Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren: | Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren: | ||
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Die Gemeinde kann über [[Abgabenbescheid]]e [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[Gemeindesteuern]], [[Beitrag|Beiträge]] und [[Gebühr|Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus. | Die Gemeinde kann über [[Abgabenbescheid]]e [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[Gemeindesteuern]], [[Beitrag|Beiträge]] und [[Gebühr|Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus. | ||
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Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu: | Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu: | ||
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Die von der Gemeine nach {{GG 106}} Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. [[Realsteuer|Realsteuern]] | Die von der Gemeine nach {{GG 106}} Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. [[Realsteuer|Realsteuern]] | ||
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Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu. | Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu. | ||
− | =====[[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]] ({{GG 106}} Abs. 5)===== | + | ======[[Gemeindeanteil an der Einkommensteuer]] ({{GG 106}} Abs. 5)====== |
− | =====Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 20</ref> ({{GG 106}} Abs. 5a)===== | + | ======Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 20</ref> ({{GG 106}} Abs. 5a)====== |
− | ===[[Kommunaler Finanzausgleich]] ({{GG 106}} Abs. 7)=== | + | ====[[Kommunaler Finanzausgleich]] ({{GG 106}} Abs. 7)==== |
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]). ([[Schlüsselzuweisung]]) | Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]). ([[Schlüsselzuweisung]]) | ||
− | ===[[Kostenerstattung]]=== | + | ====[[Kostenerstattung]]==== |
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− | ====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]==== | + | =====Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG]===== |
− | ====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung==== | + | =====Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung===== |
− | ====Lasten und Ausgaben==== | + | =====Lasten und Ausgaben===== |
* [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO] | * [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO] | ||
− | ====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze==== | + | =====Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze===== |
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO] | *[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO] | ||
− | ====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG==== | + | =====Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG===== |
− | ====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]==== | + | =====[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]===== |
− | ====Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung==== | + | =====Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung===== |
− | ====Zinsen aus Kapitalvermögen==== | + | =====Zinsen aus Kapitalvermögen===== |
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Version vom 2. März 2016, 23:27 Uhr
Einnahmequellen
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>
Einnahmen der Bezirke
- Gebühren und Kostenerstattungen;
- Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
- die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
Einnahmen der Landkreise
- Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
- die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
Einnahmen der Gemeinden
- Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
- Gebühren und Beiträge;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 % der Schlüsselmasse;
- sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.
Statistik
Einnahmen der Gemeinden
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Steuereinnahmen
Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:
Realsteuern (GG Art. 106 Abs. 6)
Die von der Gemeine nach GG Art. 106 Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (GG Art. 106 Abs. 5)
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref> (GG Art. 106 Abs. 5a)
Kommunaler Finanzausgleich (GG Art. 106 Abs. 7)
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)
Kostenerstattung
Zuweisungen
Sonstige Einnahmen
Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Lasten und Ausgaben
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze
Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
Konzessionsverträge
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
Zinsen aus Kapitalvermögen
Kredite
Sortierung nach Prioritäten
Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Normen
Grundgesetz (GG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
KommHV-Kameralistik
Siehe auch
- Haushalt
- Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Gemeindesteuer
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Rangfolge der Deckungsmittel
Fußnoten
<references />