Fraktion
Der Fraktion wird grundsätzlich als nicht eingetragener Verein die Rechtsfähigkeit abgesprochen.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref> Mit Eintragung ins Vereinsregister kann sie aber Rechtsfähigkeit erlangen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref>. "Mitglieder in der Fraktion können nur ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderates sein."<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4369</ref> Der erste Bürgermeister gehört wegen seiner Neutralitätspflicht keiner Fraktion an.<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref>
Rechtsnatur
Der Fraktion wird grundsätzlich als nicht eingetragener Verein die Rechtsfähigkeit abgesprochen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref> Mit Eintragung ins Vereinsregister kann sie aber Rechtsfähigkeit erlangen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref>.
Fraktions(mindest)stärke
Mindestens 2<ref>Grunke, Fraktionen im Gemeinderat</ref> Mitglieder im Stadtrat können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
"Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig."<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>
Der erste Bürgermeister gehört wegen seiner Neutralitätspflicht keiner Fraktion an<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref>
Innere Organisation
Die Fraktion kann sich eine Geschäftsordnung und/oder Satzung geben<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)</ref>.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
- § 5 Abs. 1: Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 = BVerfGE 80, 188 - Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 = NVwZ 1988, 1119 - Normenkontrolle - Geschäftsordnung - Fraktion
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00: "Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.1987 - 10 C 33/86 - Fraktionsmindeststärke im Kreistag
Publikationen
Dissertationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2); 4964 (Teil 3 Ziffer 3.1.6.)
Fachartikel
- Grunke, Fraktionen im Gemeinderat
- Schmidt-Jortzig, Rechte der Ratsfraktionen gegenüber der Gemeindeverwaltung, DVBl. 1980 S. 719 ff.
- Schmitz, Die Rechte der Ratsfraktionen bei Haushaltsberatungen, der gemeindehaushalt 1980 S. 55 ff.
- Stark, Die Rechte der Gemeinderatsfraktionen bei den Haushaltsberatungen, DVBl. 1979 S. 495 ff. mwN.
Fußnoten
<references />