StGB § 266 kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Abs. 14</ref>
"Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine untreuerelevante Pflichtwidrigkeit darstellen kann<ref>(vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 70 mwN)</ref>. Dieses Gebot soll die bestmögliche Nutzung der öffentlichen Ressourcen sicherstellen und bezweckt, dass die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln angestrebt wird. Seine Ausprägungen sind das Maximalprinzip, wonach mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erzielt werden soll, und das Minimalprinzip (auch Sparsamkeitsprinzip), wonach das Ziel mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erreichen ist. Es stellt dabei nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind<ref>(vgl. zu alledem BGH, aaO, S. 70 f. mwN).</ref>"<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 16</ref>
"Der Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet deshalb nicht zur Kostensenkung um jeden Preis<ref>(vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87, und vom 24. Mai 2016 - 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600)</ref>. Der Entscheidungsträger handelt auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht etwa stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt<ref>(BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 aaO; AnwKStGB/Esser, 2. Aufl., § 266 Rn. 272)</ref>. Eine Untreue kommt bei derartigen Ermessensentscheidungen vielmehr nur bei einem evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstoß, also dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung gravierend ist<ref>(vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578; BVerfGE 126, 170, 217 f.; zusammenfassend Wegner, ZStW 2019, 319, je mwN)</ref>."<ref>BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19 Abs. 17</ref>
Stadtrat Burgkunstadt
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Normen
EG-Vertrag
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 28 Abs. 2
- Grundgesetz (GG), GG Art. 106 Abs. 5-8
- GG Art. 109
- Abs. 2
- Abs. 4: Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
Bundesgesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
- Ziffer 4 zu BHO § 55: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind insbesondere die folgenden Regelungen anzuwenden:
- 4.1 die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung;
- 4.2 die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge;
- 4.3 für die Beschaffung von IT-Leistungen die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik“ (EVB-IT) und die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen“ (BVB); die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen.
- Ziffer 4 zu BHO § 55: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind insbesondere die folgenden Regelungen anzuwenden:
Landesrecht Bayern
Bayerische Verfassung (BV)
- BV Art. 11 Abs. 2
- BV Art. 12 Abs. 2
- BV Art. 83 Abs.3: “Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.” (Konnexitätsprinzip)
Landesgesetze Bayern
Bayerische Gemeindordnung (GO)
Erster Teil. Wesen und Aufgaben der Gemeinde
5. Abschnitt. Gemeindehoheit
- GO Art. 22 Abs. 2 Finanzhoheit: Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln.
Dritter Teil. Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt. Haushaltswirtschaft
- GO Art. 61 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
- GO Art. 62 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- GO Art. 63 Haushaltssatzung
- GO Art. 64 Haushaltsplan
- GO Art. 65 Erlass der Haushaltssatzung
- GO Art. 66 Planabweichungen
- GO Art. 67 Verpflichtungsermächtigungen
- GO Art. 68 Nachtragshaushaltssatzungen
- GO Art. 69 Vorläufige Haushaltsführung
- GO Art. 70 Mittelfristige Finanzplanung
Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband
- (BayRS 2023-5-I)
Verordnungen
- KommHV-Kameralistik
- Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
- Verordnung über die Freistellung von Rechtsgeschäften im Bereich des Kreditwesens der Gemeinden, der Landkreise, der Bezirke und der öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung (Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte) (BayRS 2023-5-I)
Verwaltungsvorschriften
- Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung (VVKommHV)
- Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik (VVKommHaushaltssyst)
- Verwaltungsvorschriften über die Muster zum kommunalen Haushalts-, Kassen-und Rechnungswesen (VV-Mu-KommHV)
- Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV)
Kommunale Satzungen
- Kommunale Haushaltssatzungen mit Anlagen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 29.08.2008 - 2 StR 587/07 = NJW 2009, 89 Schwarze Kasse
- BGH, Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 294/04 Gewährung einer Abfindung an einen städtischen Bediensteten durch den Oberbürgermeister
- BGH, Urteil vom 08.05.2003 - 4 StR 550/02 Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts
- BGH, Urteil vom 17.04.2002 - 2 StR 531/01 Pflichtwidrige Verfügung über Haushaltsmitte
- BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Haushaltsüberschreitung, Haushaltsuntreue
Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)
Weitere Oberverwaltungsgerichte
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.1978 - XV A 1862/76 = OVGE 33, 282; DÖV 1979, 290
Publikationen
Fachzeitschriften
- apf (Ausbildung, Prüpfung, Fortbildung), mit Landesbeilage Bayern, Richard Borrberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 18677010
- Der Gemeindehaushalt, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, ISSN 0340-3645
- Die Gemeindekasse Bayern, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 03412245
Beiträge in Fachzeitschriften
- Banner, Kommunale Steuerung zwischen Gemeindeordnung und Parteipolitik – am Beispiel der Haushaltsplanung, DÖV 1984 S. 364 ff.
- Bauer, Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1993 S. 42 ff.
- Friedl, Können kommunale Haushaltssatzungen im Wege der Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 43 Abs. 1 GO-NW erlassen werden?
- Gornas, Zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit in kommunalen Investitions- und Finanzmodellen, AfK 1984 S. 43-66
- Kelling, Im Spannungsfeld von Rat und Verwaltung: Haushaltsplanung und -führung, Der Gemeindehaushalt 1984 S. 201 ff.
- Makswit, Finanzierung weisungsgebundener Aufgaben auf der Kommunalebene, DVBl. 1984 S. 1044 ff.
- Mohl, Zur Übertragung von Pflichtaufgaben durch den Bundesgesetzgeber auf die Kommunen ohne gleichzeitige Zuweisung von Finanzmitteln, KStZ 1993 S. 86 ff.
- Neumann, Kommunalrechtliche Aspekte des § 10 GemHVO, der gemeindehaushalt 1980 S. 8 ff.
- Rauschnik, Die Verpflichtung der Gemeinde zu stabilitätskonformer Wirtschaftsführung, DÖV 1987 S. 8 ff.
- Reiners, Einführung in das kommunale Haushaltsrecht (1993)
- Schmidt-Jortzig, Rechte der Ratsfraktionen gegenüber der Gemeindeverwaltung, DVBl. 1980 S. 719 ff.
- Schmitz, Die Rechte der Ratsfraktionen bei Haushaltsberatungen, der gemeindehaushalt 1980 S. 55 ff.
- Stark, Die Rechte der Gemeinderatsfraktionen bei den Haushaltsberatungen, DVBl. 1979 S. 495 ff. mwN.
Online-Beiträge
Friedrich Ebert Stiftung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 1. Teil. Allgemeine Einleitung und Begriffsdarstellungen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 3. Teil. Die Bestandteile des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 4. Teil. Die Anlagen des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 5. Teil. Die Gliederungen und Gruppierungen
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 6. Teil. Die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 8. Teil. Die Jahresrechnung
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 9. Teil. Die örtliche und überörtliche Finanzkontrolle
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 10. Teil. Die Entlastung
Konrad Adenauer Stiftung
Lehrbücher
Monografien
- Bothe, Wie liest man den Haushaltsplan der Gemeinde?
- Dresbach, Kommunales Haushalts- und Kassenwesen
- Kroglowski/Harwart, Das automatisierte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1985)
- Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931
- Richter, Der kommunale Haushaltsplan. Wie wird er erarbeitet? Eine Darstellung wesentlicher Aufgaben und Inhalte mit weiteren Hinweisen für die praktische Haushaltsplanung 1991, 1990
- Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, (1991)
- Schwarting, Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 8786 (Teil 4 Ziffer 2.13)
- Fuchs, Der kommunale Haushalt“ in Püttners Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 6 S. 399 ff.
- Jansen, Gemeindehaushaltsrecht, in Peters Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band III S. 228 ff
- Dettmer/Prophete/ Wegmeyer, Kommunales Haushalts- und Kassenwesen
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009
- Lars Holtkamp, Kommunale Haushaltspolitik bei leeren Kassen: Bestandsaufnahme, Konsolidierungsstrategien, Handlungsoptionen, edition sigma, Berlin, 2. Aufl. 2012
- Gunnar Schwarting, Den kommunalen Haushalt verstehen: Heute und Morgen - Hilfen für Einsteiger -
Kommentare
- Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507
Blogs
- Andreas Burth, 16 Thesen zu den Kommunalfinanzen in Deutschland, 17. Februar 2015
- Bernd Weickert, Finanzmisere - Schicksal oder Versäumnis? Blog vom 12. Juli 2014
Software
- OK.FIS/FinzD Kameral
- http://www.mps-solutions.de/?gclid=CLuHnJCT_r8CFUoUwwodqmQA7Q
- http://www.infoma.de/de/loesungen/unsere-kompetenz/finanzwesen-kameralistik/
- http://www.abp-hkr.de/
- http://www.software-marktplatz.de/29000200-software-kameralistik.html
- http://www.redipro.de/kameralistik-und-doppik.html
- http://www.ab-data.de/finanzsoftware-entwicklungen/kameralistik-und-oder-doppik/
- http://www.combifinanz.de/cfhomepage.htm (kostenlose Einzelplatzversion)
Zitate
- "Der Haushalt ist der Nerv des Staates. Daher muß er den profanen Augen des Untertanen entzogen werden." (Armand Jean du Plessis Richelieu (1585 - 1642), Herzog von Richelieu, französischer Kardinal und Staatsmann)
Links
- Haushaltssteuerung.de - Portal zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- http://www.offenerhaushalt.de/
- https://www.pia2016.de/wikilaw/index.php/Zitate_zum_Haushaltsrecht
Siehe auch
- Bedarfsdeckung
- Bürgerhaushalt
- Finanzhoheit
- Grundsatz der sachlichen Bindung
- Haushaltskonsolidierung
- Haushaltssatzung
- Haushalt der Stadt Burgkunstadt
- Haushalt Landkreis Lichtenfels
- Haushaltsuntreue
- Jahresrechnung
- Projektmanagement
- Rechenschaftsbericht
- Selbstverwaltungsrecht
- Vorläufige Haushaltsführung
Fußnoten
<references />
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- Abgabenerhebungspflicht
- Abgabenerlass
- Abgabenrecht
- Abgabenverzicht
- Abgabesatzung
- Abschluss von Verträgen
- Abschlußbuchung
- Abschnitt
- Abschnitt 21. Grund- und Hauptschulen
- Abschreibungen
- Abwasserbeseitigung
- Abwassergebühr
- Allgemeine Rücklage
- Allgemeine Zuweisungen
- Allgemeiner Steuerverbund
- Anlagen zum Haushaltsplan
- Anlagenachweis
- Anlagevermögen
- Anteilmasse
- Aufgaben der Gemeinde
- Aufsichtliche Anordnung
- Aufsichtliche Weisung
- Aufsichtsmaßnahme
- Aufwandsteuer
- Ausgaben
- Ausgangsmesszahl
- Außerplanmäßige Ausgaben
B
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- Bedarfsdeckung
- Bedarfszuweisung
- Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
- Beitrag
- Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwands für öffentliche Entsorgungseinrichtungen
- Beitragseinnahmen
- Beitragserhebungspflicht
- Beitragsverzicht
- Bekanntmachung (Haushaltssatzung)
- Benchmarking
- Benutzungsgebühr
- Berichtspflicht
- Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels über die Haushaltssatzung für 2016
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen
- Bestandsverzeichnis
- Bestattungswesen
- Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- Bezirksumlage
- Bruttoprinzip
- Budget
- Budgetierungsverfahren
- Bürgerhaushalt
- Bürgschaft
D
E
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- EGovernment
- Eigenbetrieb
- Einheimischenmodell
- Einheitlicher Grundbetrag
- Einkommensteuerersatz
- Einnahmehierarchie
- Einnahmen
- Einnahmen der Gemeinden
- Einnahmenhoheit
- Einseitiges Rechtsgeschäft
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- Einzelplan 2. Schulen
- Entlastung des Bürgermeisters
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- Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
- Erhebung des Erschließungsbeitrags
- Erlass
- Erlass der Haushaltssatzung
- Erläuterungen
- Ersatzdeckungsmittel
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- Erschließungsbeitrag
- Ertragshoheit
- EU-Fördermittel
- European Public Sector Accounting Standards
F
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- Fasching
- Fehlbetrag
- Feuerbeschau
- Finanzausgleich
- Finanzausgleichsjahr
- Finanzausstattung
- Finanzhaushalt
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- Finanzielle Leistung
- Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Finanzplan
- Finanzplanung 2019-2023
- Finanzplanungsbekanntmachung
- Finanzwissenschaft
- Finanzzuweisung
- Forderung
- Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren
- Fristen
- Fördermittel
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G
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- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
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- Gemeindeschlüssel Umsatzsteuer (Burgkunstadt)
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- Generationengerechtigkeit
- Gesamtdeckungsprinzip
- Gesamtgenehmigung
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- Gesamtplan
- Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
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- Gliederungsplan
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H
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