Überschuldung
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Eine Überschuldungssituation liegt vor, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>.
Problematisch ist dies bei der Kameralistik, da hier das Vermögen nicht oder nur teilweise bewertet ist<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>. Faustregel bei Kameralistik<ref>siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>
- Schuldenstand > durchschnittliche Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten 3 Jahre
- Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden > 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts.
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 - Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage; Überschuldung; Kommunalaufsicht; Rechtsaufsicht; "Einmischungsaufsicht"; Weisung, aufsichtliche; Aufsichtsmaßnahme; Anordnung, aufsichtliche; Ersatzvornahme; Selbstverwaltung, kommunale; Kreis; Landkreis; Gemeinde; Finanzausstattung; Finanzausgleich, kommunaler; Ausgleichsstock; Finanzhoheit; Schuldenbremse.
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />