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===Veranschlagungsgrundsätze=== | ===Veranschlagungsgrundsätze=== |
Version vom 26. März 2014, 15:15 Uhr
Öffentlichkeitsprinzip
Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>. Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2<ref>So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53</ref>.
Einnahmen
Ausgaben
Umlagen
Gewerbesteuerumlage
Kreisumlage
Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %
Haushaltsüber- und unterschreitungen
Überplanmäßige Ausgaben
Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref> Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).
Außerplanmäßige Ausgaben
Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).
Ausgabenseite des Haushaltsplans
Nach KommHV-Kameralistik § 1 umfasst der Inhalt des Haushaltsplans im Vermögenshaushalt auf der Ausgabenseite
- die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
Haushaltsgrundsätze<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69 ff.</ref>
Allgemeine Grundsätze
Sicherung der Aufgabenerfüllung
Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).
Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit, Vermeidung der Überschuldung
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2).
Konjunkturgerechtes Verhalten, Beachtung des europäischen Stabilitäs- und Wachstumspakts
Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nachzukommen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3).
Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die Neuverschuldung zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch Projektmanagement</ref>.
Einbeziehung von Privaten
Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. PPP-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>.
Risikominimierungsgebot
Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.(GO Art. 61 Abs. 3)
Beispiel eines Verstoßes: sog. Cross-Border-Leasing
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).
Wahrheit und Klarheit
Einheit und Vollständigkeit
Ausnahmen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 71</ref>:
- Kommunale Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen
- Zweckverbände
- kommunal verwaltete Stiftungen
Jährlichkeit und Jährigkeit
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (GO Art. 63 Abs. 3). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).
Öffentlichkeit
Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung (GO Art. 65 Abs. 1). Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).
Veranschlagungsgrundsätze
Kassenwirksamkeit
Haushaltsausgleich
Bruttogrundsatz
Einzelveranschlagung
Deckungsgrundsätze
Gesamtdeckung
Zweckbindung
Deckungsfähigkeit
Übertragbarkeit
Normen
Links
- Haushaltssteuerung.de - Portal zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
- http://www.offenerhaushalt.de/
Siehe auch
- Bürgerhaushalt
- Einnahmen
- Ausgaben
- Haushaltssatzung
- Haushaltssystematik
- Haushalt der Stadt Burgkunstadt
- Haushalt Landkreis Lichtenfels
- Jahresrechnung
- Rechenschaftsbericht
- Projektmanagement
Fußnoten
<references />
Unterkategorien
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A
- Abgabe
- Abgabenerhebungspflicht
- Abgabenerlass
- Abgabenrecht
- Abgabenverzicht
- Abgabesatzung
- Abschluss von Verträgen
- Abschlußbuchung
- Abschnitt
- Abschnitt 21. Grund- und Hauptschulen
- Abschreibungen
- Abwasserbeseitigung
- Abwassergebühr
- Allgemeine Rücklage
- Allgemeine Zuweisungen
- Allgemeiner Steuerverbund
- Anlagen zum Haushaltsplan
- Anlagenachweis
- Anlagevermögen
- Anteilmasse
- Aufgaben der Gemeinde
- Aufsichtliche Anordnung
- Aufsichtliche Weisung
- Aufsichtsmaßnahme
- Aufwandsteuer
- Ausgaben
- Ausgangsmesszahl
- Außerplanmäßige Ausgaben
B
- Bauinvestitionscontrolling
- Bedarfsdeckung
- Bedarfszuweisung
- Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
- Beitrag
- Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwands für öffentliche Entsorgungseinrichtungen
- Beitragseinnahmen
- Beitragserhebungspflicht
- Beitragsverzicht
- Bekanntmachung (Haushaltssatzung)
- Benchmarking
- Benutzungsgebühr
- Berichtspflicht
- Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels über die Haushaltssatzung für 2016
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen
- Bestandsverzeichnis
- Bestattungswesen
- Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- Bezirksumlage
- Bruttoprinzip
- Budget
- Budgetierungsverfahren
- Bürgerhaushalt
- Bürgschaft
D
E
- EDV-Anlage
- EGovernment
- Eigenbetrieb
- Einheimischenmodell
- Einheitlicher Grundbetrag
- Einkommensteuerersatz
- Einnahmehierarchie
- Einnahmen
- Einnahmen der Gemeinden
- Einnahmenhoheit
- Einseitiges Rechtsgeschäft
- Einzelplan
- Einzelplan 2. Schulen
- Entlastung des Bürgermeisters
- Entwässerungsbeitrag
- Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
- Erhebung des Erschließungsbeitrags
- Erlass
- Erlass der Haushaltssatzung
- Erläuterungen
- Ersatzdeckungsmittel
- Erschließungsanlage
- Erschließungsbeitrag
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- EU-Fördermittel
- European Public Sector Accounting Standards
F
- Falschalarm
- Fasching
- Fehlbetrag
- Feuerbeschau
- Finanzausgleich
- Finanzausgleichsjahr
- Finanzausstattung
- Finanzhaushalt
- Finanzhoheit der Gemeinden
- Finanzielle Leistung
- Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Finanzplan
- Finanzplanung 2019-2023
- Finanzplanungsbekanntmachung
- Finanzwissenschaft
- Finanzzuweisung
- Forderung
- Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren
- Fristen
- Fördermittel
- Förderung kommunaler Hochbaumaßnahmen
G
- Gebühr
- Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
- Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
- Gemeindekasse
- Gemeindeschlüssel Einkommensteuer (Burgkunstadt)
- Gemeindeschlüssel Umsatzsteuer (Burgkunstadt)
- Gemeindesteuern
- Gemeindewirtschaft
- Gemeinschaftsteuer
- Genehmigung
- Generationengerechtigkeit
- Gesamtdeckungsprinzip
- Gesamtgenehmigung
- Gesamthaushalt
- Gesamtplan
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- Gliederungsplan
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