Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) [[Beschlussvorlagen]] sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin und der Stadtrat unter Berücksichtigung des [[Datenschutz|Datenschutzes]] zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<ref>Die Vorschrift steht in Widerspruch zum Stadtratsbeschluss vom [[Stadtratssitzung-2021-06-08-TOP 02 Veröffentlichung der Sitzungsvorlagen über das Bürgerinformationssystem; weitere Vorgehensweise|Stadtratsbeschluss vom 08.06.2021 TOP 2]]</ref> Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.  
 
(2) [[Beschlussvorlagen]] sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin und der Stadtrat unter Berücksichtigung des [[Datenschutz|Datenschutzes]] zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<ref>Die Vorschrift steht in Widerspruch zum Stadtratsbeschluss vom [[Stadtratssitzung-2021-06-08-TOP 02 Veröffentlichung der Sitzungsvorlagen über das Bürgerinformationssystem; weitere Vorgehensweise|Stadtratsbeschluss vom 08.06.2021 TOP 2]]</ref> Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.  
  
(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.
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(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des [[#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25]] übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des [[#.C2.A7_26_Antr.C3.A4ge|§ 26]] versandt werden.
  
 
(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen. soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von [[Ton- und Bildaufnahme]]n durch Stadtratsmitglieder gelten [[#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4]] entsprechend.
 
(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen. soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von [[Ton- und Bildaufnahme]]n durch Stadtratsmitglieder gelten [[#.C2.A7_21_.C3.96ffentliche_Sitzungen|§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4]] entsprechend.
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=====§ 5 [[Fraktion]]en, Ausschussgemeinschaften=====
 
=====§ 5 [[Fraktion]]en, Ausschussgemeinschaften=====
 
   
 
   
(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu [[Fraktion|Fraktionen]] zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss  mindestens 2 Mitglieder  haben. Die Bildung und Bezeichnung  der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ers­ten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat.
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(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu [[Fraktion|Fraktionen]] zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss  mindestens 2 Mitglieder  haben. Die Bildung und Bezeichnung  der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der Ers­ten Bürgermeisterin mitzuteilen; diese unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen ({{GO 33}} Abs. 3).  
 
   
 
   
{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden,  können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden,  können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen ([[Ausschussgemeinschaft|Ausschussgemeinschaften]]; {{GO 33}} Abs. 1 Satz 5). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  
 
=====§ 6 Rechtsstellung  der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben=====
 
=====§ 6 Rechtsstellung  der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben=====
 
   
 
   
Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten  ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende  Stimme  (Art.  40 Satz 2 GO).  Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
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Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten  ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende  Stimme  ({{GO 40}} Satz 2).  Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  
 
==III. Die Ausschüsse==
 
==III. Die Ausschüsse==
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=====§ 7  Bildung, Vorsitz, Auflösung=====
 
=====§ 7  Bildung, Vorsitz, Auflösung=====
 
   
 
   
(1)  In den  Ausschüssen  nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis  ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO).  Die Sitze werden nach dem Verfah­ren [[Hare/Niemeyer]] verteilt; haben  Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wähler­gruppen  abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmit­gliedern  das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz  1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
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(1)  In den  Ausschüssen  nach § 2 der [[Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts]] sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis  ihrer Stärke vertreten ({{GO 33}} Abs. 1).  Die Sitze werden nach dem Verfah­ren [[Hare/Niemeyer]] verteilt. Dabei wird die Zahl der  Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe
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oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen, bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.  
 
   
 
   
(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.
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(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.  
 
   
 
   
(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmit­glied  (Art. 103 Abs. 2 GO).
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(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Stadtratsmitglied ({{GO 33}} Abs. 2 Satz 1). Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein ({{GO 33}} Abs. 2 Satz 2). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied ({{GO 103}} Abs. 2).  
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(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit  auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
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(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit  auflösen ({{GO 32}} Abs. 5); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  
 
===2. Aufgaben der [[Ausschuss|Ausschüsse]]===
 
===2. Aufgaben der [[Ausschuss|Ausschüsse]]===
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=====§ 8 [[Vorberatender Ausschuss|Vorberatende Ausschüsse]]=====
 
=====§ 8 [[Vorberatender Ausschuss|Vorberatende Ausschüsse]]=====
 
   
 
   
(1)  Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschluss­vorschlag zu unterbreiten. Berührt  eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorbe­ratender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.  
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(1)  Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen [[Beschluss­vorschlag]] zu unterbreiten. Berührt  eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorbe­ratender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.  
 
   
 
   
(2)  Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
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(2)  Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
 
   
 
   
 
1.  [[Haupt- und Finanzausschuss]]
 
1.  [[Haupt- und Finanzausschuss]]
  
a) Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteile
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a) Vorbereitung der [[Haushaltssatzung]] und der [[Nachtragshaushaltssatzung]] einschließlich Anlagen und Bestandteile
  
b) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten
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b) Vorbereitung der die städtischen [[Liegenschaft]]en betreffenden Angelegenheiten
  
c)   Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen
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c) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen
  
d)   Wahrnehmung  der Aufgaben  eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Bau­maßnahmen
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d) Wahrnehmung  der Aufgaben  eines [[Bauherrenausschuss|Bauherrenausschusses]] bei kommunalen Bau­maßnahmen
 
   
 
   
 
2. [[Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit]]:
 
2. [[Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit]]:
  
Beratung  der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
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Beratung  der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbarkommunen
  
 
=====§ 9 [[Beschließender Ausschuss|Beschließende Ausschüsse]]=====
 
=====§ 9 [[Beschließender Ausschuss|Beschließende Ausschüsse]]=====
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(1) Beschließende Ausschüsse  erledigen  die ihnen übertragenen  Angelegenheiten  selbst­ständig anstelle des Stadtrats.  
 
(1) Beschließende Ausschüsse  erledigen  die ihnen übertragenen  Angelegenheiten  selbst­ständig anstelle des Stadtrats.  
  
(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen,  wenn der Erste Bürgermeister  oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten  Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglie­der die Nachprüfung  durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
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(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet {{GO 88}} unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach {{GO 32}} Abs. 3 erfolgen,  wenn die Erste Bürgermeisterin oder ihr Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten  Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglie­der die Nachprüfung  durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
  
 
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
 
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
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[[Bauausschuss]]:
 
[[Bauausschuss]]:
  
a) Erteilung  des gemeindlichen  Einvernehmens  und sonstiger  Zustimmungen zu Bauvor­haben
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a) [[Erteilung  des gemeindlichen  Einvernehmens]] und sonstiger  Zustimmungen zu [[Bauvor­haben]]
  
b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in der [[Bauleitplanung]] anderer Gemeinden soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
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b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in [[Raumordnungsverfahren|Raumordnungs]]- und [[Planfeststellungsverfahren]] sowie in der [[Bauleitplanung]] anderer Gemeinden soweit nicht die Erste Bürgermeisterin dafür zuständig ist.
  
 
=====§ 10 [[Rechnungsprüfungsausschuss]]=====
 
=====§ 10 [[Rechnungsprüfungsausschuss]]=====
 
   
 
   
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft  die [[Jahresrechnung]] und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem  Rechnungswesen ([[örtliche Rechnungsprüfung]], Art. 103 Abs. 1 GO).
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Der [[Rechnungsprüfungsausschuss]] prüft  die [[Jahresrechnung]] und die Jahresabschlüsse der [[Eigenbetrieb|Eigenbetriebe]] mit kaufmännischem  Rechnungswesen ([[örtliche Rechnungsprüfung]], {{GO 103}} Abs. 1).
  
 
==IV. Der Erste Bürgermeister==
 
==IV. Der Erste Bürgermeister==
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=====§ 11 Vorsitz im Stadtrat=====
 
=====§ 11 Vorsitz im Stadtrat=====
 
   
 
   
(1) Der Erste Bürgermeister  führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). Er bereitet die Bera­tungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das [[Hausrecht]] aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
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(1) Die Erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat ({{GO 36}}). Sie bereitet die Bera­tungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein ({{GO 46}} Abs. 2). In den Sitzungen leitet sie die [[Beratung]] und die [[Abstimmung]], handhabt die [[Ordnung]] und übt das [[Hausrecht]] aus ({{GO 53}} Abs. 1).
 
   
 
   
(2) Hält der Erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
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(2) Hält die Erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie den Stadtrat oder den Ausschuss von ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der [[Rechtsaufsichtsbehörde]] herbei ({{GO 59}} Abs. 2).
  
 
=====§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines=====
 
=====§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines=====
 
   
 
   
(1) Der Erste Bürgermeister  leitet und verteilt im Rahmen  der Geschäftsordnung  die Ge­schäfte (Art. 46 Abs. 1 GO).  Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür­germeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenhei­ten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
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(1) Die Erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen  der Geschäftsordnung  die Ge­schäfte ({{GO 46}} Abs. 1).  Sie kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür­germeistern und Bürgermeisterinnen,, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenhei­ten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen ({{GO 39}} Abs. 2).<ref>In früherer Fassung enthalten: "Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt."</ref> Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
 
   
 
   
(2) Der Erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO).  Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss un­verzüglich.
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(2) Die Erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse ({{GO 36}}).  Über Hinderungsgründe unterrichtet sie den Stadtrat oder den Ausschuss [[un­verzüglich]].
 
   
 
   
(3) Der Erste Bürgermeister  führt die [[Dienstaufsicht]] über die Beamten und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten aus (Art. 37 Abs. 4,  Art. 43 Abs. 3 GO).
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(3) Die Erste Bürgermeisterin führt die [[Dienstaufsicht]] über die Stadtbediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten und Stadtbeamtinnen aus ({{GO 37}} Abs. 4,  Art. {{GO 43}} Abs. 3). {{GO 88}} Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.  
 
   
 
   
(4) Der Erste Bürgermeister  verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete,  bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
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(4) Die Erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet sie Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete,  bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden ({{GO 56a}}).
  
 
=====§ 13 Einzelne Aufgaben=====
 
=====§ 13 Einzelne Aufgaben=====
 
   
 
   
(1) Der [[Erster Bürgermeister|Erste Bürgermeister]] erledigt in eigener Zuständigkeit
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(1) Dier [[Erster Bürgermeister|Erste Bürgermeisterin]] erledigt in eigener Zuständigkeit
 
   
 
   
 
# die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]],  die für die Stadt keine grundsätzliche  Bedeutung ha­ben und keine erheblichen  Verpflichtungen  erwarten lassen ({{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
 
# die [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]],  die für die Stadt keine grundsätzliche  Bedeutung ha­ben und keine erheblichen  Verpflichtungen  erwarten lassen ({{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
 
# die den Gemeinden  durch  ein Bundesgesetz  oder auf Grund  eines  Bundesgesetzes übertragenen  hoheitlichen  Aufgaben in Angelegenheiten  der  Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des [[Zivilschutz|Schutzes der Zivilbevölkerung]], soweit nicht für haushalts-  oder personalrechtliche  Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
 
# die den Gemeinden  durch  ein Bundesgesetz  oder auf Grund  eines  Bundesgesetzes übertragenen  hoheitlichen  Aufgaben in Angelegenheiten  der  Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des [[Zivilschutz|Schutzes der Zivilbevölkerung]], soweit nicht für haushalts-  oder personalrechtliche  Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
# die Angelegenheiten, die im Interesse  der Sicherheit  der  Bundesrepublik  oder eines ihrer Länder geheimzuhalten  sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
+
# die Angelegenheiten, die im Interesse  der Sicherheit  der  Bundesrepublik  oder eines ihrer Länder geheimzuhalten  sind ({{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
# die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen  Angelegenheiten,
+
# die ihr vom Stadtrat nach {{GO 37}} Abs. 2 Satz 1 übertragenen  Angelegenheiten,
# die Entscheidung über [[Ernennung]], [[Beförderung]], [[Abordnung]], [[Versetzung]], Zuweisung an eine Einrichtung, [[Ruhestands­versetzung]] und [[Entlassung]] der Beamten bis [[Besoldungsgruppe]] A 8,
+
# die Entscheidung über [[Ernennung]], [[Beförderung]], [[Abordnung]], [[Versetzung]], Zuweisung an eine Einrichtung, [[Ruhestands­versetzung]] und [[Entlassung]] von Beamten und Beamtinnen bis [[Besoldungsgruppe]] A 8 ({{GO 43}} Abs. 2 Satz 1),
# die Entscheidung über die [[Einstellung]], [[Höhergruppierung]], [[Abordnung]], [[Versetzung]], [[Zuweisung an einen Dritten]], [[Beschäftigung mittels Personalgestaltung]] und [[Entlassung]] der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt,
+
# die Entscheidung über die [[Einstellung]], [[Höhergruppierung]] (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), [[Abordnung]], [[Versetzung]], [[Zuweisung an einen Dritten]], [[Beschäftigung mittels Personalgestellung]] und [[Entlassung]] von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des [[TVöD]] oder bis zu einem entsprechenden Entgelt ({{GO 43}} Abs. 2 Satz 1),
 +
# die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,  
 
# [[dringliche Anordnung]]en und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
 
# [[dringliche Anordnung]]en und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
 
# die Aufgaben  als  Vorsitzender  des  Verwaltungsrats  selbstständiger [[Kommunalunternehmen]] des öffentlichen Rechts ({{GO 90}} Abs. 3 Satz 2),
 
# die Aufgaben  als  Vorsitzender  des  Verwaltungsrats  selbstständiger [[Kommunalunternehmen]] des öffentlichen Rechts ({{GO 90}} Abs. 3 Satz 2),
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(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören  insbesondere auch:
 
(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören  insbesondere auch:
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:1. in [[Personalangelegenheit]]en der der Stadtbediensteten:
 +
::a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
 +
::b) Entscheidungen im Zusammenhang mit [[Nebentätigkeit|Nebentätigkeiten]].<ref>Früherer Fassung: "die [[Genehmigung von Nebentätigkeiten]]"</ref>.
 +
:2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
 +
::a) die [[Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln]]
 +
::* im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im  Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
 +
::* im Übrigen bis zu einem Betrag von 15.000 €<ref>frühere Fassung: 10.000 €</ref> im Einzelfall.
 +
::b) der [[Erlass]], die [[Niederschlagung]], die [[Stundung]] und die [[Aussetzung der Vollziehung]] von [[Abgaben]], insbesondere von [[Steuern]], [[Beiträge]]n und [[Gebühren]] sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
 +
::* [[Erlass]]                                                1.500 €<ref>frühere Fassung: 1.000 €</ref>
 +
::* [[Niederschlagung]]                                      7.500 €<ref>frühere Fassung: 5.000 €</ref>
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::* [[Stundung]]                                              7.500 €<ref>frühere Fassung: 5.000 €</ref>
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::* [[Aussetzung der Vollziehung]]                            7.500 €<ref>frühere Fassung: 5.000 €</ref>
 +
::c) die Entscheidung über [[überplanmäßige Ausgaben]] bis zu einem  Betrag  von 7.500 €<ref>frühere Fassung: 5.000 €</ref> und über [[außerplanmäßige Ausgaben]] bis zu einem Betrag von 3.750 €<ref>frühere Fassung: 2.500 €</ref> im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die [[Deckung]] gewährleistet ist ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 1),
 +
::d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder - falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 15.000 €,
 +
::e) [[Nachtrag|Nachträge]] zu Verträgen Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 7.500 Euro erhöhen.
 +
::f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher [[Nutzungsüberlassung]] von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.500 ê je Einzelfall.
 +
:3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
 +
::a) die  Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die  Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmit­teln und  Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Pro­zessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt bzw., falls die­se nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
 +
::b)  Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]], soweit sie nicht dem  Stadtrat oder  einem Ausschuss vorbehalten sind (§§  2,  9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und  Personenstandswesen, [[Meldewesen]], [[Wahlrecht]] und [[Statistik]], [[Gesundheitswesen|Gesundheits]]- und  [[Veterinärwesen]],  [[öffentliches Versicherungswesen]], [[Lastenaus­gleich]].
 +
:4. in [[Bauangelegenheit|Bauangelegenheiten]]:
 +
::a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach  {{BayBO 58}} Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach {{BayBO 58}} Abs. 3 Satz 4 ,
 +
::b) die Behandlung der Anzeige nach {{BayBO 57}} Abs. 5 Satz 2,
 +
::c) die Stellungnahme BayBO 64}} Abs. 1 Satz 2
 +
::d) die Erteilung von Negativzeugnissen nach {{BauGB 28}} Abs. 1 Satz 3 
  
1. in [[Personalangelegenheit]]en der Beamten und Arbeitnehmer:
+
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
  
a) der Vollzug  zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
+
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter {{GO 37}} Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit der Ersten Bürgermeisterin gemäß {{GO 37}} Abs. 2 zur selbstständigen Erledigung übertragen.
 
 
b) die [[Genehmigung von Nebentätigkeiten]].
 
 
 
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
 
 
 
a) die [[Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln]]
 
*im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im  Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen  die Leistungen nach  Voraussetzung und Höhe  festgelegt sind,
 
* im Übrigen bis zu einem Betrag  von 10.000 € im Einzelfall.
 
 
 
b) der [[Erlass]], die [[Niederschlagung]], die [[Stundung]] und die [[Aussetzung der Vollziehung]] von [[Abgaben]], insbesondere von [[Steuern]], [[Beiträge]]n und [[Gebühren]] sowie  von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen  im Einzelfall:
 
 
 
* [[Erlass]]                                                1.000 €
 
* [[Niederschlagung]]                                      5.000 €
 
* [[Stundung]]                                              5.000 €
 
* [[Aussetzung der Vollziehung]]                            5.000 €
 
 
 
c) die Entscheidung über [[überplanmäßige Ausgaben]] bis zu einem  Betrag  von 5.000 € und über [[außerplanmäßige Ausgaben]] bis zu einem Betrag  von 2.500 € im Einzelfall, soweit  sie unabweisbar sind und die [[Deckung]] gewährleistet ist ({{GO 66}} Abs. 1 Satz 1),
 
 
 
d) Handlungen oder Unterlassen jeder  Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der [[Abschluss von Verträgen]] und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €,
 
 
 
e) [[Nachtrag|Nachträge]] zu Verträgen Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 Euro erhöhen.
 
 
3.    in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
 
 
 
a) die  Behandlung von  Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die  Abgabe von  Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmit­teln und  Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats  an einen Pro­zessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt bzw., falls die­se nicht  bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 10.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
 
 
 
b)  Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem  Stadtrat oder  einem Ausschuss vorbehalten sind (§§  2,  8), insbesondere Staatsangehörigkeits- und  Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und  Veterinärwesen,  öffentliches Versicherungswesen, Lastenaus­gleich.
 
 
4. in Bauangelegenheiten:
 
 
 
a) die Abgabe der  Erklärung der Gemeinde nach  Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
 
 
 
b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
 
 
 
c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO
 
 
 
d) die    Erteilung  von  Negativzeugnissen  nach  §  28  Abs.    1  Satz  3  BauGB
 
 
5. in Grundstücksangelegenheiten:
 
 
 
a) der  Abschluss von  Verpflichtungs- und  Verfügungsgeschäften über  Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte  bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall (der Stadtrat wird hierüber informiert),
 
 
 
b) die  Abgabe von Erklärungen über  dingliche Rechte, wie  Bestellung von Dienstbarkeiten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall, Rangrücktritts- und Freiga­beerklärungen und  Löschungsbewilligungen hinsichtlich aller  in  Abteilung  II und  111 des  Grundbuchs eingetragenen Belastungen sowie  Zustimmungen zu Belastungen von Erbbaurechten (der Stadtrat wird hierüber informiert),
 
 
 
c) der Abschluss  von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden (bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Vertrag und Jahr),
 
 
 
d) die Messungsanerkennung und Auflassung, wenn die Flächenabweichung zu der im Erwerbs-  bzw. Veräußerungsvertrag angenommenen  Fläche nicht mehr als 20 v.H. beträgt,  sowie  weitere zum Grundbuchvollzug und zur Anpassung an die tatsächli­che  Fläche  erforderliche  oder  zweckdienliche Erklärungen  zu jeweils  bereits  ge­nehmigten  Verträgen.
 
 
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen  nach Abs. 2 der Zeitraum  maßgeblich,  für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag  anzusetzen.
 
 
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister  gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
 
  
 
=====§ 14 Vertretung der Stadt nach außen=====
 
=====§ 14 Vertretung der Stadt nach außen=====
 
   
 
   
(1) Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters  zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
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(1) Die Befugnis der Ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen ({{GO 38}} Abs. 1) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit die Erste Bürgermeisterin nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
  
(2) Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen [[Vollmacht]] zur Vertretung der Stadt erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt.
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(2) Die Erste Bürgermeisterin kann im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des {{GO 39}} Abs. 2 anderen Personen [[Vollmacht]] zur Vertretung der Stadt erteilen.<ref>In früherer Fassung enthalten: "Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt."</ref>
  
 
=====§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen=====
 
=====§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen=====
 
   
 
   
(1) Der Erste Bürgermeister beruft mindestens  einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine [[Bürgerversammlung]] ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.
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(1) Die erste Bürgermeisterin beruft mindestens  einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine [[Bürgerversammlung]] ein ({{GO 18}} Abs. 1). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt die erste Bürgermeisterin oder ein von ihr bestellter Vertreter.
 
   
 
   
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
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(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach {{GO  18}} Abs. 2 beruft die erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.
  
 
=====§ 16 Sonstige Geschäfte=====
 
=====§ 16 Sonstige Geschäfte=====
 
   
 
   
Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Not­testamenten usw.), bleiben unberührt.
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Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von [[Not­testament|Not­testamenten]] usw.), bleiben unberührt.
  
 
===2. Stellvertretung===
 
===2. Stellvertretung===
 
    
 
    
====§ 17 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben====
+
====§ 17 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben====
 
   
 
   
(1) Der Erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
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(1) Die erste Bürgermeisterin wird im Fall ihrer Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten ({{GO 39}} Abs. 1 Satz 1).
 
   
 
   
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Ersten, Zweiten und Dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertre­ter in folgender Reihenfolge:
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(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß {{GO 39}} Abs. 1 Satz 2 eine weitere Stellvertre­tung in folgender Reihenfolge:
 
   
 
   
 
Weitere Stadträte absteigend nach dem Lebensalter
 
Weitere Stadträte absteigend nach dem Lebensalter
 
   
 
   
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall  die gesamten  gesetzlichen  und geschäfts­ordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters aus.
+
(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall  die gesamten  gesetzlichen  und geschäfts­ordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin aus.
 
   
 
   
(4) Ein Fall der Verhinderung  liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere  wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder  persönlicher  Beteiligung nicht in der Lage  ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsge­schäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver­hinderung nicht vor.
+
(4) Ein Fall der [[Verhinderung]] liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere  wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder  persönlicher  Beteiligung nicht in der Lage  ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsge­schäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver­hinderung nicht vor.
  
 
==V. [[Ortssprecher]]==
 
==V. [[Ortssprecher]]==
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=====§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben=====
 
=====§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben=====
  
(1) Der [[Ortssprecher]] ist ein ehrenamtlich tätiger [[Gemeindebürger]] mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen [[Stadtratssitzung|Sitzungen des Stadtrats]] und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.
+
(1) [[Ortssprecher]] sind ehrenamtlich tätige [[Gemeindebürger]] oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen [[Stadtratssitzung|Sitzungen des Stadtrats]] und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.
 
   
 
   
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.
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(2) Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; {{GO 25}} gilt entsprechend.
  
 
==B. Der [[Geschäftsgang]]==
 
==B. Der [[Geschäftsgang]]==
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=====§ 19 Verantwortung für den [[Geschäftsgang]]=====
 
=====§ 19 Verantwortung für den [[Geschäftsgang]]=====
 
   
 
   
(1) Stadtrat  und  Erster Bürgermeister sorgen  für den ordnungsgemäßen Gang  der Ge­schäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen  Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für  die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
+
(1) Stadtrat  und  erste Bürgermeisterin sorgen  für den ordnungsgemäßen Gang  der Ge­schäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen  Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für  die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen ({{GO 56}} Abs. 2, {{GO 59}} Abs. 1).
 
(2) Eingaben  und Beschwerden  der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden  durch  die Verwaltung  vorbehandelt  und sodann  dem  Stadtrat  oder dem zuständigen  beschließenden Ausschuss  vorgelegt.  Eingaben,  die  in den Zuständigkeitsbe­reich des Ersten Bürgermeisters fallen, erledigt  dieser in eigener  Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.
 
 
   
 
   
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(2) Eingaben  und Beschwerden der [[Gemeindeeinwohner]] an den [[Stadtrat]] ({{GO 56}} Abs. 3) werden  durch  die Verwaltung  vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss  vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbe­reich der ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt diese in eigener  Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie den Stadtrat.
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=====§ 20 Sitzungen, [[Beschlussfähigkeit]]=====
 
=====§ 20 Sitzungen, [[Beschlussfähigkeit]]=====
 
   
 
   
(1)  Der  Stadtrat  beschließt  in Sitzungen (Art.  47 Abs. 1 GO).  Eine  Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
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(1)  Der  Stadtrat  beschließt  in Sitzungen ({{GO 47}} Abs. 1).  Eine  [[Beschlussfassung]] durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im [[Umlaufverfahren]] ist ausgeschlossen.
 
   
 
   
(2)  Der  Stadtrat  ist  beschlussfähig, wenn  sämtliche  Mitglieder  ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
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(2)  Der  Stadtrat  ist  beschlussfähig, wenn  sämtliche  Mitglieder  ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist ({{GO 47}} Abs. 2).
 
   
 
   
(3) Wird der Stadtrat  wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten  Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin­gewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
+
(3) Wird der Stadtrat  wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten  Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin­gewiesen werden ({{GO 47}} Abs. 3).
  
 
=====§ 21 Öffentliche Sitzungen=====
 
=====§ 21 Öffentliche Sitzungen=====
 
   
 
   
(1) Die Sitzungen  des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten  auf das Wohl der Allgemeinheit  oder  auf  berechtigte  Ansprüche  Einzelner  entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
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(1) Die Sitzungen  des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten  auf das [[Wohl der Allgemeinheit]] oder  auf  [[berechtigte  Ansprüche  Einzelner]] entgegenstehen ({{GO 52}} Abs. 2).
 
   
 
   
(2) Die öffentlichen  Sitzungen des Stadtrats  sind allgemein zugänglich, soweit der für Zu­hörer  bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten.  [[Ton-  und  Bildaufnahme]]n jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
+
(2) Die öffentlichen  Sitzungen des Stadtrats  sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zu­hörerschaft bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten.  [[Ton-  und  Bildaufnahme]]n jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren [[Einwilligung]] zulässig.
 
   
 
   
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
+
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden ({{GO 53}} Abs. 1).
  
=====§ 22 Nichtöffentliche Sitzungen=====
+
=====§ 22 [[Nichtöffentliche Sitzung|Nichtöffentliche Sitzungen]]=====
 
   
 
   
 
ln nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
 
ln nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
  
1. [[Personalangelegenheiten]] in Einzelfällen,
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#[[Personalangelegenheit]]en in Einzelfällen,
 
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# [[Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäfte]] in [[Grundstücksangelegenheit]]en,
2. Rechtsgeschäfte in [[Grundstücksangelegenheiten]],
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# Angelegenheiten, die dem [[Sozialgeheimnis|Sozial]]- oder [[Steuergeheimnis]]  unterliegen.
 
 
3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder [[Steuergeheimnis]]  unterliegen.
 
 
   
 
   
 
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
 
Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
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# sonstige  Angelegenheiten, deren  Geheimhaltung durch  Gesetz  vorgeschrieben  oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
 
# sonstige  Angelegenheiten, deren  Geheimhaltung durch  Gesetz  vorgeschrieben  oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.
  
(2)  Zu  nichtöffentlichen Sitzungen können im  Einzelfall durch  Beschluss Personen, die dem  Stadtrat nicht  angehören, hinzugezogen werden, wenn deren  Anwesenheit für die Be­handlung des  jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.  Diese  Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
+
(2)  Zu  nichtöffentlichen Sitzungen können im  Einzelfall durch  Beschluss Personen, die dem  Stadtrat nicht  angehören, hinzugezogen werden, wenn deren  Anwesenheit für die Be­handlung des  jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist.  Diese  Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [[Verpflichtungsgesetz]] verpflichtet werden.
 
   
 
   
(3) Die  in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der  Erste  Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
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(3) Die  in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind ({{GO 52}} Abs. 3).
  
 
==II. Vorbereitung der Sitzungen==
 
==II. Vorbereitung der Sitzungen==
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=====§ 23 [[Einberufung]]=====
 
=====§ 23 [[Einberufung]]=====
 
   
 
   
(1) Der  Erste  Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder  wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art.  46 Abs. 2 Sätze  2 und  3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz  3 GO beruft er die Stadtratssitzung so recht­zeitig  ein,  dass die Sitzung spätestens am 14. Tag  nach  Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
+
(1) Die erste Bürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder  wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt ({{GO 46}} Abs. 2 Sätze  2 und  3. Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des {{GO 46}} Abs. 2 Satz  3 beruft sie die Stadtratssitzung so recht­zeitig  ein,  dass die Sitzung spätestens am 14. Tag  nach  Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihr stattfinden kann ({{GO 46}} Abs. 2 Satz 4).
 
   
 
   
(2) Die  Sitzungen finden  im  Sitzungssaal des  Rathauses statt; sie  beginnen regelmäßig um 19:30 Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet werden. In der Einladung (§ 24) kann  im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen regelmäßig um 19:00 Uhr.
+
(2) Die  Sitzungen finden  im  Sitzungssaal des  Rathauses statt; sie  beginnen regelmäßig um 19:30 Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet werden. Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtratssitzungen ist der Dienstag. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen in der Regel um 19:00 Uhr. in der Einladung ([[#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25]]) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
  
 
=====§ 24 [[Tagesordnung]]=====
 
=====§ 24 [[Tagesordnung]]=====
 
   
 
   
(1)  Der  Erste  Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der  erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf  die  Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen.   Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
+
(1)  Die erste Bürgermeisterin setzt die [[Tagesordnung]] fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt die erste Bürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf  die  Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
 
   
 
   
(2) In  der  Tagesordnung sind die  Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkreti­siert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.
+
(2) In  der  Tagesordnung sind die  Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkreti­siert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden.Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.
 
   
 
   
(3) Die  Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils  unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag  vor der Sitzung ortsüblich [[Bekanntmachung|bekannt zu machen]] (Art.  52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.   
+
(3) Die  Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils  unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag  vor der Sitzung ortsüblich [[Bekanntmachung|bekannt zu machen]] ({{GO 52}} Abs. 1). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.   
  
 
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge­teilt werden.
 
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge­teilt werden.
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(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.  
 
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.  
  
(3) Der Tagesordnung  sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere   Beschlussvorlagen, beigefügt   werden,   wenn   und   soweit   das   sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
+
(3) Der Tagesordnung  sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere [[Beschlussvorlagen]], beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
  
(4)  Die  [[Ladungsfrist]]  beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
+
(4)  Die  [[Ladungsfrist]]  beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
  
 
=====§ 26 Anträge=====
 
=====§ 26 Anträge=====
 
   
 
   
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens  bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister  eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im [[Haushaltsplan]] nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
+
(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Sie sollen spätestens  bis zum 8. Tag vor der Sitzung der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im [[Haushaltsplan]] nicht vorgesehen sind, soll er einen [[Deckungsvorschlag]] enthalten.
 
   
 
   
 
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte An­träge können nachträglich in die [[Tagesordnung]] aufgenommen werden, wenn
 
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte An­träge können nachträglich in die [[Tagesordnung]] aufgenommen werden, wenn
 
   
 
   
1.    die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
+
# die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
+
# sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
2.  sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
 
 
   
 
   
(3) [[Anträge zur Geschäftsordnung]] oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
+
(3) [[Anträge zur Geschäftsordnung]], z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Anderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
  
 
==III. Sitzungsverlauf==
 
==III. Sitzungsverlauf==
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=====§ 27 Eröffnung der Sitzung=====
 
=====§ 27 Eröffnung der Sitzung=====
 
   
 
   
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Ein­wänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
+
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die [[Beschlussfähigkeit]] des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Ein­wänden gegen die [[Tagesordnung]]. Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
 
   
 
   
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO ge­nehmigt.
+
(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß {{GO 54}} Abs. 2 ge­nehmigt.
  
 
=====§ 28 Eintritt in die Tagesordnung=====
 
=====§ 28 Eintritt in die Tagesordnung=====
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(1) Die einzelnen  Tagesordnungspunkte  werden in der in der Tagesordnung  festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
 
(1) Die einzelnen  Tagesordnungspunkte  werden in der in der Tagesordnung  festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
 
   
 
   
(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher  Sitzung behandelt  werden (§ 21), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
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(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher  Sitzung behandelt  werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.
 
   
 
   
(3) Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
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(3) Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
  
 
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Be­schluss des Ausschusses bekannt zu geben.
 
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Be­schluss des Ausschusses bekannt zu geben.
 
   
 
   
(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige  Personen.
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(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige  Personen.
  
 
=====§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände=====
 
=====§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände=====
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(1) Nach der Berichterstattung,  gegebenenfalls  nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
 
(1) Nach der Berichterstattung,  gegebenenfalls  nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
 
   
 
   
(2) Mitglieder  des Stadtrats,  die nach den Umständen annehmen  müssen,  von der Bera­tung und Abstimmung  zu einem bestimmten  Punkt der Tagesordnung  wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Bera­tung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhalts­punkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher  Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
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(2) Mitglieder  des Stadtrats,  die nach den Umständen annehmen  müssen,  von der Bera­tung und Abstimmung  zu einem bestimmten  Punkt der Tagesordnung  wegen [[Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung|persönlicher Beteiligung]] ({{GO 49}} Abs. 1) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Bera­tung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher  Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
 
   
 
   
(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom  Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger  Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wort­meldungen   "zur  Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe   sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
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(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger  Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wort­meldungen "zur  Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.
 
   
 
   
(4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
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(4) Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
 
   
 
   
 
(5)  Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
 
(5)  Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
  
1.  Anträge zur Geschäftsordnung,
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# Anträge zur Geschäftsordnung,
 
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# Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2.  Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
 
  
Über Anträge zur Geschäftsordnung   ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
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Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
  
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden ge­schlossen.
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(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden ge­schlossen.
 
   
 
   
(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ord­nung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
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(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der oder die Vorsitzende zur Ord­nung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der oder die Vorsitzende das Wort entziehen.
 
   
 
   
(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsit­zende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
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(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsit­zende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat ({{GO 53}} Abs. 2).
 
   
 
   
(9) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einla­dung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sit­zung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
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(9) Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einla­dung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sit­zung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
  
 
=====§ 30 Abstimmung=====
 
=====§ 30 Abstimmung=====
 
   
 
   
(1) Nach Durchführung  der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung"  schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
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(1) Nach Durchführung  der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung"  schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
 
   
 
   
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei­henfolge abgestimmt:
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(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei­henfolge abgestimmt:
 
 
1.  Anträge zur Geschäftsordnung,
 
 
 
2.  weitergehende  Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich  einen größeren Auf­wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
 
  
3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
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# Anträge zur Geschäftsordnung,
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# Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen, über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
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# weitergehende  Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf­wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
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# früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.
 
   
 
   
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
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(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
 
   
 
   
(4) Vor der Abstimmung  soll der Antrag verlesen  werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung  anstehende  Frage  so, dass sie mit "ja" oder "nein"  beantwortet  werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.
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(4) Vor der Abstimmung  soll der Antrag verlesen  werden. Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung  anstehende  Frage  so, dass sie mit "ja" oder "nein"  beantwortet  werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.
 
   
 
   
(5)  Beschlüsse  werden  in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats  durch namentliche  Abstimmung  mit einfacher  Mehrheit der  Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz  eine besondere  Mehrheit vorgeschrieben ist.  Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahms­weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
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(5)  Beschlüsse  werden  in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats  durch namentliche  Abstimmung  mit einfacher  Mehrheit der  Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz  eine besondere  Mehrheit vorgeschrieben ist.  Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahms­weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
 
   
 
   
(6)  Die Stimmen  sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­ zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
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(6)  Die Stimmen  sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
  
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung  und Abstimmung  nicht nochmals aufgenommen  werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der  Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
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(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung  und Abstimmung  nicht nochmals aufgenommen  werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der  Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
  
 
=====§ 31 Wahlen=====
 
=====§ 31 Wahlen=====
 
   
 
   
(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
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(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als [[Wahlen]] bezeichnet werden, gilt {{GO 51}} Abs. 3, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
 
   
 
   
(2)  Wahlen werden in geheimer  Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
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(2)  Wahlen werden in geheimer  Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.
 
   
 
   
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
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(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
  
 
=====§ 32 Anfragen=====
 
=====§ 32 Anfragen=====
 
   
 
   
Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Stadtbedienstete beantwortet werden. Ist das nicht  möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
+
Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Stadtbedienstete solche Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht  möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
  
 
=====§ 33 Beendigung der Sitzung=====
 
=====§ 33 Beendigung der Sitzung=====
 
   
 
   
Nach Behandlung  der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sit­zung.
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Nach Behandlung  der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sit­zung.
  
 
==IV. [[Sitzungsniederschrift]]==
 
==IV. [[Sitzungsniederschrift]]==
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=====§ 35 Einsichtnahme  und Abschrifterteilung=====
 
=====§ 35 Einsichtnahme  und Abschrifterteilung=====
 
   
 
   
(1) ln die [[Niederschrift]]en über öffentliche Sitzungen  können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
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(1) ln die [[Niederschrift]]en über öffentliche Sitzungen  können alle [[Gemeindebürger]] und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
 
   
 
   
(2)  Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen  (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften  von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher  Sitzung  gefasst  wurden,  können  sie verlangen,  wenn die Gründe  für die Geheimhaltung weggefallen  sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).   
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(2)  Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen  (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften  von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher  Sitzung  gefasst  wurden,  können  sie verlangen,  wenn die Gründe  für die Geheimhaltung weggefallen  sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).   
  
 
(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
 
(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
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=====§ 36 Anwendbare Bestimmungen=====
 
=====§ 36 Anwendbare Bestimmungen=====
 
   
 
   
(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse finden nichtöffentlich statt<ref>neu eingefügt in der Geschäftsordnung vom 08.02.2017</ref>.
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(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse finden nichtöffentlich statt<ref>neu eingefügt in der Geschäftsordnung vom 08.02.2017</ref>.
 
   
 
   
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
+
(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörende anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
  
 
==VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen==
 
==VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen==
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=====§ 37 Art der [[Bekanntmachung]]=====
 
=====§ 37 Art der [[Bekanntmachung]]=====
 
   
 
   
(1) Satzungen  und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.  
+
(1) Satzungen  und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.  
 
   
 
   
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
+
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in {{GO 26}} Abs. 2 bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
 
   
 
   
(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine Gemeindetafel am Rathaus.
+
(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine [[Gemeindetafel]] am Rathaus.
  
 
==C. Schlussbestimmungen==
 
==C. Schlussbestimmungen==
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=====§ 40 lnkrafttreten=====
 
=====§ 40 lnkrafttreten=====
 
   
 
   
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 10.12.2018 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 08.02.2017 außer Kraft.
+
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 18.05.2020 in Kraft.  Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 05.12.2018 außer Kraft.
  
Burgkunstadt, den 05.12.2018
+
Burgkunstadt, den 11.05.2020
  
 
Christine Frieß
 
Christine Frieß
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<references/>
 
<references/>
  
[[Kategorie:Ortsrecht Burgkunstadt (außer Kraft)]]
+
[[Kategorie:Ortsrecht Burgkunstadt]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 13:13 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1). Alle Angaben ohne Gewähr.
Bitte informieren Sie sich insbesondere über Aktualisierungen anhand der Primärquellen.
Quellenangabe: Bei den in der Kategorie 'Ortsrecht Burgkunstadt' dargestellten Normen handelt es sich um Ortstrecht der Stadt Burgkunstadt. Den Bearbeitungsstand in diesem Kommunalwiki können Sie am unteren Ende dieser Seite ablesen. Bitte prüfen Sie vorsorglich in der Ortstrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt, ob etwaige Aktualisierungen vorliegen. Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. übernimmt keine Gewähr der Richtigkeit der Normentexte. Die rechtsverbindliche und aktuelle Fassung findet sich ausschließlich im Ordner Ortsrecht der Stadt Burgkunstadt.

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/juni/2_-_geschaeftsordnung_stadtrat_18.05.2020.pdf abgerufen am 13.07.2021 10:53 Uhr</ref>

Der Stadtrat Burgkunstadt gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende

Geschäftsordnung:

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit der Ersten Bürgermeisterin fallen.

(2) Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Ange­legenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 2 Aufgabenbereich des Stadtrats

Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Ände­rungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),
  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Auf­gaben an diese (Art. 32, 33 GO),
  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Ge­nehmigung bedarf,<ref>gestrichen wurde der Nebensatz:"soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,</ref>
  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz et­was anderes bestimmen,
  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  12. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfas­sung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,
  14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
  15. die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüfer oder Prüferinnen (Art. 104 Abs. 3 GO) sowie die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  16. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
  17. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
  18. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestands­versetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  19. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestaltung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
  20. die Entscheidung über Altersteilzeit der Stadtbediensteten,
  21. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
  22. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennut­zungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
  23. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,
  24. den Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,
  25. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
  26. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
  27. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung be­troffen ist.

II. Die Stadtratsmitglieder

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse

(1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts­ und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2, GO Art. 30 Abs. 3).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, so­weit ihnen der Erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (GO Art. 39 Abs. 2).

(5) Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4<ref>in früherer Fassung enthalten:" oder das Amt des Rechnungsprüfungsausschussvorsitzenden ausüben"</ref>, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber der Ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente<ref>in früherer Fassung enthalten: ", insbesondere Sitzungsunterlagen,"</ref> sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<ref>Die Vorschrift steht in Widerspruch zum Stadtratsbeschluss vom Stadtratsbeschluss vom 08.06.2021 TOP 2</ref> Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können der ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.

(4) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen. soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften

(1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zu­sammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der Ers­ten Bürgermeisterin mitzuteilen; diese unterrichtet den Stadtrat. Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (GO Art. 33 Abs. 3).

{2) Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; GO Art. 33 Abs. 1 Satz 5). Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben

Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende Stimme (GO Art. 40 Satz 2). Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung

(1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (GO Art. 33 Abs. 1). Die Sitze werden nach dem Verfah­ren Hare/Niemeyer verteilt. Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen, bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.

(3) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin, einer ihrer Stellvertreter oder ein von der ersten Bürgermeisterin bestimmtes Stadtratsmitglied (GO Art. 33 Abs. 2 Satz 1). Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (GO Art. 33 Abs. 2 Satz 2). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (GO Art. 103 Abs. 2).

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (GO Art. 32 Abs. 5); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschluss­vorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorbe­ratender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

1. Haupt- und Finanzausschuss

a) Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteile

b) Vorbereitung der die städtischen Liegenschaften betreffenden Angelegenheiten

c) Bestandsaufnahme und Überprüfung eventueller Veräußerungen

d) Wahrnehmung der Aufgaben eines Bauherrenausschusses bei kommunalen Bau­maßnahmen

2. Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit:

Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbarkommunen

§ 9 Beschließende Ausschüsse

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbst­ständig anstelle des Stadtrats.

(2) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet GO Art. 88 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach GO Art. 32 Abs. 3 erfolgen, wenn die Erste Bürgermeisterin oder ihr Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglie­der die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

Bauausschuss:

a) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvor­haben

b) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden soweit nicht die Erste Bürgermeisterin dafür zuständig ist.

§ 10 Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, GO Art. 103 Abs. 1).

IV. Der Erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 11 Vorsitz im Stadtrat

(1) Die Erste Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat (GO Art. 36). Sie bereitet die Bera­tungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (GO Art. 46 Abs. 2). In den Sitzungen leitet sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (GO Art. 53 Abs. 1).

(2) Hält die Erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie den Stadtrat oder den Ausschuss von ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (GO Art. 59 Abs. 2).

§ 12 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

(1) Die Erste Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Ge­schäfte (GO Art. 46 Abs. 1). Sie kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bür­germeistern und Bürgermeisterinnen,, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenhei­ten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (GO Art. 39 Abs. 2).<ref>In früherer Fassung enthalten: "Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt."</ref> Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) Die Erste Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (GO Art. 36). Über Hinderungsgründe unterrichtet sie den Stadtrat oder den Ausschuss un­verzüglich.

(3) Die Erste Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Stadtbediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten und Stadtbeamtinnen aus (GO Art. 37 Abs. 4, Art. GO Art. 43 Abs. 3). GO Art. 88 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Erste Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet sie Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derar­tigen Angelegenheiten befasst werden (GO Art. 56a).

§ 13 Einzelne Aufgaben

(1) Dier Erste Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung ha­ben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließ­lich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
  4. die ihr vom Stadtrat nach GO Art. 37 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Angelegenheiten,
  5. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestands­versetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 8 (GO Art. 43 Abs. 2 Satz 1),
  6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (GO Art. 43 Abs. 2 Satz 1),
  7. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
  8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
  9. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (GO Art. 90 Abs. 3 Satz 2),
  10. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (GO Art. 93 Abs. 1).

(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten der der Stadtbediensteten:
a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.<ref>Früherer Fassung: "die Genehmigung von Nebentätigkeiten"</ref>.
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:
a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
  • im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
  • im Übrigen bis zu einem Betrag von 15.000 €<ref>frühere Fassung: 10.000 €</ref> im Einzelfall.
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 7.500 €<ref>frühere Fassung: 5.000 €</ref> und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.750 €<ref>frühere Fassung: 2.500 €</ref> im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder - falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 15.000 €,
e) Nachträge zu Verträgen Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 7.500 Euro erhöhen.
f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.500 ê je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmit­teln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Pro­zessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt bzw., falls die­se nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenaus­gleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach BayBO Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach BayBO Art. 58 Abs. 3 Satz 4 ,
b) die Behandlung der Anzeige nach BayBO Art. 57 Abs. 5 Satz 2,
c) die Stellungnahme BayBO 64}} Abs. 1 Satz 2
d) die Erteilung von Negativzeugnissen nach BauGB § 28 Abs. 1 Satz 3

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit der Ersten Bürgermeisterin gemäß GO Art. 37 Abs. 2 zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Die Befugnis der Ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (GO Art. 38 Abs. 1) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit die Erste Bürgermeisterin nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Die Erste Bürgermeisterin kann im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des GO Art. 39 Abs. 2 anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.<ref>In früherer Fassung enthalten: "Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt."</ref>

§ 15 Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) Die erste Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (GO Art. 18 Abs. 1). Den Vorsitz in der Versamm­lung führt die erste Bürgermeisterin oder ein von ihr bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach GO Art. 18 Abs. 2 beruft die erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

§ 16 Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Not­testamenten usw.), bleiben unberührt.

2. Stellvertretung

§ 17 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

(1) Die erste Bürgermeisterin wird im Fall ihrer Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten (GO Art. 39 Abs. 1 Satz 1).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß GO Art. 39 Abs. 1 Satz 2 eine weitere Stellvertre­tung in folgender Reihenfolge:

Weitere Stadträte absteigend nach dem Lebensalter

(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäfts­ordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin aus.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsge­schäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Ver­hinderung nicht vor.

V. Ortssprecher

§ 18 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Rechte des Ortssprechers werden auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränkt.

(2) Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; Vorlage:GO 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 19 Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) Stadtrat und erste Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Ge­schäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (GO Art. 56 Abs. 2, GO Art. 59 Abs. 1).

(2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (GO Art. 56 Abs. 3) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbe­reich der ersten Bürgermeisterin fallen, erledigt diese in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie den Stadtrat.

§ 20 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (GO Art. 47 Abs. 1). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (GO Art. 47 Abs. 2).

(3) Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Er­schienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hin­gewiesen werden (GO Art. 47 Abs. 3).

§ 21 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (GO Art. 52 Abs. 2).

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zu­hörerschaft bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsicht­lich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Stadtbediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (GO Art. 53 Abs. 1).

§ 22 Nichtöffentliche Sitzungen

ln nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behand­lung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Be­handlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (GO Art. 52 Abs. 3).

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 23 Einberufung

(1) Die erste Bürgermeisterin beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (GO Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3. Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des GO Art. 46 Abs. 2 Satz 3 beruft sie die Stadtratssitzung so recht­zeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihr stattfinden kann (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 4).

(2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen regelmäßig um 19:30 Uhr und sollen um 22:00 Uhr beendet werden. Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtratssitzungen ist der Dienstag. Sitzungen des Bauausschusses finden vor der Stadtratssitzung statt und beginnen in der Regel um 19:00 Uhr. in der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 24 Tagesordnung

(1) Die erste Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt die erste Bürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkreti­siert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden.Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

(3) Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (GO Art. 52 Abs. 1). Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitge­teilt werden.

§ 25 Form und Frist für die Einladung

(1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbeson­dere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(4) Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 26 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung der ersten Bürgermeisterin eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte An­träge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Anderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

III. Sitzungsverlauf

§ 27 Eröffnung der Sitzung

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Ein­wänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß GO Art. 54 Abs. 2 ge­nehmigt.

§ 28 Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

(3) Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Be­schluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Bera­tung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (GO Art. 49 Abs. 1) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Bera­tung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wort­meldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden ge­schlossen.

(7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der oder die Vorsitzende zur Ord­nung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der oder die Vorsitzende das Wort entziehen.

(8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsit­zende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (GO Art. 53 Abs. 2).

(9) Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einla­dung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sit­zung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 30 Abstimmung

(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Rei­henfolge abgestimmt:

  1. Anträge zur Geschäftsordnung,
  2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen, über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
  3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Auf­wand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
  4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.

(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja"- "nein" abgestimmt.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahms­weise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. Das Ab­stimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist fest­zustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitgli­eder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be­reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 31 Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt GO Art. 51 Abs. 3, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnli­chem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewer­bern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 32 Anfragen

Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Stadtbedienstete solche Anfragen sofort beantworten. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich be­antwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 33 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sit­zung.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 34 Form und Inhalt

(1) Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt wer­den. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Nieder­schrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 35 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(1) ln die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) ln Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Be­richte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 36 Anwendbare Bestimmungen

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse finden nichtöffentlich statt<ref>neu eingefügt in der Geschäftsordnung vom 08.02.2017</ref>.

(2) Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht ange­hören, nur als Zuhörende anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteiler Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öf­fentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37 Art der Bekanntmachung

(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der Gemeindetafel bekanntgegeben wird. Der Anschlag wird an der Gemeindetafel erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung nie­dergelegt ist. Er wird frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; die­ser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine an­dere in GO Art. 26 Abs. 2 bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

(3) Die Stadt Burgkunstadt unterhält eine Gemeindetafel am Rathaus.

C. Schlussbestimmungen

§ 38 Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

§ 39 Verteilung der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Stadt auf.

§ 40 lnkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 18.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 05.12.2018 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 11.05.2020

Christine Frieß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

<references/>