Kommunalabgabe
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Arten
Steuern
Gemeindesteuern
Realsteuern
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 3 KAG
Beiträge, Art. 5 KAG
z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung
Gebühren, Art. 8 KAG
z.B. Wasserverbrauchsgebühren
Sonstige Abgaben
Voraussetzungen
Abgabenberechtigung
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
Abgabesatzung
Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.
Normen
- Art. 1 KAG Abgabenberechtigte
- Art. 2 KAG Abgabesatzung