Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1).
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1
Fußnoten
<references/>