Kategorie:Haushalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. März 2014, 21:40 Uhr

Öffentlichkeitsprinzip

Aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie ergibt sich auch der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit als Verfassungsgrundsatz<ref>BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83; 2 BvE 4/84</ref>. Nach GO Art. 65 Abs. 1 beschließt der Gemeinderat über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung. Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2<ref>So auch Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f., anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen</ref>. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 53</ref>.

Einnahmen

Ausgaben

Umlagen

Gewerbesteuerumlage

Kreisumlage

Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage, FAG Art. 18 Abs. 1). Hebesatz der Kreisumlage im Haushalt des Landkreises Lichtenfels 2014: 46,5 %

Haushaltsüber- und unterschreitungen

Überplanmäßige Ausgaben

Überplanmäßig sind "Ausgaben, welche die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für den betreffenden Titel/Verwendungszweck überschreiten."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ueberplanmaessige.html - abgerufen am 03.05.2016 um 00:17 Uhr</ref> Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Außerplanmäßige Ausgaben

Außerplanmäßig sind "alle sachlich und zeitlich unabweisbaren Ausgaben ..., für deren Verwendungszweck keinerlei Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keine übertragenen Ausgabeermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen."<ref>Quelle: http://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-ausgaben-ausserplanmaessige.html - abgerufen am 02.05.2016 um 13:11 Uhr</ref> Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 1). Sind sie erheblich, sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (GO Art. 66 Abs. 1 Satz 2).

Ausgabenseite des Haushaltsplans

Nach KommHV-Kameralistik § 1 umfasst der Inhalt des Haushaltsplans im Vermögenshaushalt auf der Ausgabenseite

  • die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  • Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  • Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  • die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

Haushaltsgrundsätze<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69 ff.</ref>

Allgemeine Grundsätze

Sicherung der Aufgabenerfüllung

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).

Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit, Vermeidung der Überschuldung

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist sicherzustellen, eine Überschuldung ist zu vermeiden (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 2).

Konjunkturgerechtes Verhalten, Beachtung des europäischen Stabilitäs- und Wachstumspakts

Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nachzukommen (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 3).

Daraus ergibt sich das Haushaltsziel, die Neuverschuldung zurückzuführen und einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 70</ref><ref>Siehe hierzu auch Projektmanagement</ref>.

Einbeziehung von Privaten

Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 2)<ref>Gemeint sind z.B. PPP-Modelle - Achtung! Hier ist Vorsicht geboten!!</ref>.

Risikominimierungsgebot

Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Gemeinde, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.(GO Art. 61 Abs. 3)

Beispiel eines Verstoßes: sog. Cross-Border-Leasing

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).

Wahrheit und Klarheit

Einheit und Vollständigkeit

Ausnahmen<ref>Siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 71</ref>:

Jährlichkeit und Jährigkeit

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr (GO Art. 63 Abs. 3). Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (GO Art. 63 Abs. 4).

Öffentlichkeit

Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung (GO Art. 65 Abs. 1). Der Haushaltsplan ist eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen (GO Art. 65 Abs. 3 Satz 3).

Veranschlagungsgrundsätze

Kassenwirksamkeit

Die Einnahmen und Ausgaben sind nach KommHV-Kameralistik § 7 Abs. 1 in Höhe der im Haushaltsjahr zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

Haushaltsausgleich

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Bruttogrundsatz

Einzelveranschlagung

Deckungsgrundsätze

Gesamtdeckung

Zweckbindung

Deckungsfähigkeit

Übertragbarkeit

Normen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />

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