Steuer
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Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Haushalt
Gliederungsplan
Unterabschnitt: Unterabschnitt::900
Normen
- AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen