Lebenszykluskosten

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Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten (Life-cycle costing LCC ) der Leistung berechnet wird.<ref>VgV § 59 Abs. 1; UVgO § 43 Abs. 4</ref>

Soweit relevant, umfasst die Lebenszykluskostenrechnung nach Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)<ref>s.a. Art. 83 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)</ref><ref>vgl. auch VgV § 59 Abs. 2</ref> die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise:

a) von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie:
i) Anschaffungskosten,
ii) Nutzungskosten, wie z. B. Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
iii) Wartungskosten,
iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.

Bewertung externer Umweltkosten

Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, muss nach VgV § 59 Abs. 3<ref>vgl. auch Richtlinie 2014/24/EU Artikel 68 Absatz 2 Satz 2; Richtlinie 2014/25/EU Artikel 83 Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
  2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich und
  3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

Tools

Normen

EU

EU-Richtlinien

EU-Verordnungen

Mitteilungen der EU-Kommission

Vergabeverordnung (VgV)

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

  • UVgO § 43 Abs. 4: Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung in entsprechender Anwendung des VgV § 59 berechnet wird.

Publikationen

Wikipedia

Schulungsskripte

EU

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>