Kategorie:Vereinsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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** (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
  
 
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* https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/examen_mat155.pdf
 
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* [https://www.youtube.com/watch?v=dWNW-K-y1Gc #1 Mittagspause mit der Digitalen Nachbarschaft: Dein Verein online unterwegs: aber sicher!]
  
 
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Aktuelle Version vom 19. August 2021, 13:30 Uhr

"In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das den Verein regelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß GG Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz. Die Gründung, Organisation und Haftung des Vereins ist in den §§ 21–79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Vereinsgesetz regelt dagegen die öffentlich-rechtlichen Bezüge des Vereins. Der Verein ist die Grundform der privaten Körperschaften."<ref>Quelle: Seite „Vereinsrecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. März 2020, 14:10 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vereinsrecht_(Deutschland)&oldid=197786978 (Abgerufen: 25. Mai 2020, 20:33 UTC) </ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 9
    • (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
    • (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
    • (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Gesetzesvorhaben des Bundes

Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Vereine sind geregelt im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • Buch 1. Allgemeiner Teil<ref>(§§ 1 - 240)</ref>,

Vereinsgesetz

Publikationen

Lexika

Handbücher

Fachbücher

Fachaufsätze

Mustertexte

  • Reichert / Boochs, Mustertexte, Satzungen und Erläuterungen zum Vereins- und Verbandsrecht, ISBN 978-3406679841

Studienarbeiten

Ratgeber

Broschüren und Leitfäden

Klausurfälle

Webinare

Links

Fußnoten

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