Kategorie:Öffentliches Baurecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Bauplanungsrecht
In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref>
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht - bezogen auf Bayern - im Wesentlichen unter der Hoheit des Freistaats Bayern. Es wird insbesondere in der Bayerischen Bauordnung geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthält die Bayerische Bauordnung (BayBO) auf Grundlage des Baugesetzbuch (BauGB) bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.<ref>vgl. Seite „Bauordnungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 22. Dezember 2019, 15:14 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauordnungsrecht&oldid=195133672 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:11 UTC) </ref>
Normen
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 74 Nr. 18: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; ...
Baugesetzbuch (BauGB)
Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach GG Art. 74 Nr. 18 u.a. auf das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Landesrecht (Bayern)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV)
Publikationen
Fachbücher
Fachbeiträge
- Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 2. Öffentliches Baurecht in der Gemeinde, Verfasser Dr. Franz Dirnberger, Herausgaber Hanns Seidel Stiftung
Siehe auch
Seiten in der Kategorie „Öffentliches Baurecht“
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- Abgrenzungssatzung
- Abstandsfläche
- Abwägungsausfall
- Abwägungsdefizit
- Abwägungsdisproportionalität
- Abwägungsfehler
- Abwägungsgebot
- Abwägungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung
- Abwägungsvorgang
- Abwägungsüberschreitung
- Allgemeines Städtebaurecht
- Allgemeines Vorkaufsrecht
- Allgemeines Wohngebiet
- Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Anpassungsgebot
- Art der baulichen Nutzung
- Aufstellungsbeschluss (Bauleitplan)
- Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans
- Außenbereich
- Außenbereichsinsel im Innenbereich
- Außenbereichssatzung
B
- Barrierefreies Bauen
- Barrierefreiheit
- Bauantrag
- Bauerwartungsland
- Baufläche
- Baufreiheit
- Baugebiet
- Baugebot
- Baugenehmigung
- Baugrenze
- Baukultur
- Baukulturbericht
- Bauleitplanung
- Bauliche Anlage
- Baulinie
- Baulücke
- Baumassenzahl
- Baunutzungsverordnung
- Bauordnungsrecht
- Baupolizei
- Bauprodukt
- Bauvoranfrage
- Bauvorhaben
- Bauvorlageberechtigung
- Bauweise
- Vorlage:Bauweise
- Bauwerk
- Bebauung
- Bebauungsplan
- Bebauungsplan der Innenentwicklung
- Bebauungstiefe
- Bebauungszusammenhang
- Beeinträchtigung des Ortsbildes
- Bekanntmachung (ortsübliche)
- Belichtung und Belüftung
- Beschleunigtes Verfahren
- Beschluss über die Veränderungssperre
- Besonderes Vorkaufsrecht
- Besonderes Wohngebiet
- Bestandsschutz
- Beteiligung der Behörden
- Beteiligung der Öffentlichkeit (Bauleitplanung)
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss
- Biogas
- BMZ
- Bodenrechtliche Spannungen
- Bodenrichtwert
- Brandschutz
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
- Bundesstiftung Baukultur
C
D
- Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung
- Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e. V.
- Die Europäische Union und die Städtebau-, Wohnungsbau- und Baupolitik in Deutschland
- DIN-Norm
- Doppelhaus
- Dorfgebiet
- Drittanfechtungsklage
- Drittschutz
- Drittschützende Festsetzungen im Bebauungsplan
E
- Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
- Einbeziehungssatzung
- Einfacher Bebauungsplan
- Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
- Einfügensgebot
- Einmauern oder Erdrücken
- Enteignung
- Entwicklungsgebot
- Erdrücken
- Erforderlichkeit der Planung
- Erschließungsrecht
- Erschließung
- Erschließungsbeitrag
- Erschließungslast
- Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
- Erschließungsträgerschaft
- Erschließungsvertrag
- Europarechtsanpassungsgesetz Bau
F
G
- Garage
- Gebietserhaltungsanspruch
- Gebot der Rücksichtnahme
- Gebot der Rücksichtnahme und bodenrechtliche Spannungen
- Gebäude
- Gefälligkeitsplanung
- Gemeindliches Einvernehmen
- Genehmigung (Bebauungsplan)
- Genehmigung des Flächennutzungsplans
- Genehmigungsfreistellung
- Geschlossene Bauweise
- Geschossflächenzahl
- Geschosshöhe
- Geschoßzahl
- Gesicherte Erschließung
- Gestaltungssatzung
- Gewerbegebiet
- GF
- GR
- Grenzanbau
- Grenzgarage
- Grundfläche
- Grundflächenzahl
- Grundsatz der Baufreiheit
- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll
- GRZ
- Größe der Geschoßfläche