Auftrag
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Normen
- BGB § 27 Abs. 3: Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
- BGB § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- BGB § 665 Abweichung von Weisungen
- BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- BGB § 667 Herausgabepflicht
- BGB § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes
- BGB § 669 Vorschusspflicht
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen