Beitragsverzicht

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Normen

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - "Zum Unterschied zwischen der Zusage eines (künftigen) Abgabenverzichts und einem bereits erfolgenden Abgaben(voraus)verzicht. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht verstößt zugleich gegen das in GG Art. 20 Abs. 3 enthaltene Verbot, Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben. Ein gesetzwidriger Beitragsverzicht ist unbeachtlich, wenn der ihn gewährende Verwaltungsakt nichtig oder rechtswirksam zurückgenommen ist." (Amtl.Leitsatz)

Publikationen

Presseberichte

Siehe auch