Vereinigungsfreiheit

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Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (GG Art. 9 Abs. 1)

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (BV Art. 114 Abs. 1)


Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich: Doppelgrundrecht

Individuelle Vereinigungsfreiheit

Positive Vereinigungsfreiheit
Negative Vereinigungsfreiheit

Kollektive Vereinigungsfreiheit

Vereinigung ist der Oberbegriff über Vereine und Gesellschaften<ref>vgl. GG Art. 9 Abs. 1</ref>.

Schutz im Außenverhältnis

Vereinsname

"Zu dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich gehört in gewissem Umfang die Namensführung. Der Name erfüllt für einen Verein im allgemeinen und für die Beschwerdeführerinnen im besonderen eine wichtige Funktion: Bei eingetragenen Vereinen ist er ein notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 57 Abs. 1 BGB) und Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister. Er ist die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder sammeln, als Verein in der Öffentlichkeit auftreten und durch die er sich von anderen Vereinen unterscheidet. Handelt es sich vor allem um alte und originelle Namen, so besteht auch ein besonderes Affektionsinteresse. Würde der Name nicht geschützt und staatlichen Eingriffen schutzlos preisgegeben, so wäre der verfassungsrechtliche Schutz für Vereine weitgehend entwertet. Die Vereine würden zwar im Zivilrecht gegenüber Angriffen von anderen Personen auf den Namen geschützt, wären aber Eingriffen des Staates gegenüber machtlos."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 50</ref>

Aufgabenerfüllung

"Neben dem Schutz des Namens gewährleistet Art. 9 Abs. 1 GG, daß der Verein die von ihm frei gewählten Aufgaben erfüllen kann."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 51</ref>

Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung

"Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Amtlicher Leitsatz</ref>

"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen Mitgliederwerbung ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Abs. 16</ref>

Eingriff

Beispiele

Vereinsverbot

Vereinigungen,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Aufnahmezwang

Abgrenzung: Ausgestaltung<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 891</ref>

Rechtfertigung

Schranken

  • vgl. GG Art. 9 Abs. 2: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Schranken-Schranken

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Abgabenordnung (AO)

  • AO §§ 52-68

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 114 Abs. 1: Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Historisch (außer Kraft)

Weimarer Reichsverfassung

  • Art. 124<ref>siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).</ref>:
    • Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
    • Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Paulskirchenverfassung

  • Art. 162

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Lexika

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 12533

Fachaufsätze

  • Dietrich Murswiek, Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116 - 122
  • Norbert Nolte / Markus Planker, Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, Jura 1993, 635 ff.

Studienarbeiten

Skripte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>