Außenbereichsinsel im Innenbereich

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Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576, Tz. 13</ref>

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>(BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157)</ref>.

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>