Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

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Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach BauGB § 34 Abs. 1 zulässig, wenn es sich

in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

BauGB § 34

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a)der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,

b)der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder

c)der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2.städtebaulich vertretbar ist und

3.auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2.bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3.einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. 3§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Nichtigkeit eines Bebauungsplans

"Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den BauGB § 34, BauGB § 35 genehmigungsfähig ist."<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92 Amtlicher Leitsatz</ref>

Räumlicher Anwendungsbereich (BauGB § 34 Abs. 1)

Die Anwendung des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale

gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur<ref>BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.</ref><ref>BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2015 – 4 C 5.14 Abs. 11</ref>.

Bebauungszusammenhang

Die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" (BauGB § 34) "fordern nicht mehr und nichts anderes als eine ... ('tatsächlich') aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der BauGB § 34 darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen"<ref>Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV G 184.66 - [s. 3]; ferner die Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - in BBauBl. 1967, [117] und vom 14. April 1967 - BVerwG ITC 134.65 - in BRS 18, 28 [29]</ref>. Mit dieser Ausgangsfrage tritt das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück in den Vordergrund der Betrachtung, d.h. einerseits und vor allem die "Baulücke"<ref>vgl. etwa das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. im Anschluß an OVG Lüneburg DöV 1964, 392 sowie das Urteil des I. Senats vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186]</ref>, andererseits "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind" und die<ref>, wie das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. fortfährt,</ref> unter Umständen "auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen" mögen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts"<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]</ref> <ref>Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 Abs. 11</ref>. Ausschlaggebend ist, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt"<ref>Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47, 67 - [S. 3]; ferner die bereits erwähnten Urteile vom 2. Juli 1963 und 14. April 1967 a.a.O.</ref>. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung"<ref>Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.</ref> mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]</ref>. Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße<ref>vgl. Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 32.66 - [S. 8]</ref> oder Geländehindernisse irgendwelcher Art<ref>vgl. Urteil vom 22. April 1966 a.a.O.</ref> den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluß sind.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 = BVerwGE 31, 20 Abs. 19</ref>

Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist also ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt<ref>Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 [233]</ref>.

Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 1</ref>. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 2 (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)</ref>. Ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die "Eigenart der näheren Umgebung" mitprägende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 3</ref>. Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 4 (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>(BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82))</ref>.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass unter den Begriff der Bebauung im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zählen hierzu grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen<ref>vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 BVerwG 4 B 15.00 Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 198 = ZfBR 2000, 428; Beschluss vom 2. August 2001 BVerwG 4 B 26.01 BauR 2002, 277 m. w. N.</ref>. Diese Rechtsprechung lässt Raum für abweichende Fallgestaltungen. Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z. B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.<ref>BVerwG, Beschluss vom 11. 7. 2002 – 4 B 30.02 Abs. 7</ref>

Ortsteil

Ortsteil i. S. v. BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist<ref>BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66, Tz. 26 f.</ref>.

Für das Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt<ref>BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <27></ref>. Der innere Grund für die Rechtsfolge des BauGB § 34 liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen<ref>BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 a.a.O., vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67 und vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 Rn. 21</ref>. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist<ref>BVerwG, Beschluss vom 25. März 1986 - 4 B 41.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 112 S. 60; vgl. Manssen, BauR 2008, 31 <32></ref>. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der - im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs - auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht<ref>BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193, S. 81</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2.16 Abs. 17</ref>

Ortsabrundungssatzungen, BauGB § 34 Abs. 4 bis 6

Einfügensgebot, BauGB § 34 Abs. 1 S. 1

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach

in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und

  • die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (BauGB § 34 Abs. 1)

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (BauGB § 34 Abs. 2)

Nähere Umgebung

Berücksichtigt werden muß "die Umgebung ... einmal insoweit ...,

  • als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens
  • insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt.

Dabei muß zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muß alles außer acht gelassen werden, was die 'vorhandene Bebauung' (jetzt: Umgebung) nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muß auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch 'prägend' auf dasselbe einwirkt"<ref>(Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV G 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114])</ref>. Daß der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die Eigenart der "näheren" Umgebung betont, zielt nicht auf eine im Vergleich zur Auslegung des § 34 BBauG 1960 veränderte Abgrenzung, sondern hebt nur - zu Recht - hervor, daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht.<ref>BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 Tz, 33</ref>

Art der baulichen Nutzung (BauGB § 34 Abs. 1 und Abs. 2)

BauNVO § 1 bis BauNVO § 15 behandeln die zulässige Art der baulichen Nutzung.

Maß der baulichen Nutzung

Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt nach BauNVO § 16 Abs. 1 die Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung nach BauNVO § 16 Abs. 2 bestimmt werden durch Festsetzung

  1. der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlagen,
  2. der Geschoßflächenzahl (GFZ) oder der Größe der Geschoßfläche (GF), der Baumassenzahl (BMZ) oder der Baumasse (BM),
  3. der Zahl der Vollgeschosse (Z),
  4. der Höhe baulicher Anlagen (H).

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist beim Maß der baulichen Nutzung "auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Das sind vor allem die (absolute) Grundfläche, die Anzahl der Geschosse und die Höhe des Gebäudes<ref>(BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3)</ref>. Der Bereich, der als nähere Umgebung im Sinne von BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 zu beurteilen ist, ist für jedes Merkmal des Einfügens gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann<ref>(BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris; BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 11)</ref>. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst<ref>(BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris Rn. 7)</ref>. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen<ref>(BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris 3)</ref>. Bei dem Nutzungsmaß ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart; meist führt die größere Nähe zu einer stärker prägenden Wirkung<ref>(BayVGH, U.v. 18.12.2009 - 2 B 08.2154 - juris Rn. 14)</ref>. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Bebauung auf dem Baugrundstück selbst gehört regelmäßig zu der den Maßstab bildenden Bebauung<ref>(BVerwG, B.v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 31)</ref>. Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten<ref>(BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 5; U.v. 24.07.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 48</ref>

Bauweise

Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (BauNVO § 22 Abs. 1)

Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen können nach BauNVO § 23 Abs. 1 durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. BauNVO § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

Baulinien

Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß nach BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 1 auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 2 zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden (BauNVO § 23 Abs. 2 Satz 3).

Baugrenzen

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 1 Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 zugelassen werden. BauNVO § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Bebauungstiefen

Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt nach BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 1 BauNVO § 23 Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (BauNVO § 23 Abs. 4 Satz 2).

Rücksichtnahmegebot

"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis

  • der am konkreten Einzelfall orientierten Abwägung der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen,
  • der Intensität der Beeinträchtigung und
  • dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt,

ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des Einfügens in BauGB § 34 Abs. 1 BauGB, gewahrt ist oder nicht<ref>(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66)</ref>."<ref>BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 Tz. 6</ref>

"Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht,

  • das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder
  • ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat<ref>(BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn 8 und 9 m.w.N; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4; B.v. 18.06.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 33)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 32</ref>

Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des BauGB § 34 Abs. 1; es kann in besonderen Fällen nachbarschützende Wirkung haben<ref>BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 = MDR 1981, 785 Amtlicher Leitsatz 2 im Anschluß an das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126]</ref>. Es geht nicht weiter als die entsprechenden Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, es schützt allerdings auch vor Beeinträchtigungen, die nicht vom Bundes-Immissionsschutzgesetz erfaßt werden.<ref>Quelle: https://research.wolterskluwer-online.de/document/7a20d18f-82a6-4349-b375-d4aeedb1c858 - abgerufen am 09.06.2020 um 19:12 Uhr - Redaktioneller Leitsatz</ref>

Bodenrechtliche Spannungen

Überschreitet ein Bauvorhaben den Rahmen, "so stellt sich die Frage, ob dadurch Spannungen in das Gebiet getragen oder gegebene Spannungen erhöht werden, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet, in Bewegung gebracht wird<ref>(vgl. Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

Ein Planungserfordernis im Sinne des BauGB § 1 Abs. 3 hindert für die Bebauung einer größeren Fläche im Innenbereich oder für die Verwirklichung eines größeren Vorhabens das Einfügen nicht schlechthin. "Ein Planungserfordernis hat für die Frage des Einfügens nur indizielle Bedeutung. Es geht bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, um eine konkrete Betrachtung der Beziehung des Vorhabens zu seiner Umgebung. ... Die im Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) erwähnte indizielle Bedeutung einer Planungsbedürftigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist vielfach mißverstanden worden; sie ist nur eine andere Umschreibung für die aufgrund der konkreten Gegebenheiten getroffene Wertung, ein Vorhaben belaste seine Umgebung in einer Weise, wie sie aufgrund der vorhandenen Bebauung einschließlich - gleichsam als Vorbelastung - noch zu berücksichtigenden früheren Bestandes nicht zu erwarten ist. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Februar 1983<ref> - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 <30 f.>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81])</ref> klargestellt; er hat insbesondere ausgeführt, daß es auf die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung, in der es verwirklicht werden soll, ankomme."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

"Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d. h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen<ref>(Urteile vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406. 11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386)</ref>; es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt<ref>(Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – BRS 38 Nr. 186 S. 412)</ref>. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen<ref>(Urteil vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – BRS 62 Nr. 101)</ref>. Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 Tz. 27</ref>

Gesicherte Erschließung

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nach BauGB § 34 Abs. 1 , dass die Erschließung gesichert ist. Die gesicherte Erschließung ist nicht drittschützend.<ref>Kröninger / Aschke / Jeromin (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, Kommentar, Nomos Verlag, 4. Auflage 2018, ISBN 9783848735785, § 34 Rn. 34 mit Verweis auf VG Neustadt, Beschluss vom 04.10.1999 - 4 L 2210/99.NW</ref>

Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Keine Beeinträchtigung des Ortsbildes (BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2)

Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Die das Ortsbild schützende Vorschrift des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch BauGB § 34 wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach BauGB § 9 Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>

Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BauGB § 34 Abs. 3)

Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Verzicht auf das Einfügensgebot (BauGB § 34 Abs. 3a)

om Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach BauGB § 34 Absatz 1 Satz 1 kann nach BauGB § 34 Abs. 3a Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2. städtebaulich vertretbar ist und

3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

BauGB § 34 Abs. 3a Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können (BauGB § 34 Abs. 3a Satz 2).

Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92: "Bei der Prüfung, ob ein im 19. Jahrhundert erlassener Baulinienplan wirksam übergeleitet wurde, ist nicht so zu verfahren, wie wenn bei dessen Erlaß bereits das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch gegolten hätte. Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB genehmigungsfähig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>