Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

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Das Amtsgericht hat nach BGB § 66 Abs. 1 die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt (BGB § 66 Abs. 2).

Normen

Siehe auch