Rechnungsprüfungsamt
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Kreisfreie Gemeinden müssen in Bayern nach GO Art. 104 Abs. 1 ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. (GO Art. 104 Abs. 1).
Ein Rechnungsprüfungsamt ist nach einer Faustformel bei weniger als 30.000 Einwohnern "weder erforderlich noch wirtschaftlich"<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 18</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />