Kategorie:Haushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. November 2015, 12:17 Uhr

Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2).

"Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung BV Art. 10 Abs. 1, BV Art. 11 Abs. 2 Satz 2) umfasst eine angemessene Finanzausstattung. Bei ihrer Ausgestaltung findet der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen."<ref>BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 Leitsatz 1</ref>

Haushaltsgrundsätze<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69 ff.</ref>

Die Kommune hat die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsgrundsätze, sicherzustellen: "An diese Vorschriften sind auch die kommunalen Vertretungsorgane ... gebunden, da auch sie dem Gebot einer rechtmäßig handelnden Verwaltung unterworfen sind (GG Art. 20 Abs. 3)"<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>

Allgemeine Grundsätze

Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1)

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).

Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1)

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen.

Vermeidung einer Überschuldung (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs.2)

Eine Überschuldung ist zu vermeiden (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2).

Konjunkturgerechtes Verhalten, Beachtung des europäischen Stabilitäs- und Wachstumspakts, Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts

Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<ref>Siehe auch GG Art. 109 Abs. 2</ref>und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104<ref>EG-Vertrag Art. 104</ref> des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes<ref>Siehe hierzu StWG § 1</ref> nachzukommen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3).

Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die Neuverschuldung zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch Projektmanagement</ref>.

Einbeziehung von Privaten

Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. PPP-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>.

Risikominimierungsgebot

Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.(GO Art. 61 Abs. 3)

Beispiel eines Verstoßes: sog. Cross-Border-Leasing

Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).

Wahrheit und Klarheit

Einheit und Vollständigkeit

Ausnahmen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 71</ref>:

Jährlichkeit und Jährigkeit

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (GO Art. 63 Abs. 3). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).

Öffentlichkeit

Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung (GO Art. 65 Abs. 1). Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).

Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>. Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2<ref>So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53</ref>.

Rechtzeitigkeit (GO Art. 65 Abs. 2)

Mittelfristige Finanzplanung (GO Art. 70)

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2). Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4). Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).

Veranschlagungsgrundsätze

Kassenwirksamkeit

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

Siehe auch Verpflichtungsermächtigung

Haushaltsausgleich

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Bruttogrundsatz

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 2 grundsätzluch in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.

Einzelveranschlagung

Die Einnahmen sind nach KommHV-Kameralistik 7 Abs. 3 Satz 1 einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen.

Deckungsgrundsätze

Gesamtdeckung

Zweckbindung

Deckungsfähigkeit

Übertragbarkeit

Einnahmen

Ausgaben

Umlagen

Gewerbesteuerumlage

Kreisumlage

Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %

Haushaltsüber- und unterschreitungen

Überplanmäßige Ausgaben

Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref> Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Außerplanmäßige Ausgaben

Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Ausgabenseite des Haushaltsplans

Nach KommHV-Kameralistik § 1 umfasst der Inhalt des Haushaltsplans im Vermögenshaushalt auf der Ausgabenseite

  • die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  • Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  • Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  • die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

Gesetzlicher Rahmen

Die Gemeinden haben (nur) das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln (GO Art. 22 Abs. 2Finanzhoheit). Die Gemeinden unterliegen dabei umfassenden gesetzlichen Bechränkungen<ref>siehe Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931 Seite 15</ref>

Gesetzliche Schranken im Bereich der Abgabenerhebung

Vorläufige Haushaltsführung

Normen

EG-Vertrag

Grundgesetz (GG)

Bundesrecht

Bayerische Verfassung (BV)

  • BV Art. 11 Abs. 2
  • BV Art. 83 Abs.3: “Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.” (Konnexitätsprinzip)

Bayerische Gemeindordnung (GO)

Erster Teil. Wesen und Aufgaben der Gemeinde

5. Abschnitt. Gemeindehoheit
  • GO Art. 22 Abs. 2 Finanzhoheit: Die Gemeinden haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu regeln.

Dritter Teil. Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt. Haushaltswirtschaft

Verordnungen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Weitere Oberverwaltungsgerichte

Publikationen

Fachzeitschriften

  • apf (Ausbildung, Prüpfung, Fortbildung), mit Landesbeilage Bayern, Richard Borrberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 18677010
  • Der Gemeindehaushalt, Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart, ISSN 0340-3645
  • Die Gemeindekasse Bayern, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co, München-Stuttgart, ISSN 03412245

Beiträge in Fachzeitschriften

  • Banner, Kommunale Steuerung zwischen Gemeindeordnung und Parteipolitik – am Beispiel der Haushaltsplanung, DÖV 1984 S. 364 ff.
  • Bauer, Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft, KKZ 1993 S. 42 ff.
  • Friedl, Können kommunale Haushaltssatzungen im Wege der Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 43 Abs. 1 GO-NW erlassen werden?
  • Gornas, Zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit in kommunalen Investitions- und Finanzmodellen, AfK 1984 S. 43-66
  • Kelling, Im Spannungsfeld von Rat und Verwaltung: Haushaltsplanung und -führung, Der Gemeindehaushalt 1984 S. 201 ff.
  • Makswit, Finanzierung weisungsgebundener Aufgaben auf der Kommunalebene, DVBl. 1984 S. 1044 ff.
  • Mohl, Zur Übertragung von Pflichtaufgaben durch den Bundesgesetzgeber auf die Kommunen ohne gleichzeitige Zuweisung von Finanzmitteln, KStZ 1993 S. 86 ff.
  • Neumann, Kommunalrechtliche Aspekte des § 10 GemHVO, der gemeindehaushalt 1980 S. 8 ff.
  • Rauschnik, Die Verpflichtung der Gemeinde zu stabilitätskonformer Wirtschaftsführung, DÖV 1987 S. 8 ff.
  • Reiners, Einführung in das kommunale Haushaltsrecht (1993)
  • Schmidt-Jortzig, Rechte der Ratsfraktionen gegenüber der Gemeindeverwaltung, DVBl. 1980 S. 719 ff.
  • Schmitz, Die Rechte der Ratsfraktionen bei Haushaltsberatungen, der gemeindehaushalt 1980 S. 55 ff.
  • Stark, Die Rechte der Gemeinderatsfraktionen bei den Haushaltsberatungen, DVBl. 1979 S. 495 ff. mwN.

Online-Beiträge

Friedrich Ebert Stiftung

Konrad Adenauer Stiftung

Lehrbücher

Monografien

  • Bothe, Wie liest man den Haushaltsplan der Gemeinde?
  • Dresbach, Kommunales Haushalts- und Kassenwesen
  • Kroglowski/Harwart, Das automatisierte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1985)
  • Pascal Rath, Prozess der Haushaltsaufstellung: Studiengang Master of Public Administration, Grin Verlag 2013, ISBN 9783656179931
  • Richter, Der kommunale Haushaltsplan. Wie wird er erarbeitet? Eine Darstellung wesentlicher Aufgaben und Inhalte mit weiteren Hinweisen für die praktische Haushaltsplanung 1991, 1990
  • Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, (1991)
  • Schwarting, Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen

Fachbücher

Kommentare

  • Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Praktikerhandbuch 2011, Loseblatt-Sammlung, ca. 4904 Seiten, Jehle, ISBN 9783782501507

Blogs

Software

Links

Siehe auch

Fußnoten

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