Gütezeichengemeinschaft
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Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 20 Abs. 5: Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.