Hausrecht

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Überblick

Das Hausrecht steht grundsätzlich dem Eigentümer zu, es kann aber auf Mieter <ref>BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - Az. I ZR 138/77 = NJW 1980, 700</ref>, Pächter, Entleiher usw. - z.B. bei nicht städtischen Veranstaltungen in der Stadthalle auf den Veranstalter - übergehen.

Das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers bzw. Betreibers ist etwa auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten. So verstoßen z.B. versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Deutschen Bahn AG gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig<ref>KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210;]</ref>. Weitere Beispiele für zwingende Beachtung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers sind:

Beim Hausrecht ist im Gegensatz zum öffentlichen Freiheitsgrundsatz (Art. 2 GG) eine Verbotsvermutung mit Erlaubnisvorbehalt zu beachten. Verstöße gegen das Hausrecht können zivilrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§§ 862, 1004 BGB). Je nach Fallgestaltung können Verstöße gegen das Hausrecht auch strafrechtliche Konsequenzen haben (StGB § 123 Hausfriedensbruch).

Gemeinderatssitzung

Im Rahmen von Stadtratssitzungen handhabt der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus (GO Art. 53 Absatz 1 Satz 1). Nach Art. 53 Absatz 1 Satz 2 BayGO ist der Vorsitzende berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Satz 3). Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Absatz 2).

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt hat sowohl in ihren Gebäuden (Rathaus, Stadthalle etc.) wie aber auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel auf Grund und Boden der Stadt (z.B. Marktplatz, Festwiese) das Hausrecht.

Regelungen zur Ordnung finden sich auch in § 29 Abs. 8 und 9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt.<ref>Für entsprechende Informationen zur Regelung des Hausrechts bedanken wir uns bei der Stadtverwaltung Burgkunstadt</ref>

Im Bahnhof Burgkunstadt gilt die Hausordnung der Deutschen Bahn AG.

Muster

Bei geplanten Veranstaltungen insbesondere mit Bezug zu Themen, die Rechtsextreme veranlassen könnten, die Veranstaltung zu stören, empfiehlt sich die Verwendung folgenden Hinweises auf allen Flyern und Veranstaltungsankündigungen (nicht erst während der Veranstaltung!)

"Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen."<ref>Quelle: http://www.mbr-berlin.de, zitiert nach Yves Müller / Benjamin Winkler, Gegen Nazis sowieso. Lokale Strageien gegen rechts, VSA Verlag Hamburg 2012, ISBN 9783899654837, Seite 41 m.w.N.</ref>

Normen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Versammlungsgesetz (VersG)

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Obergerichte

  • KG, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 8222/99 = NJW 2000, 2210; Versteckte Fernsehaufnahmen in Zügen ohne Genehmigung der Bahn AG verstoßen gegen deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Hausrecht und sind unzulässig;

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086, Seite 72 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5367 (Ziffer 3.3.9)
  • Wolfgang Rau: Recht für Fotografen. Der Ratgeber für die fotografische Praxis. Galileo Press, Bonn 2012, ISBN 978-3-8362-1795-8, S. 80 ff. (Ziffer 2.1.1)

Siehe auch

Fußnoten

<references />