Außenbereichsinsel im Innenbereich
Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576, Tz. 13</ref>
Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>(BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157)</ref>.
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 4 BN 37.05 = BauR 2006, 348
- BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157: "Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist. Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576
Verwaltungsgerichte
Siehe auch
Fußnoten
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