Kategorie:Umweltrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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*  DIN 38402-1:2011-09 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - (Beuth-Verlag, Berlin, Wien, Zürich)
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** Teil 15. Probenahme aus Fließgewässern
  
 
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Version vom 2. September 2020, 15:39 Uhr

Prinzipien

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip der Umwelt- und Gesundheitspolitik; danach sollen die denkbaren Belastungen bzw. Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit im Voraus (trotz unvollständiger Wissensbasis) vermieden oder weitestgehend verringert werden. Es dient damit einer Risiko- bzw. Gefahrenvorsorge (-> Risikomanagement).<ref>Seite „Vorsorgeprinzip“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. Juni 2020, 08:41 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorsorgeprinzip&oldid=201319930 (Abgerufen: 26. August 2020, 21:56 UTC) </ref>

Verursacherprinzip

Kooperationsprinzip

Teilgebiete

Institutionen

Experten

Programme

Normen

Europarecht

  • AEUV Art. 11: Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Technische Normen

  • DIN 38402-1:2011-09 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - (Beuth-Verlag, Berlin, Wien, Zürich)
    • Teil 1: Angabe von Analysenergebnissen (A 1)
    • Teil 12. Probenahme aus stehenden Gewässern
    • Teil 15. Probenahme aus Fließgewässern

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 13.09.2005 - C-176/03: "Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 203/80, Casati, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19). [49] 48 Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt."<ref>Abs. [48]/[49]</ref>

Publikationen

Lehr- und Handbücher

Fachaufsätze

  • Lothar Knopp, Zur Strafbarkeit von Amtsträgern in Umweltverwaltungsbehörden unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, DÖV 1994, S. 676 ff.
  • Christiane Geisler, Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltrecht, NJW 1982, S. 11 ff.

Broschüren

Leitfäden

Gutachten

Skripte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

Unterkategorien

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