Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen

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"Umweltorientierte Auftragsvergabe (Green Public Procurement, GPP) ist ein wichtiges Instrument zum Erreichen der umweltpolitischen Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung sowie der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, und zwar insbesondere angesichts der Bedeutung der Ausgaben des öffentlichen Sektors für Waren und Dienstleistungen in Europa"<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 4</ref>

Die umweltorientierte Beschaffung („Green Public ProcurementGPP”) kann aufgefasst werden als

"…ein Prozess, in dessen Rahmen die staatlichen Stellen versuchen,

zu beschaffen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Folgen für die Umwelt haben als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion."<ref>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen - Ziffer 3.1</ref>

Nach GWB § 97 Abs. 3 werden bei der Vergabe Aspekte der

nach Maßgabe des vierten Teils des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) berücksichtigt.

Entgegen dem Wortlaut ist GWB § 97 Abs. 3 nicht zwingend.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 97 Rn. 61</ref> Verpflichtende Vorschriften finden sich Im Rahmen der

Beispiele

Im Rahmen der Fachkonferenz „Grüne Beschaffung. Handlungsfelder und politische Rahmenbedingungen“ am 16. Juni 2010 wurden Fachforen zu folgenden Bereichen durchgeführt:

Zulässigkeit der Einbeziehung ökologischer Aspekte nach Phasen des Vergabeprozesses<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 97 Rn. 68</ref>

Umweltgesichtspunkte bei der Bedarfsermittlung

"Eine sorgfältige Bedarfsanalyse unter Beteiligung aller wichtigen Interessenträger hilft, den Umfang festzulegen, in dem Umweltauflagen in den Vertrag einbezogen werden sollen, und unnötige Beschaffungen zu vermeiden"<ref>ISBN 9789279568497, Seite 31</ref>

Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands

Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben

bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten<ref>vgl. auch Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Abschnitte 3.2.3.5 sowie 5.1</ref>.

Umweltgesichtspunkte bei der Leistungsbeschreibung

In der Leistungsbeschreibung (Bill of Quantities - BoQ) ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung (GWB § 121 Abs. 1 für den Oberschwellenbereich, entsprechend UVgO § 23 Abs. 1 für den Unterschwellenbereich).

Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen. (GWB § 121 Abs. 2, UVgO § 23 Abs. 4)

Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen. (GWB § 121 Abs. 3)

Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (GWB § 121) im Oberschwellenbereich nach VgV § 31 Abs. 1 in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.


Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).

VgV § 68 (Beschaffung von Straßenfahrzeugen) ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Leistungsbezogene Anforderungen sind z.B.

Umweltgesichtspunkte bei Nebenangeboten

"Ein Nebenangebot (synonym gebrauchte Begriffe: Sondervorschlag, Änderungsvorschlag, Variante) ist ein Angebot, das eine Abweichung von der vorgesehenen Leistungsausführung darstellt."<ref>Seite „Nebenangebot“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 29. Dezember 2020, 16:45 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Nebenangebot&oldid=207038250 (Abgerufen: 7. März 2021, 12:46 UTC)</ref> Mit Nebenangeboten kann die Vergabestelle ihrer Spezifikation mehr Flexibilität geben, "was bewirken kann, dass von den Bietern eine umweltverträglichere Lösung vorgeschlagen wird. Sie gestatten es Bietern, alternative Lösungen vorzuschlagen, die bestimmte, von Ihnen festgelegte Mindestanforderungen erfüllen, jedoch vielleicht nicht alle Kriterien Ihrer Spezifikation."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.4. (Seite 40 f.)</ref> Beispielsweise können ... konventionell betriebene (Benzin oder Diesel) Fahrzeuge vorgegeben werden, als Varianten aber zugleich alternativ betriebene (Elektro- oder Hybrid-) Fahrzeuge zugelassen werden.<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.4. (Seite 40 f.)</ref>

Umweltgesichtspunkte bei der Eignungsprüfung

Auftragnehmerbezogene Anforderungen sind z.B.

Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.

Bei der Eignungsprüfung können Umweltgesichtspunkte zulässig sein. Eignungskriterien müssen nach GWB § 122 Abs. 4 Satz 1 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 46 Abs. 3 je nach Art, Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer oder mehreren der in VgV § 46 Abs. 3 Nrn. 1 ff. genannten Unterlagen verlangen. Nach Ziffer 7. kann er die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet. Dies setzt voraus, dass die Ausführung in den Bereich der nach der EMAS-Verordnung<ref>Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001</ref> erfassten Arbeitsabläufe und Tätigkeiten fällt.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 122 Rn. 34</ref>

Auftragnehmerbezogene Anforderungen sind z.B.

"Unternehmen, die gegen das Umweltrecht verstoßen haben oder deren Umweltleistung in anderer Weise schwerwiegende Mängel aufweist, können ausgeschlossen werden, müssen jedoch auch Gelegenheit erhalten, Missstände zu beheben, und dürfen höchstens drei Jahre mit dieser Begründung ausgeschlossen werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 44</ref>

Umweltgesichtspunkte bei den Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (GWB § 127 Abs. 1 Satz 1). Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (GWB § 127 Abs. 3 Satz 1). Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen (GWB § 127 Abs. 4 Satz 1).

Bei Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien sind folgende Grundregeln zu beachten:

  1. Die Zuschlagskriterien dürfen keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen<ref>EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99; EuGH, Urteil vom 20.09.1988 – C-31/87; Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 55</ref>
  2. Zuschlagskriterien sollten die Möglichkeit eines effektiven Wettbewerbs gewährleisten<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref>
  3. Zuschlagskriterien müssen vorab bekannt gegeben worden sein.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Anhang V, Teil C (18); Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , 5.1.2 Abfassung und Bekanntmachung der Zuschlagskriterien, Seite 56</ref>

Die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten ist im Rahmen der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sowie der Beschaffung von Straßenfahrzeugen verpflichtend.

Die Bewertung von "Schadstoffklassen bei den eingesetzten Transportmitteln" als Zuschlagskriterium ist zulässig und überprüfbar.<ref>VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 4</ref>

Lebenszykluskosten

Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten (Life-cycle costing LCC ) der Leistung berechnet wird.<ref>VgV § 59 Abs. 1; UVgO § 43 Abs. 4</ref>

Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung nach Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)<ref>s.a. Art. 83 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)</ref><ref>vgl. auch VgV § 59 Abs. 2</ref> die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise:

a) von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie:
i) Anschaffungskosten,
ii) Nutzungskosten, wie z. B. Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
iii) Wartungskosten,
iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.

Umweltgesichtspunkte bei der Auftragsausführung

Schwerpunktbereiche für umweltorientierte Beschaffung

"Die Kommission hat zehn Schwerpunktbereiche für umweltorientierte Beschaffung festgelegt. Sie wurden ausgehend von ihrem Potenzial für Umweltverbesserungen anhand folgender Aspekte ausgewählt: öffentliche Ausgaben, potenzielle Auswirkungen auf die Lieferseite, Modellcharakter für private oder kommerzielle Verbraucher, politische Sensibilität, Vorliegen relevanter und leicht anzuwendender Kriterien, Marktverfügbarkeit und ökonomische Effizienz.

Die Schwerpunktbereiche sind:

  1. Bauwesen (einschließlich Rohstoffe, wie Holz, Aluminium, Stahl, Beton und Glas sowie Bauprodukte wie Fenster, Wandverkleidungen und Bodenbeläge, Heiz- und Kühlgeräte, operative Aspekte und Aspekte des Abbruchs und der Entsorgung von Gebäuden, Instandhaltungsarbeiten, bauseitige Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen)
  2. Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen
  3. Verkehr und Verkehrsdienstleistungen
  4. Energie (einschließlich Strom, Heizung und Kühlung aus erneuerbaren Energiequellen)
  5. Büromaschinen und Computer
  6. Bekleidung, Uniformen und andere Textilwaren
  7. Papier und Druckereileistungen
  8. Möbel
  9. Reinigungsprodukte und -dienstleistungen
  10. Ausstattungen für das Gesundheitswesen."<ref>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen (16.07.2008), Ziffer 4.2</ref>

Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 1

berücksichtigen.

Zumindest müssen hierbei nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 2 folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

  1. Energieverbrauch,
  2. Kohlendioxid-Emissionen,
  3. Emissionen von Stickoxiden,
  4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
  5. partikelförmige Abgasbestandteile.

Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er

  1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
  2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt (VgV § 68 Abs. 2).

Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge) (VgV § 68 Abs. 4 Satz 1). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird ((VgV § 68 Abs. 4 Satz 2).

VgV § 68 ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 (Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen) zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (Energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).

VgV § 68 (Beschaffung von Straßenfahrzeugen) ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>

Umweltaktionsprogramme und Aktionspläne

Umweltaktionsprogramme

Gemäß AEUV Art. 192 (ex-Artikel 175 EGV) Absatz 3 sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (36)</ref>

Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (2)</ref>

Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (3)</ref>

Das 7. UAP für die Zeit bis 2020 sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (32)</ref>

Aktionspläne

Drittschutz im Vergaberecht

Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>

Tools

Institutionen

Veranstaltungen

Normen

Völkerrecht

OECD

EU

Richtlinien

Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2007„Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ eine Reihe von Beschaffungsmodellen beschrieben hat, bei denen es um die Vergabe öffentlicher Aufträge für solche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen geht, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Diese Modelle würden auch weiterhin zur Verfügung stehen, doch diese Richtlinie sollte auch dazu beitragen, die öffentliche Beschaffung von Innovationen zu erleichtern, und Mitgliedstaaten darin unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen.
    • Erwägungsgrund (95): Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass öffentliche Aufträge insbesondere als Motor für Innovationen eine entscheidende Rolle spielen, was für das künftige Wachstum in Europa von großer Bedeutung ist. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative Beschaffung zu definieren.
Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ) festgelegt. Im Übrigen wurden bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung erhebliche Fortschritte gemacht.
Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern.
    • Erwägungsgrund (97): Im Hinblick auf eine bessere Einbeziehung sozialer und ökologischer Überlegungen in die Vergabeverfahren sollte es den öffentlichen Auftraggebern darüber hinaus gestattet sein, von Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung betreffend die gemäß öffentlichem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen in jeder Hinsicht und in jedem Lebenszyklus-Stadium von der Gewinnung der Rohstoffe für die Ware bis zur Entsorgung der Ware Gebrauch zu machen, einschließlich von Faktoren, die mit dem spezifischen Prozess der Herstellung oder Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder dem Handel mit ihnen und den damit verbundenen Bedingungen oder einem spezifischen Prozess in einem späteren Lebenszyklus-Stadium zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren nicht Teil von deren stofflicher Beschaffenheit sind. Kriterien und Bedingungen bezüglich eines derartigen Produktions- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise, dass zur Herstellung der beschafften Waren keine giftigen Chemikalien verwendet wurden oder dass die erworbenen Dienstleistungen unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen bereitgestellt wurden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören dazu auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung, die sich auf die Lieferung oder die Verwendung von fair gehandelten Waren während der Ausführung des zu vergebenden Auftrags beziehen. Kriterien und Bedingungen bezüglich des Handels und der damit verbundenen Bedingungen können sich beispielsweise darauf beziehen, dass die betreffende Ware aus dem fairen Handel stammt, was auch das Erfordernis einschließen kann, Erzeugern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags, die sich auf ökologische Aspekte beziehen, können beispielsweise auch die Anlieferung, Verpackung und Entsorgung von Waren und im Falle von Bau- und Dienstleistungsaufträgen auch die Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen.
Die Bedingung eines Bezugs zum Auftragsgegenstand schließt allerdings Kriterien und Bedingungen bezüglich der allgemeinen Unternehmenspolitik aus, da es sich dabei nicht um einen Faktor handelt, der den konkreten Prozess der Herstellung oder Bereitstellung der beauftragten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisiert. Daher sollte es öffentlichen Auftraggebern nicht gestattet sein, von Bietern eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung zu verlangen.
Außer Kraft

Verordnungen

Mitteilungen der EU-Kommission

Außer Kraft

Bundesrecht

Bundesgesetze

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • KrWG § 45 Abs. 2 (Pflichten der öffentlichen Hand): Die Verpflichteten nach Absatz 1<ref>Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen.</ref> haben, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen. Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 5Abweichend von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie sonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eingesetzt werden können.
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
  • KSG § 13 Abs. 2: Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach KSG § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
  • KSG § 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung: (1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Folgenden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor. (2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen. (3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren. (4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
  • EDL-G § 9 Nr. 13: Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben: ... 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien<ref>https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Effizienzpolitik/energieeffizienzkriterien.html</ref>, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;

Verordnungen

Vergabeverordnung (VgV)

Verwaltungsvorschriften

Landesrecht Bayern

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)

  • BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand Abs. 2 Nr. 1: [Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts] ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind.

Richtlinien

Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15

Die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bestimmen unter Ziffer 2:

2.1. In der Leistungsbeschreibung (VOL/A § 8 (2006) bzw. VOB/A § 9 (2006)) sind etwaige Gesichtspunkte des Umweltschutzes einschließlich des Energieverbrauchs in der Nutzungsphase sowie der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (umweltfreundliche, langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare oder verwertbare, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führende und aus Reststoffen oder Abfällen hergestellte Güter und Baustoffe, bei Dienstleistungen Verwendung solcher Güter und Art der Durchführung) vorzugeben, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei sind finanzielle Mehrbelastungen und eventuelle Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

2.2  Zur angemessenen Beachtung von Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekten können in der Leistungsbeschreibung z.B. die Anforderungskriterien der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung, der Durchführungsmaßnahmen nach der EuP-Richtlinie oder freiwilliger Kennzeichnungsprogramme wie Blauer Engel, Europäisches Umweltzeichen, Energy Star oder andere gleichwertige Energieverbrauchs- und Umweltzeichen als Referenz herangezogen werden. Umweltzeichen werden für Produkte vergeben, die im Vergleich zu konkurrierenden Erzeugnissen der gleichen Produktgruppe eine geringe Umweltbelastung aufweisen. Soweit für ein Produkt mit dem Blauen Engel oder dem Europäischen Umweltzeichen geworben werden darf, ist für die Vergabestelle eine erneute Überprüfung seiner Umwelteigenschaften nur veranlasst, wenn besondere Umstände vorliegen. Auch Produkte, für die generell kein Umweltzeichen vergeben wird (z.B. Fahrräder, Ziegelsteine) oder die ein anderes Gütesiegel führen (z.B. Papier, das unter Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldpflege hergestellt wird), können umweltfreundlich sein. Gleiches gilt für Produkte, die den Kriterien eines der beiden Umweltzeichen entsprechen, ohne ein Umweltzeichen zu führen. Diejenigen Bereiche, in denen bisher Umweltzeichen an verschiedene Firmen verliehen wurden, sind aus Anlage 1 („Blauer Engel") und Anlage 2 (EU-Umweltzeichen) ersichtlich. 7Die jeweils aktuellen Listen finden sich im Internet unter www.blauer-engel.de bzw. www.eco-label.com. Informationsmaterialien zu den Umweltzeichen können beim Umweltbundesamt, Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau, auf Anforderung bezogen werden.

2.3 Holzprodukte müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von PEFC, FSC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter durch ein Gutachten eines anerkannten Zertifizierungsbüros nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden. Die notwendigen Prüfungen dieser Gutachten werden vom Johann Heinrich von Thünen-Institut – Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Institut für Weltforstwirtschaft, Leuschnerstraße 91, 21031 Hamburg, auf Kosten des Bieters durchgeführt. Informationen zu PEFC und FSC können im Internet unter www.pefc.de bzw. www.fsc-deutschland.de abgerufen werden.

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - C-448/01: " 1. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Vergabe eines Auftrags für die Lieferung von Strom ein mit 45 % gewichtetes Zuschlagskriterium festzulegen, das die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verlangt, wobei der Umstand unerheblich ist, dass sich mit diesem Kriterium das angestrebte Ziel möglicherweise nicht erreichen lässt. Dagegen steht diese Regelung einem solchen Kriterium entgegen, soweit es - nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben, und - von den Bietern die Angaben verlangt, wie viel Strom aus erneuerbaren Energieträgern sie an einen nicht näher eingegrenzten Abnehmerkreis liefern können, und demjenigen Bieter die höchste Punktezahl zuerkennt, der die größte Menge angibt, wobei nur die Liefermenge gewertet wird, die die Menge des im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags zu erwartenden Verbrauchs übersteigt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Zuschlagskriterium ungeachtet dessen, dass der öffentliche Auftraggeber keinen bestimmten Liefertermin festgelegt hat, hinreichend klar gefasst ist, um den Erfordernissen der Gleichbehandlung und der Transparenz der Verfahren zur Vergabe der öffentlichen Aufträge zu genügen. 2. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichten den öffentlichen Auftraggeber, die Ausschreibung zu widerrufen, wenn sich eine Entscheidung bezüglich eines der von ihm festgelegten Zuschlagskriterien im Nachprüfungsverfahren nach Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG als rechtswidrig erweist und deshalb von der Nachprüfungsinstanz für nichtig erklärt wird."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-513/99: "1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Auftraggeber, wenn er im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung von städtischen Busverkehrsdienstleistungen beschließt, einen Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, Umweltschutzkriterien wie die Höhe der Stickoxidemissionen oder den Lärmpegel der Busse berücksichtigen darf, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und bei ihnen alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, beachtet werden. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht allein deshalb entgegen, weil das eigene Verkehrsunternehmen des Auftraggebers zu den wenigen Unternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht. 3. Die zweite und die dritte Fragen wären nicht anders zu beantworten, wenn das im Ausgangsverfahren streitige Verfahren der Vergabe des öffentlichen Auftrags in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor fiele."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • EuGH, Urteil vom 20.09.1988, Rs. 302/86, Slg. 1988, 4607, („Dänische Pfandflaschen“): "1 . In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betreffenden Erzeugnisse sind Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden, und soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, das heisst soweit sie das Mittel ist, das den freien Warenverkehr am wenigsten behindert. Da der Umweltschutz ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft darstellt, ist er ein solch zwingendes Erfordernis. 2 . Die Verpflichtung zur Errichtung eines Pfand - und Rücknahmesystems für Leergut, die den Herstellern und Importeuren durch nationale Rechtsvorschriften im Rahmen eines Systems auferlegt ist, in dem Bier und Erfrischungsgetränke nur in Mehrwegverpackungen in den Handel gebracht werden dürfen, ist als zur Erreichung der Ziele des Umweltschutzes erforderlich anzusehen, so daß die dadurch bedingten Beschränkungen des freien Warenverkehrs nicht unverhältnismässig sind. Dagegen ist die Verpfichtung der ausländischen Hersteller, nur Verpackungen zu verwenden, die die nationalen Behörden genehmigt haben - und deren Genehmigung sie selbst dann versagen können, wenn der Hersteller bereit ist, für die Wiederverwendung der zurückgenommenen Verpackungen zu sorgen -, oder aber jährlich nur eine bestimmte Menge an Getränken in nicht genehmigten Verpackungen in den Handel zu bringen, als unverhältnismässig und somit unzulässig anzusehen, da das System der Rücknahme nicht genehmigter Verpackungen, auch wenn es im Gegensatz zu dem für die genehmigten Verpackungen geltenden System nicht den höchsten Grad der Wiederverwendung gewährleistet, dennoch geeignet ist, die Umwelt zu schützen, zumal die Menge an Getränken, die eingeführt werden können, im Vergleich zum gesamten inländischen Verbrauch begrenzt ist, da sich das Erfordernis der Rücknahme der Verpackungen auf die Einfuhren hemmend auswirkt . "<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Oberlandesgerichte

Vergabekammern

  • VK Bund, 10.05.2010 - VK 3-42/10 = IBR 2010, 1383 (nur online) - Bestimmung des Beschaffungsgegenstands: "Zwar ist grundsätzlich jede produkt-, verfahrens- oder technikspezifische Ausschreibung als wettbewerbsfeindlich einzustufen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für die Ausschreibung einer Bühnentechnik, die Synchronmotoren mit Permanentmagneten vorschreibt und insbesondere in weiteren Details Überschneidungen mit dem Produktportfolio eines bestimmten Herstellers, nämlich der Firma ..., aufweist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ausschreibung in jedem Fall vergaberechtlich unzulässig ist. Zu beachten ist, dass die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes der ausschließlichen Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber unterworfen ist, der genauso wie Private allein die Art der zu vergebenden Leistung und den Auftragsgegenstand bestimmt. Entschließt er sich zur Beschaffung, ist er frei in seiner Entscheidung, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält. Die Bestimmung ist einer etwaigen Ausschreibung und Vergabe vorgelagert und muss vom öffentlichen Auftraggeber zunächst getroffen werden, bevor die Vergabe und das Vergabeverfahren betreffende Belange der an der Leistungserbringung interessierten Unternehmen berührt sein können. Bieter können daher nicht mit Erfolg beanspruchen, dem Auftraggeber eine andere Leistung mit anderen Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften, als von ihm in den Verdingungsunterlagen festgelegt worden ist, anzubieten (so OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 3. März 2010, Verg 46/09, und 17. Februar 2010, Verg 42/09, jeweils unter Hinweis auf Scharen, GRUR 2009, 345, 346)."<ref>Ziffer 2.) a.) aa.)</ref>

Publikationen

Studien

Kommentare

Fachbücher

Fachartikel

  • Beneke, Nachhaltige Beschaffung als ganzheitlicher Ansatz, VergabeR 2018, 227
  • Ann-Christin Funk / Stephan Tomerius, Aktuelle Ansatzpunkte umwelt- und klimaschützender Beschaffung in Kommunen – Überblick und Wege im Dschungel des Vergaberechtes; KommJur 1/2016, S. 1 ff. (Teil 1) und KommJur 2/2016, S. 47 ff. (Teil 2)
  • Behrend, Umweltschutz im EU-Vergaberecht, NuR 2015, 233
  • Kloepfer, Das Beschaffungs- und Vergabewesen als Instrument des Umweltschutzes, EurUP 2015, 214
  • Burgi, Ökologische und soziale Beschaffung im künftigen Vergaberecht: Kompetenzen, Inhalte, Verhältnismäßigkeit, NZBau 2015, 597
  • Brackmann, Nachhaltige Beschaffung in der Vergabepraxis, VergabeR 2014, 310
  • Miguel Ángel Bernal Blay, The Strategic Use of Public Procurement in Support of Innovation, EPPPL 2014, 3 ff.
  • Michael Gaus, Ökologische Kriterien in der Vergabeentscheidung, NZBau, 2013, 401
  • Barbara Meißner, Ökologische und soziale Aspekte der Landesvergabegesetze, Vergaberecht, 2012, 301
  • Wegener/Hahn, Ausschreibung von Öko- und Fair-Trade-Produkten mittels Gütezeichen, NZBau 2012, 684
  • Hübner, Öffentliche Lieferaufträge über fair gehandelte und Bio-Produkte, VergabeR 2012, 545
  • Dageförde, Umweltschutz im öffentlichen Vergabeverfahren, 2012
  • Karolin Heyne, Die Verfolgung von Umweltschutzzielen im öffentlichen Beschaffungswesen, ZUR, 2011, 578
  • Wegener, Umweltschutz in der öffentlichen Auftragsvergabe, NZBau 2010, 273
  • Huber/Wollenschläger, EMAS und Vergaberecht - Berücksichtigung ökologischer Belange bei öffentlichen Aufträgen, WiVerw 2005, 212
  • Leifer / Mißling, Die Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien im bestehenden und zukünftigen Vergaberecht am Beispiel des Europäischen Umweltmanagementsystems EMAS, ZUR 2004, 266
  • Beckmann, Die Verfolgung ökologischer Zwecke bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, NZBau 2004, 600
  • Krohn, Umweltschutz als Zuschlagskriterium: Grünes Licht für „Ökostrom“, NZBau 2004, 92
  • Leifer/Mißling, Die Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien im bestehenden und zukünftigen Vergaberecht am Beispiel des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS, ZUR 2004, 266
  • Krohn, Öffentliche Auftragsvergabe und Umweltschutz - die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen bei der öffentlichen Auftragsvergabe nach europäischem und deutschem Vergaberecht, 2003
  • Herma, Auftragsvergaberecht als Mittel zur Durchsetzung von Umweltschutz und Umweltrecht, NuR 2002, 8

Handbücher

Forschungsvorhaben

  • Profilierung der umweltfreundlichen Beschaffung durch Integration des modernisierten Vergaberechts in die Praxis

Rechtsgutachten

Leitfäden

Schulungsskripte

Online-Beiträge

Berichte

Regierungsdokumente

Siehe auch

Links

Fußnoten

<references/>