Abgabenverzicht
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Der Beitragserlass (im Einzelfall) ist zu unterscheiden vom Beitragsverzicht, also der generellen Unterlassung der Schaffung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung. Letzterer ist grundsätzlich unzulässig<ref>Simoneit/Roßmann, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), Kommentar, S. 148</ref>.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>