Obdachlosenunterbringung
Bei der örtlichen Gefahrenabwehr handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis<ref>vgl. BayVGH, BayVBl. 1964, 228 ff.; BayVGH Fundstelle FSt 2004, 280 ff.</ref>. Wie sich aus GO Art. 57 Abs. 2 ergibt, ist der Gesetzgeber befugt, bezüglich gewisser gemeindlicher Aufgaben das Ermessen der Gemeinde hinsichtlich ihrer Aufgabenerfüllung zu beschränken. Steht, wie hier, die Erfüllung einer gemeindlichen Pflichtaufgabe im Streit, wird das Entschließungsermessen der Gemeinde zur Wahrnehmung der Aufgabe beseitigt. Der betroffenen Gemeinde verbleibt insoweit lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich der von ihr zu erfüllenden Aufgabe. Angesichts des Charakters der örtlichen Gefahrenabwehr als Pflichtaufgabe der Gemeinde ist es damit ausgeschlossen,einen Obdachlosen auf eine Obdachlosenunterbringung außerhalb des Gemeindegebiets zu verweisen. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die Gemeinde über keinerlei Unterbringungsmöglichkeiten verfügen würde, also z.B. sämtliche Unterbringungskapazitäten erschöpft wären. Verfügt eine Gemeinde nicht über eigene Notunterkünfte, so ist sie ggf. verpflichtet, z.B. durch Anmieten von Pensionszimmern die Voraussetzung für eine Unterbringung zu schaffen<ref>vgl. Ruder/Bätge, Obdachlosigkeit - Sozial- und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung, Kapitel IV, Seite 40 f.</ref>.<ref>VG Augsburg, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – Au 5 E 11.1485</ref>
Die örtliche Zuständigkeit einer Gemeinde richtet sich stets nach der aktuellen Lage, d. h. nach dem Ort, an dem – zuletzt – Obdachlosigkeit eingetreten ist<ref>VG Augsburg, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – Au 5 E 11.1485</ref>.
Rechtsprechung
- VG Oldenburg, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 7 B 5845/13
- VG Augsburg, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – Au 5 E 11.1485
Fußnoten
<references />