Gesicherte Erschließung
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Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach BauGB § 34 Abs. 1 , dass die Erschließung gesichert ist. Die gesicherte Erschließung ist nicht drittschützend.<ref>Kröninger / Aschke / Jeromin (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Kommentar, Nomos Verlag, 4. Auflage 2018, ISBN 9783848735785, § 34 Rn. 34 mit Verweis auf VG Neustadt, Beschluss vom 04.10.1999 - 4 L 2210/99.NW</ref>
Normen
- BauGB § 34 Abs. 1
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 = NVwZ 1994, 910: "Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 <154 ff.>)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Verwaltungsgerichte
Publikationen
- Kröninger / Aschke / Jeromin (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Kommentar, Nomos Verlag, 4. Auflage 2018, ISBN 9783848735785
Fußnoten
<references/>