Umweltzeichen

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"Laut den Richtlinien aus dem Jahr 2014 können Umweltzeichen Dritter in verschiedener Weise eingesetzt werden; in manchen Fällen besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen technischer Spezifikationen ein bestimmtes Zeichen zur Auflage zu machen. Um ein Zeichen in dieser Weise nutzen zu können, müssen die Anforderungen an die Erlangung dieses Zeichens geprüft werden, um sicher zu sein, dass sie:

i. lediglich Kriterien betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen;
ii. sie auf objektiv überprüfbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen;
iii. im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt werden, an dem alle interessierten Kreise wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen teilnehmen können;
iv. für alle Betroffenen zugänglich sind;
v. von einem Dritten festgelegt wurden, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Ziffer 3.5.1 Bedingungen für die Verwendung von Umweltzeichen, Seite 41 f.</ref>

Gütezeichen

Ein Gütezeichen ist laut Duden<ref>https://www.duden.de/rechtschreibung/Guetezeichen</ref> "ein auf einer Ware angebrachtes Zeichen, durch das die Überprüfung der Güte bestätigt wird".

Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maßgabe der VgV § 34 Absätze 2 bis 5 verlangen.

Das Gütezeichen muss nach VgV § 34 Abs. 2 allen folgenden Bedingungen genügen:

  1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.
  2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
  4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
  5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.

Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anforderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 34 Abs. 3 die betreffenden Anforderungen anzugeben.

Der öffentliche Auftraggeber muss andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen (VgV § 34 Abs. 4).

Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 34 Abs. 5 andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt.

Eine entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich sieht UVgO § 24 - mit einer Erleichterung in Abs. 2 Nr. 1 - vor.

Typ-I-Umweltzeichen (ISO 14024)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 77 ff.</ref>

Typ-II-Umweltkennzeichnung (ISO 14021)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 79</ref>

Typ-III-Umweltkennzeichnung (ISO/TR 14025)<ref>S.a. Thomas Schneider, Vanessa Schmidt, Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung - Aktualisierung 2020, Seite 79</ref>

Normen

EU

Richtlinien

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)

Verordnungen

DIN/EN/ISO

Außer Kraft

Publikationen

Handbücher

Rechtsgutachten

Siehe auch

Fußnoten

<references/>