Bebauungstiefe
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Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt nach BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 1 BauNVO § 23 Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 2).
Normen
- BauNVO § 23 Abs. 4 (Überbaubare Grundstücksfläche)
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173