Umweltaktionsprogramm
Gemäß AEUV Art. 192 (ex-Artikel 175 EGV) Absatz 3 sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (36)</ref>
Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (2)</ref>
Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (3)</ref>
Das 7. UAP für die Zeit bis 2020 sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.<ref>Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Abl. der EU Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 171–200 - Erwägungsgrund (32)</ref>
Umweltaktionsprogramme der EU
Siebtes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (7. UAP)
Sechstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (6. UAP)
Fünftes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5. UAP)
Viertes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (4. UAP)
Drittes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3. UAP)
Zweites Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (2. UAP)
Erstes Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (1. UAP)
Nationale Aktionspläne
- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
- https://ec.europa.eu/environment/gpp/action_plan_en.htm
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik
- Klimaschutzprogramm 2030: Die Bundesregierung hat am 20. September 2019 Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 vorgelegt, um die Klimaziele zu erreichen. Den ausführlichen Arbeitsplan - das Klimaschutzprogramm 2030 - hat das Kabinett am 9. Oktober 2019 beschlossen. Die einzelnen Maßnahmen werden Schritt für Schritt mit Gesetzen und Förderprogrammen umgesetzt.<ref>Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzprogramm-2030-1673578</ref>
- IEKP
- Das Energiekonzept: Deutschlands Weg zu einer bezahlbaren, zuverlässigen und umweltschonenden Energieversorgung
- Der Weg zur Energie der Zukunft - sicher, bezahlbar und umweltfreundlich - Beschlüsse vom 6. Juni 2011
- Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung Beschluss vom 30. März 2015 Änderungsfassung vom 24. April 2017 Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen - Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit -
- Nationales Programm für nachhaltigen Konsum
- Deutsches Ressourceneffizienzprogramm III - Programm zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der natürlichen Ressourcen
- Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt vom Bundeskabinett am 7. November 2007 beschlossen, S. 44 ff.,
Normen
EU-Ebene
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- AEUV Art. 192 (ex-Artikel 175 EGV) Absatz 3: Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Beschlüsse des EU-Parlaments
In Kraft
Außer Kraft
Mitteilungen der EU-Kommssion
- Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 08.06.2003, Integrierte Produktpolitik, KOM (2003) 302 endg. S. 13/14
- European Commission, Report on the implementation of the Environmental Technologies Action Plan, COM (2005) 16 final
- European Commission, DG Environment, Guidelines for the Member States to set up Action Plans on Green Public Procurement (GPP)
Bundesebene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
- Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>