Zentraler Versorgungsbereich

Aus Kommunalwiki
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Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Interkommunales Abstimmungsgebot

Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind nach BauGB § 2 Abs. 2 Satz 1 aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (BauGB § 2 Abs. 2 Satz 2).