Bürgerentscheid

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Die Gemeindebürger können nach GO Art. 18a Abs. 1 über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Gemeinderat kann nach GO Art. 18a Abs. 2 beschliessen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

Ausschlüsse

Ein Bürgerentscheid findet nach GO Art. 18a Abs. 3 nicht statt über

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen: Die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters kraft Gesetzes ergibt sich aus GO Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in welchen der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen hat (GO Art. 37 Abs. 2). Hier handelt es sich um keine Zuständigkeit kraft Gesetzes.
  • über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung: Die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ist u.a. in GO Art. 46 Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsverteilung) geregelt.
  • über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, und
  • über die Haushaltssatzung, GO Art. 63.

Einzelfälle:

Verfahren des Bürgerentscheids

Keine entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Art. 18a Abs. 9 GO).

3-Monats-Frist und Verlängerung

Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern.

Kosten

Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten (GO Art. 18a Abs. 10).

Quorum

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten beträgt (GO Art. 18a Abs. 11).

Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

Stichentscheid

Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (Art. 18a Abs. 12 GO).

Wirkung

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (GO Art. 18a Abs. 13).

Abwendung des Bürgerschtescheids

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend. (GO Art. 18a Abs. 14)

Informationsgrundsätze

Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet. (GO Art. 18a Abs. 15)

Bekanntmachung

Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist nach GO Art. 18a Abs. 16 in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.

Satzungsbefugnis

Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln.

Recht auf freies Unterschriftensammeln

Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden. (GO Art. 18a Abs. 17)

Nichtanwendbarkeit des Art. 3a BayVwVfG

Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (GO Art. 18a Abs. 18)

Kein Klagerecht

Weder die Vertreter eines Bürgerbegehrens noch andere Gemeindebürger haben ein Klagerecht gegen das Ergebnis des Bürgerentscheids<ref>BayVGH, Urteil vom 02.07.2002 - 4 B 00.3532</ref>.

Normen

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Hessen

Verwaltungsgerichte

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4092 (Teil 3 Ziffer 1.2)

Siehe auch

Fußnoten

<references />