Einbeziehungssatzung
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Die Gemeinde kann durch eine Einbeziehungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3).
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
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Normen
- BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>