Kündigungsfrist
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Normen
- BGB § 39 Abs. 2: Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; u.a. = BVerfGE 82, 126 - Kündigungsfristen für Arbeiter