Rechnungsprüfung (Kommunalrecht)

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Nach GO Art. 106 Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere<ref>nicht abschließend, vgl. Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 150</ref> darauf, ob

1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 107) mit abzustellen. (GO Art. 106 Abs. 3)

Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden (KommPrV § 2 Abs. 2).

Aufgaben

Nach dem Betrachtungszeitpunkt

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Die ex-ante-Beratungsfunktion darf nicht mit einer mit der Rechnungsprüfung nicht vereinbaren Beratung der Verwaltung im Einzelfall oder in laufenden Angelegenheiten verwechselt werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 68</ref>. In einem solchen Fall würde sich die Rechnungsprüfung dem Vorwurf einer Besorgnis der Befangenheit aussetzen<ref>siehe hierzu BGH, Urteil vom 25.11.2002 - II ZR 49/01</ref>. Die ex-ante-Beratung darf daher ausschließlich aus einem Prüfvorgang heraus erfolgen und nicht auf eine Anfrage der Verwaltung außerhalb des Prüfvorgangs<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 69;</ref> Eine begleitende Beratung durch einen Rechnungsprüfungsausschuss wird in der Regel nicht möglich sein.<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 20</ref>.

Formelle Aufgaben<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Pflichtaufgaben

Übertragbare Aufgaben

Kann-Aufgaben

Materielle Aufgaben

Abschlussprüfungen<ref>nach Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Rechnungsprüfung<ref>nach Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Ordnungsprüfungen<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 89</ref>
Betätigungsprüfung
Kassenprüfungen
Prüfung der Vorräte und Vermögenbestände
Prüfung der Auftragsvergaben
Prüfung der IT-Programme und -ausstattung
Vorbehaltene Prüfungen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Zweckmäßigkeitsprüfung
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Ordnungsmäßigkeitsprüfung
Prüfung der Eigenbetriebe
Organisationsprüfungen

Arten

Fristen

Der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sollte so rechtzeitig vorgelegt werden, dass konkrete Empfehlungen noch für den Haushalt des Folgejahres berücksichtigt werden können.<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 37</ref>

Gesetzliche Regelungen

Aufgabe Jahresrechnung Jahresabschluss Konsolidierter Jahresabschluss
Aufstellung und Vorlage im Stadtrat 6 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102) 6 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 1) 10 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 2)
Abschluss der Rechnungsprüfung 12 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4) 12 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4) 18 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4)
Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 2)

Beispiel Haushaltsjahr 2013

Aufgabe Jahresrechnung Jahresabschluss Konsolidierter Jahresabschluss
Aufstellung und Vorlage im Stadtrat 30.06.2014 (GO Art. 102) 30.06.2014 (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 1) 31.10.2014 (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 2)
Abschluss der Rechnungsprüfung 31.12.2014 (GO Art. 103 Abs. 4) 31.12.2014 (GO Art. 103 Abs. 4) 30.06.2015 (GO Art. 103 Abs. 4)
Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung 30.06.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) 30.06.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) 31.12.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 2)

Prüfungsmaßstäbe<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 64 ff.</ref>

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Transparenz

Sachverständige

Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>. Bei der Beauftragung externer Dienstleistungen sind die Grundsätze des Vergaberechts und bestimmte Interessenkollisionen zu beachten<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4 und Rdnr. 41, eine Liste möglicher Interessenkollisionen findet sich auf Seite 42 / RDnr. 43</ref>.

Prüfungsverfahren<ref>Zum Prüfungsverfahren siehe Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 62 ff. sowie Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 5 Ziffer 7 sowie Rdnr. 102 ff.</ref>

Vorbereitung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Ankündigung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Sachverhaltsermittlung

  • Detaillierung<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Perspektiven<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Anhörung Beteiligter<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Verhalten von außen einwirkender Stellen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>

Prüfung der Rechtslage und etwaiger Verstöße

Analyse von Ursachen und Verantwortlichkeiten

Bewertung

Empfehlung/Berichterstattung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer

Die Prüfungen sind rechtzeitig, gründlich, gewissenhaft und sachgerecht zu erledigen (KommPrV § 1 Abs. 1). Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen ((KommPrV § 1 Abs. 2)). Die Prüfer können verlangen, daß ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt, die Prüfungsorgane können verlangen, daß ihnen diese Unterlagen zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen ((KommPrV § 1 Abs. 3 Satz 1). Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältern zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen vorzunehmen ((KommPrV § 1 Abs. 3 Satz 2). Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen den ersten Bürgermeister (Landrat, Bezirkstagspräsidenten) oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen (KommPrV § 1 Abs. 4). Die Prüfer dürfen keine Nebentätigkeit ausüben, die mit ihren Prüfungsaufgaben nicht vereinbar ist (KommPrV § 1 Abs. 5). Die Prüfungsorgane können zu ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen ((KommPrV § 1 Abs. 6).

Prüfungszeitraum

Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden. (KommPrV § 2 Abs. 1) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden. (KommPrV § 2 Abs. 2) Ein zeitgerechter Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung kann u. a. dadurch Gewähr leistet werden, dass sie ‑ unter Berücksichtigung von VV Nummer 6 zu § 2 ‑ schon während des laufenden Haushaltsjahres durch Teilprüfungen eingeleitet wird (VV Nr. 4 zu § 2)(s. auch VV Nr. 2 zu § 7).

Rechnungsprüfung und Steuergeheimnis

Die Rechnungsprüfung kann sich auch auf Vorgänge beziehen, die dem Steuergeheimnis unterliegen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 35</ref> und unterliegt damit selbst dem Steuergeheimnis mit den entsprechenden strafrechtlichen Risiken. Dies ergibt sich berets aus dem Wortlaut des AO § 30 Abs. 2 Nr. 1. Wird die Herausgabe der Akten verweigert, kann der Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen einer Kommunalverfassungsstreitigkeit gerichtlich nach VwGO § 40 Abs. 1 dagegen vorgehen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, S. 35</ref>.

Checkliste

  1. Prüfungsplanung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152 ff.</ref>
    1. Organisatorisch
      1. ggf. Vorprüfung durch Sachverständigen (GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1)<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
      2. Risikobewertung
    2. Zeitlich
      1. Empfehlung >5000<=10000 Einwohner: 5-8 Sitzungen pro Prüfungsjahr bei Sitzungsdauer von 3-4 Stunden<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
    3. Personell
    4. Thematisch
      1. Orientierung am Haushaltsplan<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        1. Einnahmen des Verwaltungshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        2. Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        3. Einnahmen des Vermögenshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        4. Ausgaben des Vermögenshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        5. Bestandskontrollen beim Vermögen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
      2. Bauprojekte
      3. Kommunale Einrichtungen und Betriebe<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 153</ref>
      4. ggf. begleitende Prüfung einzelner Maßnahmen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155 sowie Kapitel 3.3.</ref></ref>
      5. Verwaltungsabläufe
        1. ggf. Beiziehung eines Sachverständigen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
  2. Beschluss über Aufgabenverteilung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
    1. Ermächtigung zur Akteneinsicht und Information im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe
  3. Auswahl und Umfang der Stichproben<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 153 f.</ref>
    1. Systematische Auswahl<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>, z.B.
      1. Unternehmerrechnungen ab bestimmten Betragsuntergrenzen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>
      2. Zulagen und Zuschläge der Mitarbeiter des Bauhofs<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>
      3. ...
  4. Dokumentation
    1. Kennzeichnung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 156</ref> (Farbe braun, s. VV Nr. 4 zu KommPrV § 1)
    2. Protokollierung der Prüfungshandlungen
    3. Niederschrift, GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2
    4. Prüfungsbericht, KommPrV § 7
      1. Namen der Prüfer
      2. Dauer der Prüfung
      3. die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
      4. die Prüfungsunterlagen,
      5. die Art und der Umfang der Prüfungshandlungen,
      6. die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
      7. die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
      8. das zusammengefaßte Prüfungsergebnis.
    5. Anhörung der Betroffenen zum Prüfungsergebnis

Normen

Gemeindeordnung (GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Verwaltungsvorschriften zur kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Arbeitsberichte

Fachaufsätze

  • Adolphs, Das kommunale Prüfungswesen in den Bundesländern, KKZ 1989 S. 22 ff., 42 ff.
  • Adolphs, Das kommunale Prüfungswesen, KKZ 1992 S. 125 ff., 145 ff. und 185 ff.
  • Adolphs, Neue Regelungen im kommunalen Prüfungswesen, KKZ 1993 S. 6 ff.
  • Adolphs, Das kommunale Prüfungswesen in den neuen Bundesländern (1993)
  • Dahm, Grenzen der überörtlichen Prüfung in der Gemeindeverwaltung, der gemeindehaushalt 1989 S. 28 ff.
  • Eichelhard, Kommunale Rechnungsprüfung heute und morgen, KKZ 1991 S. 1 ff.
  • Götz, Grenzen der überörtlichen Prüfung in Kommunalverwaltungen?, der gemeindehaushalt 1989 S. 153 ff.
  • Udo Loose, Plädoyer für eine zeitgemäße KommPrV, Der bayerische Bürgermeister 1/2009, S. 34 - 36
  • Udo Loose, Die örtliche Revision im Widerstreit der Interessen, Der bayerische Bürgermeister 3/2009, S. 120 - 123
  • Udo Loose, Rechnungsprüfung und Kassenprüfung : ein überholter Dualismus der Gemeindeordnung, Der bayerische Bürgermeister 4/2009, S. 174 - 176
  • Udo Loose, Zur Entwicklung der örtlichen Rechnungsprüfung, Der bayerische Bürgermeister, 6/2008, S. 275 - 278
  • Udo Loose, Die Rechnungsprüfer als Berater, Der bayerische Bürgermeister, 7/8/2008 S. 332 - 335
  • Udo Loose, Prüfung der gemeindlichen Gesellschaften, Der bayerische Bürgermeister, 11/2008, S. 452 - 454
  • Rothe, Selbsthilfe der Gemeinden durch interkommunale Zusammenarbeit, Stadt und Gemeinde 1993 S. 420-429
  • Thomas Streffing, Matthias Mensmann, Strafbarkeit durch Unterlassen - ein Risiko für die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung? | Gemeindehaushalt 2010, 199-202
  • Walker, Die örtliche Finanzkontrolle, Saarländische Kommunalzeitung 1990 S. 126 ff.

Festschriften

  • Klappstein, Kommunale Selbstverwaltung und Finanzkontrolle, Festschrift für Christoph von Unruh (1983) S. 479 ff.

Gutachten

Lexika

Mitteilungen

Praxishilfen

Fachbücher

Dissertationen

Leitfäden

Präsentationen

Positionspapiere

  • Gemeinsames Positionspapier der Leiterinnen und Leiter der Rechnungsprüfungs-/Revisionsämter der großen Städte im Deutschen Städtetag zur zukünftigen Rolle der kommunalen Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement vom 23./24. Oktober 2001<ref>abgedruckt bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S.97-100</ref>

Online-Publikationen

Fachbeiräge

Presse

Institutionen

Muster

Software

Veranstaltungen

Einzelfälle

Bauhof

Gemeindliche Unternehmen

Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des GO Art. 106 Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (GO Art. 107) mit abzustellen.(GO Art. 106 Abs. 3)

Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. (GO Art. 106 Abs. 4)

Ein Prüfungsschema findet sich bei Voringer<ref>Vorlage:ISBN 9783415041599, S. 101, Anhang 3</ref>.

Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen bzw. diese nachträglich zu ergänzen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>.

Grundsteuer

Im Rahmen der Rechnungsprüfung sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Finanzverwaltung im Zuge von Baumaßnahmen die Fortschreibung der Einheitswerte als Grundlage der Grundsteuer verfolgt hat<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 107</ref>

Personalakten

Vergaberecht

"Das Vergaberecht ist Teil des Haushaltsrechts und dient der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder."<ref>Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref> Es unterliegt damit der Rechnungsprüfung<ref>Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>.

Links

Siehe auch

Termine

Zitate

  • "Besonders herausgestellt wird dabei das vorrangige Prinzip der Funktion der Rechnungsprüfung als Schutz des Bürgers. Ist er doch, soweit er nicht unmittelbarer Adressat ist, im Allgemeinen den Handlungen der Verwaltung ohne Möglichkeit der Gegenreaktion ausgesetzt. Nur wenn die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses selbst davon überzeugt sind, dass sie ihre Aufgabe im Dienst der Bürger erfüllen, werden sie sich gegen allgemeine Vorbehalte und konkrete Widerstände bei den einzelnen Prüfungen durchsetzen können." Günter Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 5</ref>

Fußnoten

<references />