Entziehung der Rechtsfähigkeit
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Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann nach BGB § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Normen
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
- BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
- BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl