Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen
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− | *Erlass von Satzungen, Art. [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=10&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt23&st=null 23], [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=11&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art24&st=null 24] [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&st=null GO], siehe die [http://www.burgkunstadt.de/2253_DEU_WWW.php Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt] | + | *[[Erlass von Satzungen]], Art. [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=10&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt23&st=null 23], [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=11&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V4Art24&st=null 24] [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=0&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&st=null GO], siehe die [http://www.burgkunstadt.de/2253_DEU_WWW.php Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt] |
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+ | * {{GG 28}} Abs. 2: Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. | ||
* {{GG 84}} Abs. 1 Satz 7: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. | * {{GG 84}} Abs. 1 Satz 7: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. | ||
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− | * {{BV 83}} Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ( | + | |
+ | * {{BV 11}} Abs. 2: Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. | ||
+ | * {{BV 83}} Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden ({{BV 11}} Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten. | ||
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+ | * {{GO 7}} [[Eigene Angelegenheiten]]: (1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ({{BV 83}} Abs. 1). (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem [[Ermessen]]. Sie sind nur [[Gesetzmäßigkeit|an die gesetzlichen Vorschriften gebunden]]. | ||
+ | * {{GO 56}} Abs. 1 ([[Gesetzmäßigkeit]]; [[Geschäftsgang]]): Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. | ||
* {{GO 57}} '''Aufgaben des eigenen Wirkungskreises''' | * {{GO 57}} '''Aufgaben des eigenen Wirkungskreises''' | ||
**(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften. | **(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften. | ||
**(2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt. | **(2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt. | ||
**(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. | **(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. | ||
+ | * {{GO 109}} Abs. 1 (Inhalt und Grenzen der Aufsicht): In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ({{GO 7}}) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen ([[Rechtsaufsicht]]). | ||
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+ | *{{LKrO 5}} [[Eigene Angelegenheiten]] | ||
+ | * {{LKrO 50}} [[Gesetzmäßigkeit]]; [[Unparteilichkeit]]: Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. | ||
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+ | * {{BezO 47}} Abs. 1 ([[Gesetzmäßigkeit]]; [[Unparteilichkeit]]): Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein. | ||
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* [[Bürgerentscheid]] | * [[Bürgerentscheid]] | ||
* [[Pflichtaufgaben]] | * [[Pflichtaufgaben]] | ||
+ | * [[Rechtsaufsicht]] | ||
* [[Selbstverwaltungsrecht]] | * [[Selbstverwaltungsrecht]] | ||
* [[Übertragener Wirkungskreis]] | * [[Übertragener Wirkungskreis]] | ||
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Aktuelle Version vom 8. Juli 2022, 14:06 Uhr
Nach GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1 muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Nach GO Art. 7 Abs. 1 umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (BV Art. 83 Abs. 1).
Zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung gehören
- die Planungshoheit
- die Finanzhoheit
- die Organisationshoheit sowie
- die Rechtsetzungsbefugnis<ref>Quelle: Hoffmann/Killinger/Mayer, Informationsfreiheit für Bayern. Akteneinsicht, ein Bürgerrecht, 5. Aufl. 2013, S. 27</ref>.
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß GO Art. 109 Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Aufgaben
BV Art. 83 Abs. 1
Nach BV Art. 83 Abs. 1 fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (BV Art. 11 Abs. 2) insbesonders
- die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
- der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gasversorgung und elektrischer Kraft;
- Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
- Ortsplanung,
- Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
- örtliche Polizei,
- Feuerschutz;
- örtliche Kulturpflege;
- Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
- Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
- örtliches Gesundheitswesen;
- Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
- Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
- öffentliche Bäder;
- Totenbestattung;
- Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Weitere Aufgaben
- Abwasserbeseitigung
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Bürgerversammlung
- Personalangelegenheiten
- Erlass der Geschäftsordnung
- Obdachlosenunterbringung
- Schuldenverwaltung
- Schülerbeförderung
Pflichtaufgaben
Die Gemeinden sind nach GO Art. 57 Abs. 2 unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgaben),
- die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
- Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).
Freiwillige Aufgaben
Nach Art. 57 Abs. 1 GO
Im eigenen Wirkungskreis sollen ("freiwillige Aufganen") die Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
- die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
- Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Feuersicherheit,
- der öffentlichen Reinlichkeit,
- des öffentlichen Verkehrs,
- der Gesundheit,
- der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
- des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung,
- der Jugendertüchtigung,
- des Breitensports und
- der Kultur- und Archivpflege<ref>z.B. Bücherei</ref>;
- hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Weitere freiwillige Aufgaben
- Herausgabe eines Amtsblattes
- Betrieb eines Jugendzentrums
Weitere Aufgaben im eigenen Wirkungskreis
- Öffentliche Einrichtungen, Art. 21 GO
- Erlass von Satzungen, Art. 23, 24 GO, siehe die Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt
Rechtsaufsicht
"Die staatliche Rechtsaufsicht über die Kreise ist wie bei den Gemeinden ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung<ref>BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83 - BVerfGE 78, 331 <341>; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1964 - 8 C 29.63 - BVerwGE 19, 121 <122 f.> und vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 <97></ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 Abs. 18</ref>
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß GO Art. 109 Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Nach GO Art. 111 ist die Rechtsaufsichtsbehörde befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß Art. 112 GO (Beanstandungsrecht) rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese nach Art. 113 GO die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Recht der Ersatzvornahme). Die Kosten trägt die Gemeinde.
Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht klagen (z.B. Anfechtungsklage gegen eine Beanstandung oder Ersatzvornahme)<ref>vgl. Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 145</ref>.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 28 Abs. 2: Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
- GG Art. 84 Abs. 1 Satz 7: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 11 Abs. 2: Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.
- BV Art. 83 Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (BV Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 7 Eigene Angelegenheiten: (1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (BV Art. 83 Abs. 1). (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
- GO Art. 56 Abs. 1 (Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang): Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
- GO Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- (1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
- (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
- GO Art. 109 Abs. 1 (Inhalt und Grenzen der Aufsicht): In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 5 Eigene Angelegenheiten
- LKrO Art. 50 Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit: Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- BezO Art. 47 Abs. 1 (Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit): Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2533 (Ziffer 5.3)
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
- Pflichtaufgaben
- Rechtsaufsicht
- Selbstverwaltungsrecht
- Übertragener Wirkungskreis
Fußnoten
<references />
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