Gestaltungssatzung
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Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1).
Normen
- BayBO Art. 6 Abs. 7 (Abstandsflächen, Abstände)
- BayBO Art. 63 Abs. 3 (Abweichungen)
- BayBO Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Örtliche Bauvorschriften
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 175, 180 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>