Baugrenze
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Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 1 Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 zugelassen werden. BauNVO § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Normen
- BauNVO § 23 Abs. 3 (Überbaubare Grundstücksfläche)
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173