Kategorie:Umweltrecht

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Prinzipien

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik; danach sollen die denkbaren Belastungen bzw. Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit im Voraus (trotz unvollständiger Wissensbasis) vermieden oder weitestgehend verringert werden. Es dient damit einer Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge (-> Risikomanagement).<ref>Seite „Vorsorgeprinzip“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Juni 2020, 08:41 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorsorgeprinzip&oldid=201319930 (Abgerufen: 26. August 2020, 21:56 UTC) </ref>

Gefahrenvorsorge

Planerische Vorsorge

Nachhaltigkeit

Verursacherprinzip

Kooperationsprinzip

Teilgebiete

Institutionen

Experten

Programme

Karten

Normen

Europarecht

  • AEUV Art. 11: Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) (BBodSchG)

Technische Normen

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat."
  • EuGH, Urteil vom 13.09.2005 - C-176/03: "Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19). [49] 48 Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt."<ref>Abs. [48]/[49]</ref>
  • EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C-322/00: (Vertragsverletzung – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Anhänge II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 sowie III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Gewähr, dass die ausgebrachte Dungmenge einen bestimmten Wert pro Jahr und Hektar nicht überschreitet – Bestimmungen zu den Zeiträumen, Bedingungen und Verfahren des Ausbringens von Düngemitteln nach den Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft – Verpflichtung zur Durchführung von erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen) - Amtlicher Leitsatz: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die in – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 dieser Richtlinie, – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 dieser Richtlinie und – Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens."

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95: "1. Ein Fehler, der der Planungsbehörde bei der Abschnittsbildung unterlaufen ist, kann im Wege der nachträglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses behoben werden. 2. Die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan hindert die Planungsbehörde daran, den Verkehrsbedarf im Rahmen des Abwägungsgebots zu verneinen, entbindet sie aber nicht von der Prüfung entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange. 3. Bei der Alternativenprüfung ist es der Planungsbehörde nicht verwehrt, die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem aktuellen Planungsstand noch ernstlich in Betracht kommt. 4. Die UVP-Richtlinie ist nicht geeignet, fehlende Umweltstandards zu ersetzen oder Defizite im Bereich der Untersuchungsmethoden und der Bewertungsmaßstäbe zu kompensieren."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Lehr- und Handbücher

Fachbücher

Fachaufsätze

  • Lothar Knopp, Zur Strafbarkeit von Amtsträgern in Umweltverwaltungsbehörden unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, DÖV 1994, S. 676 ff.
  • Christiane Geisler, Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltrecht, NJW 1982, S. 11 ff.

Broschüren

Leitfäden

Gutachten

Skripte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

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